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Entscheidung

5 StR 133/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250521B5STR133
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250521B5STR133.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 133/21 vom 25. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2021 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 4. Januar 2021 auf seine Kosten Wiedereinset- zung in den vorigen Stand gewährt. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 29. März 2021 ist gegenstandslos. Gründe: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Januar 2021 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, weil ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2021, mit dem die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden war, ist damit gegenstandlos (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1995 – 4 StR 711/94). 1 - 3 - Der Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Zeitpunkt der Kennt- niserlangung des Angeklagten von der Fristversäumnis nicht bezeichnet ist. Denn die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO ist – worauf der Gene- ralbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – nach der Aktenlage offensichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 5 StR 52/21). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 04.01.2021 - (504 KLs) 273 Js 6995/19 (10/20) 2