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Entscheidung

VI ZR 1276/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200521BVIZR1276
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200521BVIZR1276.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1276/20 vom 20. Mai 2021 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Klein und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 11. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das Vorbringen des Beklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und zur Begründung des Beschlusses vom 11. Mai 2021 ange- führt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Er- folg bietet. Eine weitergehende Begründung war schon deswegen nicht erforderlich, da der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3). Seiters von Pentz Oehler Klein Linder Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 29.05.2018 - 3 O 332/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.09.2020 - 3 U 75/18 -