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Entscheidung

5 StR 62/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250521B5STR62
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250521B5STR62.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 62/21 vom 25. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend: Die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 113.500 Euro hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Zwar hat das Landgericht die Einziehung des Wertes der durch die Geldwäsche- handlungen erlangten Buchgelder (auch) auf § 73 Abs. 1, § 73c StGB gestützt und damit verkannt, dass ein Geldwäscheobjekt nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 261 Abs. 7 StGB nur nach § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden konnte und die Wertersatzeinziehung sich daher nach § 74c StGB richtete (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535 f.). Die Einziehungsentscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs.1 StGB). Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass nach § 261 Abs. 10 StGB in der Fassung vom 9. März 2021 (BGBl. I, S. 327) für die Einziehung von Geldwäsche- objekten nunmehr vorrangig die §§ 73 ff. StGB gelten. Denn anders als die im - 3 - Ermessen des Gerichts stehende Anordnung nach §§ 74, 74c StGB ist die Ein- ziehung nach §§ 73, 73c StGB zwingend vorgeschrieben. Die §§ 73 ff. StGB sind mithin nicht das mildere Recht im Sinne des § 2 Abs. 3 und 5 StGB, sodass das Landgericht – mangels einer diese Regelung ausschließenden Übergangsvor- schrift – gemäß § 2 Abs. 1 StGB das zur Tatzeit geltende Gesetz hätte anwenden müssen. Auf Grundlage der Urteilsfeststellungen wäre indes eine Wertersatzeinziehung nach § 261 Abs. 7 StGB aF i.V.m. § 74 Abs. 2, § 74c Abs. 1 StGB ohne Weiteres zulässig gewesen. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf die Einziehung des Wertes der von dem Angeklagten durch die Geldwäschestraftaten erlangten Buchgelder verzichtet oder mildere als die hierfür verhängten Geldstrafen verhängt hätte. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 22.10.2020 - 16 KLs 134 Js 7275/20