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Entscheidung

VI ZB 41/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210521BVIZB41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210521BVIZB41.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 41/21 vom 21. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2021 durch den Richter Offenloch als Vorsitzenden, die Richterin Müller, den Richter Dr. Allgayer, die Richterin Dr. Linder und den Richter Dr. Herr beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 6. Mai 2021 gegen den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm wird zurückgewie- sen. Gründe: I. Der Antragsteller hat beim Landgericht die Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe für eine auf Zahlung eines "Schmerzensgeldes" von 8.000 € nebst Zinsen "wegen erneuten harten Beleidigungen, durch Volksverhetzung" gerichtete Klage gegen den Antragsgegner beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit Be- schluss vom 16. April 2021 mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückge- wiesen. Der Antragsteller beabsichtigt, hiergegen mit einer "Sprungrevision" vor- zugehen, und hat hierfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 hat er die zur Entscheidung über diesen Antrag be- rufenen Richterinnen und Richter, nämlich den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und die Richter Dr. Klein und Böhm we- gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er trägt vor, das Vertrauen zu diesen 1 - 3 - Richterinnen und Richtern sei "extrem und nachhaltig gestört", weil sie Prozess- kostenhilfeanträge des Antragstellers in anderen Verfahren ungerechtfertigter Weise zurückgewiesen hätten. II. Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet. Einer Prozesspartei ungünstige Entscheidungen in anderen Verfahren allein rechtfertigen die Besorg- nis der Befangenheit der daran beteiligten Richterinnen und Richter selbst dann nicht, wenn die Entscheidungen in der Sache - wie der Antragsteller im Streitfall meint - unzutreffend sein sollten. Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richterinnen und Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil die vom Antragsteller angenommene bloße Unrichtigkeit der ihn betreffenden Entscheidungen schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, die angeblich unzutreffenden, den Antragsteller betreffenden Entscheidungen hier vorliegen und die abgelehnten Richterinnen und Richter zur weiteren Aufklärung des Sach- verhalts - soweit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich - 2 3 - 4 - nichts beitragen könnten (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20 Rn. 7, juris). Offenloch Müller Allgayer Linder Herr Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.04.2021 - 3 O 54/21 -