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Entscheidung

III ZB 20/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZB20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZB20.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 20/21 vom 20. Mai 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlan- desgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 25. Februar 2021 - 7 W 6/21 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 21. März 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier allein als Rechts- mittel gegen die angefochtene Entscheidung in Betracht kommende - Rechtsbe- schwerde aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsich- tigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmit- tel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Be- schwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem 1 2 - 3 - Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Ge- richt hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.01.2021 - 2 O 359/20 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2021 - 7 W 6/21 -