Entscheidung
2 ARs 59/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS59
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270521B2ARS59.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 59/21 2 AR 50/21 vom 27. Mai 2021 in der Jugendstrafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges Az.: 8 Ds-93 Js 2366/19-213/19 - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Angeklagten am 27. Mai 2021 beschlossen: Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichter – Borken vom 15. Dezember 2020 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa- che weiter zuständig. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits der in verschiede- nen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichten Borken (OLG-Bezirk Hamm) und des Amtsgerichts Korbach (OLG-Bezirk Frankfurt) berufen. Der Jugendrichter des Amtsgerichts Borken ist weiterhin für die Untersu- chung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens ge- mäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt: „Zwar sollen sich Heranwachsende grundsätzlich vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten, das regelmäßig über die größere Sachnähe verfügt. Dieser Grundsatz kann aber zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbro- chen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16.04.2003 – 2 ARs 96/03, BeckRS 2003, 4252; und vom 11.02.2014 – 2 ARs 424/13, 1 2 - 3 - BeckRS 2014, 5756). Dies ist hier geboten. Die Justizangehörigen in Borken sind bereits mit dem Verfahren betraut: Der dortige Ju- gendstaatsanwalt hat die Ermittlungen geführt und jeweils Anklage erhoben; der Jugendrichter am Amtsgericht Borken hat über die Verfahrensverbindung und die Eröffnung des Hauptverfahrens ent- schieden. In diesem Zusammenhang weist das Amtsgericht Kor- bach auch zutreffend darauf hin, dass der Jugendrichter am Amts- gericht Borken durch sein Telefonat im Zwischenverfahren, in dem er mit dem Angeklagten D. Q. die Tatvorwürfe erörtert hat, eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Demgegenüber müsste sich die Jugendrichterin am Amtsgericht Korbach erst in der Sache einarbeiten, was angesichts des umfangreichen Tatvorwurfs der zu- erst erhobenen Anklage (planmäßige Nichtentrichtung von Vermitt- lungsgebühren für 1037 Aufträge unter Verwendung von 14 Schein- firmen über einen Zeitraum von gut 15 Monaten) mit einem erhebli- chen Aufwand verbunden wäre. Um eine sachdienliche Teilnahme an der Hauptverhandlung zu gewährleisten, wäre der dortige Sit- zungsstaatsanwalt wohl ebenfalls auf eine Übersendung der Ermitt- lungsakten zur Einarbeitung in den Sachverhalt angewiesen. Die- ser Erschwernis stünde keine kompensierende Verfahrenserleich- terung gegenüber. Durch einen Zuständigkeitswechsel würde sich - 4 - der Reiseaufwand für die in den Anklagen benannten Zeugen nur unerheblich verringern.“ Dem tritt der Senat bei. Franke Appl Krehl Meyberg Wenske 3