Entscheidung
AnwZ (Brfg) 52/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:280521UANWZ
1mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:280521UANWZ.BRFG.52.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 52/19 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Vergütungsfestsetzung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 3. Mai 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg, den Rechtsanwalt Professor Dr. Schmittmann und die Rechtsanwältin Niggemeyer-Müller für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Juli 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs - AGH I 5/18 - teilweise aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 wird teilweise aufgehoben und in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 18. Januar 2018 zu gewäh- rende Vertretervergütung für den Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 gemäß § 53 Abs. 10 BRAO auf 10.432,70 € nebst 19 % Umsatzsteuer, mithin insgesamt 12.414,91 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3/10 und die Be- klagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner zu 7/10 zu tragen. Die der Beigeladenen im Berufungsverfahren entstandenen außer- gerichtlichen Kosten werden zu 3/10 dem Kläger auferlegt. Im Üb- rigen trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst. - 3 - Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 18.819,85 € festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Ge- gen ihn wurde mit Beschluss des Anwaltsgerichts B. vom 11. Dezem- ber 2017 ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet. Mit Urteil des Anwaltsgerichts vom selben Tage wurde der Kläger aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Anwaltsgerichtshof hob die Entscheidungen vom 11. De- zember 2017 mit Beschluss und Urteil vom 19. März 2018 auf und stellte das Verfahren gegen den Kläger ein. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2017 bestellte die Beklagte unter gleich- zeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beigeladene zur Vertreterin des Klägers. Dieser Bescheid war Gegenstand einer Klage des Klägers vor dem Anwaltsgerichtshof ( ). Das Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2019 übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beigeladene nahm am 13. Dezember 2017 ihre Tätigkeit als Vertrete- rin des Klägers auf. In diesem Rahmen erteilte sie in der Folgezeit sowohl Rechtsanwälten der Sozietät K. & D. , in der sie tätig ist, als auch weiteren Rechtsanwälten Untervollmachten. 1 2 3 - 4 - Nachdem eine Einigung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger nicht zustande gekommen war, beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 18. Ja- nuar 2018 für den Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis zum 18. Januar 2018 die Festsetzung einer vom Vertretenen zu zahlenden Vergütung von 21.815 € netto (25.959,85 € brutto). Dem Antrag war ein Nachweis über Tätigkeiten der Beigeladenen und weiterer unterbevollmächtigter Rechtsanwälte der Sozietät K. & D. über 174,52 Stunden beigefügt. Mit Bescheid vom 28. Februar 2018 setzte die Beklagte die Vergütung antragsgemäß fest. Den hiergegen mit Schrei- ben vom 5. März 2018 eingelegten Widerspruch des Klägers beschied sie nicht. Die daraufhin vom Kläger gegen den Bescheid vom 28. Februar 2018 er- hobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Er hat ausgeführt, die Be- stellung eines Vertreters sei rechtmäßig gewesen. Darauf, ob die Bestellung ge- rade der Beigeladenen als Vertreterin rechtswidrig gewesen sei, komme es für die Rechtmäßigkeit der Vergütungsfestsetzung nicht an. Denn im Bescheid vom 12. Dezember 2017 sei gleichzeitig dessen sofortige Vollziehung angeordnet worden, woraufhin die Beigeladene die Vertretung des Klägers tatsächlich wahr- genommen habe. Die Festsetzung der Vergütung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie entspreche einer angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO. Dies gelte zwar nicht, soweit die Beklagte auf einen Stundensatz von 125 € abgestellt habe. In Fällen der vorliegenden Art erscheine es vielmehr angebracht, eine Gesamtvergütung für einen längeren Zeitraum, etwa in Form von Monatspauschalen festzusetzen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der festgesetzte Betrag im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, da eine Vergütung in Höhe einer Monatspauschale von nicht unter 29.000 € (netto) durchaus einer angemessenen Vergütung entspreche. 4 5 - 5 - Für die Bemessung einer angemessenen Vergütung in Form einer Pau- schale könne im Ausgangspunkt als Minimum das von der Beklagten auf der Ba- sis von Daten für 2013 ermittelte Durchschnittsgehalt eines angestellten Rechts- anwalts in den neuen Bundesländern von monatlich 3.821,96 € - gerundet 4.000 € - herangezogen werden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nicht noch weiter zwischen verschiedenen Regionen in ihrem Kammerbezirk dif- ferenziert habe. Die Vergütung sei im Hinblick auf die Qualifikation der Beigela- denen als Fachanwältin für Sozialrecht zu erhöhen, da eine solche Fachanwältin in besonderem Maße geeignet gewesen sei, die überwiegend sozialrechtlichen Mandate des Klägers zu betreuen, es ihr jedoch infolge der Vertretertätigkeit in entsprechend geringerem Maße möglich gewesen sei, eigene, ihrer Qualifikation entsprechende Mandate zu bearbeiten und dadurch Einnahmen zu erzielen. Entscheidend für die Bemessung der angemessenen Vergütung mit einem Mehrfachen des danach ohnehin zu erhöhenden Minimums seien der Umfang und die Schwierigkeiten, die mit der Vertretertätigkeit verbunden gewesen seien. Diese sei durch die hohe Anzahl von mehreren Zehntausend der von der Beige- ladenen übernommenen Akten und durch Schwierigkeiten geprägt gewesen, die durch das in erheblichem Maße unkooperative, ihre Tätigkeit sogar massiv be- hindernde Verhalten des Klägers begründet worden seien. Die Heranziehung der anderen Rechtsanwälte ihrer eigenen Kanzlei sowie die Erteilung von Untervoll- machten an weitere Rechtsanwälte seien zur Bewältigung der übertragenen Ver- tretungsaufgabe unumgänglich gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beigeladene in der vorgelegten Stundenauflistung nur für den von ihr selbst und ihren Sozien aufgebrachten Zeitaufwand einen Umfang von mehr als 174 Stunden und damit etwa den mit einer Monatspauschale abzugeltenden Aufwand von 172 Stunden aufgelistet habe. Über diese durchschnittliche Arbeitszeit eines angestellten Rechtsanwalts hinausgehende überobligatorische Überstunden 6 7 - 6 - seien bei der Bestimmung einer angemessenen Vertretervergütung allerdings nicht zu berücksichtigen. Im Abrechnungszeitraum habe für die Beigeladene zudem die erhebliche Schwierigkeit bestanden, dass sie zunächst nicht auf die Daten des EDV-Sys- tems des Klägers habe zugreifen können und dafür eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Se. habe erwirken müssen. Ebenso sei die Wahrneh- mung ihrer Aufgaben durch die Kündigung der Mehrzahl der Mitarbeiter des Klä- gers massiv erschwert worden. Sie habe bei einem Wegfall von jedenfalls elf der vierzehn Mitarbeiter des Klägers nicht auf funktionierende Kanzleistrukturen zu- rückgreifen können, sondern sei unter Heranziehung weiterer Mitglieder ihrer So- zietät gezwungen gewesen, neue Strukturen zur Bewältigung der exorbitanten Masse der Verfahren zu schaffen. Einfluss auf die Höhe der Vergütung hätten auch die aus dem Vorbringen der Parteien zum Verfahren AGH ersichtlichen weiteren Schwierigkeiten bei der Durchführung der Vertretung, die aufgrund des unkooperativen Verhal- tens des Klägers entstanden seien. Dies gelte sowohl für die unzuverlässige Übermittlung von beim Kläger eingegangener Post an die Beigeladene als auch für Schreiben und E-Mails des Klägers an seine Mandanten, in denen er die Bei- geladene bezichtigt habe, an der Fortführung von Verfahren im Sinne der Man- danten kein Interesse zu haben, und für Fälle, in denen die Beigeladene oder ihre Unterbevollmächtigten erst in Gerichtsterminen, an denen der Kläger in Be- gleitung anderer Rechtsanwälte teilgenommen habe, erfahren hätten, dass Man- danten des Klägers sich von der Beigeladenen nicht hatten vertreten lassen wol- len. Dies habe der Kläger nicht in Abrede gestellt. 8 9 - 7 - Schließlich sei ein Kanzleikostenanteil vergütungserhöhend zu berück- sichtigen. Dabei gehe es nicht um Kanzleikosten, die die Beigeladene aufge- wandt habe, um die Mandate des Klägers zu bearbeiten, sondern darum, dass die Beigeladene und ihre Sozien in dem Umfang, in dem sie mit der Vertretung des Klägers befasst gewesen seien, nicht in der Lage gewesen seien, aus eige- nen Mandaten Einnahmen zur Deckung ihrer Kanzleikosten zu erwirtschaften. Der Kanzleikostenanteil sei bei der Bemessung der angemessenen Vertreterver- gütung zu berücksichtigen, da derjenige, der im Interesse der Mandanten des Vertretenen und der Gesamtheit der Rechtsanwälte eine Vertretung im Sinne des § 53 BRAO übernehme, keine finanziellen Einbußen hinnehmen müsse. Unerheblich für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Vergütung der Beigeladenen sei es, in welchem Umfang oder in welcher Qualität sie oder unterbevollmächtigte Mitglieder ihrer Sozietät Klageschriften oder Widerspruchs- begründungen gefertigt hätten. Dass die Beigeladene in einer Mehrzahl von Fäl- len Fristverlängerungs- oder Terminverlegungsanträge gestellt haben möge, ent- spreche angesichts der Schwierigkeiten‚ die erforderlichen Informationen zu den jeweiligen Mandaten zu erhalten, einer sachgerechten Vertretung. Bewerte man die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte für die Bemes- sung der Vergütung für die Vertretung des Klägers durch die Beigeladene in einer Gesamtschau, liege die von der Beklagten festgesetzte Vergütung im Rahmen dessen, was unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen im Rahmen des § 53 Abs.10 Satz 5 BRAO als angemessen zu erachten sei. Dabei sei nicht zu verkennen, dass dieser Betrag dasjenige übersteigen möge, was in der Kanz- lei des Klägers zu erwirtschaften sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Vertretungsaufgabe angesichts der exorbitant hohen Anzahl von Fällen und der 10 11 12 - 8 - aufgetretenen Schwierigkeiten außergewöhnlich sei, so dass auch unter Berück- sichtigung der Interessen des Klägers als Vertretener eine geringere Vergütung der Beigeladenen nicht zumutbar wäre. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Beru- fung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Brandenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. Juli 2019 (AGH I 5/18) dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018 insoweit aufgehoben wird, als dort eine Gebühr von mehr als 6.000 € zuzüglich Umsatzsteuer, mithin von mehr als 7.140 € brutto festgesetzt wird. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen, unter Aufrechterhaltung des Urteils des Brandenburgischen An- waltsgerichtshofs vom 15. Juli 2019 (AGH I 5/18) die Berufung voll- umfänglich zurückzuweisen. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Beteiligten angehört und die Zeugen Ka. und A. W. , K. , S. , Me. , Kä. , Sch. und M. vernommen. Er hat die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nicht 13 14 15 16 - 9 - nachgelassenen Schriftsätze der Beigeladenen vom 6. Mai 2021 und der Beklag- ten vom 7. Mai 2021 zur Kenntnis genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor er- sichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO hat der Rechtsanwalt, für den gemäß § 161 Abs. 1 Satz 1 BRAO von Amts wegen ein Vertreter bestellt worden ist, dem bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Können sich - wie vorliegend - die Beteiligten über die Höhe der Vergütung nicht einigen, so setzt gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO der Vor- stand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17, AnwBl. 2018, 365 Rn. 14 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336). Für ihre Festsetzung sind im Wesentlichen der Zeitaufwand, den der Ver- treter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seine berufliche Erfahrung und Stellung sowie die Schwierigkeit und Dauer der Vertretung von Bedeutung. Anhaltspunkt für die Bemessung einer - vorliegend vom Anwaltsgerichtshof er- 17 18 19 - 10 - mittelten - monatlichen Pauschalvergütung ist das Gehalt, das für einen Ange- stellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis gezahlt wird. Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. Novem- ber 1992, aaO; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 53 Rn. 80a; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 53 BRAO Rn. 53). In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des Ergeb- nisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme erscheint für den streit- gegenständlichen Vertretungszeitraum eine Vergütung von insgesamt 10.432,70 € nebst 19 % Umsatzsteuer (12.414,91 € brutto) als angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO. 1. Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Vergütungsfestsetzung - dem Grunde und der Höhe nach - ohne Bedeutung ist, ob der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017, mit dem die Beige- ladene - entgegen dem Vorschlag des Klägers (vgl. § 161 Abs. 1 Satz 2 BRAO) - zu seiner Vertreterin bestellt worden ist, rechtswidrig ist. a) Das Gesetz fordert in § 161 Abs. 2, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO für die Pflicht des Vertretenen zur Vergütung des Vertreters lediglich dessen wirksame, von Amts wegen erfolgte Bestellung. Nach dem Willen des Gesetzgebers (Ent- wurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, der Pa- tentanwälte und der Notare, BT-Drs. 10/3854, S. 29) ist die Regelung über die Entschädigung des von Amts wegen bestellten Vertreters die Konsequenz aus der Pflicht zur Übernahme der Vertretung nach § 53 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 161 Abs. 2 BRAO. Dann aber muss die Rechtswidrigkeit einer - wirksamen - Vertre- terbestellung ohne Einfluss auf die Pflicht zur Vergütung des tätig gewordenen 20 21 22 - 11 - Vertreters bleiben. Denn der - wie hier - unter Anordnung der sofortigen Vollzie- hung amtlich bestellte Vertreter ist auch bei einer sich nachträglich als rechtswid- rig erweisenden Bestellung zur Übernahme der Vertretung verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Klägers würde in diesem Fall auch nicht eine rechtswidrige Bestellung durch die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit des Vertreters "legali- siert". Sie bleibt vielmehr anfechtbar und ist vorliegend vom Kläger zunächst auch angefochten worden. Lediglich vergütungsrechtlich bestünde kein Unterschied zwischen einer rechtswidrigen und rechtmäßigen Auswahl des Vertreters. Der Vertretene wird hierdurch jedoch nicht schutzlos gestellt. War die Vertreterbestel- lung rechtswidrig, kommt vielmehr ein Amtshaftungsanspruch gegen die Rechts- anwaltskammer in Betracht. b) Dementsprechend bleibt auch für die Höhe der festzusetzenden Vergü- tung der - vom Kläger behauptete - Umstand ohne Bedeutung, der von ihm als Vertreter vorgeschlagene Rechtsanwalt M. sei bereit gewesen, zu einer we- sentlich niedrigeren Vergütung tätig zu werden. Der von Amts wegen wirksam bestellte Vertreter hat gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich - wie ausgeführt - im We- sentlichen nach dem Zeitaufwand, den der Vertreter für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, seiner beruflichen Erfahrung und Stellung sowie den Schwie- rigkeiten und der Dauer der Vertretung. Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung des Vertreters ist somit die durch ihn ausgeübte Vertretungstätigkeit und die in seiner Person gegebene Qualifikation. Daraus folgt zugleich, dass die Bereitschaft eines anderen Rechtsanwalts, die Vertretung für eine niedrigere Ver- gütung und mit möglicherweise anderer Qualifikation zu übernehmen, für die An- gemessenheit der Vergütung, die für die vom bestellten Vertreter ausgeübte Tä- tigkeit festzusetzen ist, ohne Bedeutung ist. Eine solche Bereitschaft mag im Ein- 23 - 12 - zelfall bei der Auswahl des Vertreters durch die Rechtsanwaltskammer zu be- rücksichtigen sein. Ist die Auswahl indes getroffen und ein Vertreter bestellt, ist im Hinblick auf die Angemessenheit der Vergütung allein auf dessen Tätigkeit und Qualifikation abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Rechtsan- walt - etwa wegen seiner größeren Vertrautheit mit der Kanzlei des Vertretenen - die Vertretungstätigkeit mit einem niedrigeren Aufwand hätte betreiben können. Eine deshalb - unterstellt - fehlerhafte Auswahlentscheidung der Rechtsanwalts- kammer darf nicht dazu führen, dass der bestellte Vertreter für den im Rahmen seiner Vertretungstätigkeit erforderlichen, wenn auch vergleichsweise größeren Aufwand nicht angemessen vergütet wird. 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Anwaltsgerichtshof die Vergü- tung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht - wie die Beklagte in dem angefoch- tenen Bescheid - als stundenweise Vergütung, sondern in Gestalt einer Monats- pauschale festgesetzt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassenden Ausführungen des angefochtenen Urteils (S. 10 ff.) Bezug genommen. Darin wird zu Recht darauf hingewiesen, dass - entgegen der Auf- fassung insbesondere der Beigeladenen - bei dem Ansatz einer Monatspau- schale sowohl ein besonderer als auch ein schwankender Arbeitsanfall im Ver- tretungszeitraum berücksichtigt werden kann (S. 13 des Urteils). Stundenweise Vergütungen eignen sich eher bei überschaubaren und kurzfristigen Vertretungs- zeiträumen, die zeit- und detailgenau abgerechnet werden können. Dagegen sprechen bei einer - wie vorliegend - umfangreichen und länger andauernden Vertretung die Vorteile der Flexibilität und der - Schwierigkeit und Umfang der Vertretung einbeziehenden - wertenden Gesamtschau gerade für die Festset- zung von Monatspauschalen, die den wechselnden Bedingungen einer solchen Vertretung besser Rechnung tragen und auf diese Weise eine angemessene 24 - 13 - Vergütung des Vertreters gewährleisten können (vgl. zur Festsetzung von Mo- natspauschalen bei umfangreichen, länger andauernden Vertretungen: Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 53 f.; Weyland/Nöker, aaO Rn. 79 ff.) 3. Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid als Ausgangs- punkt für ihre Berechnung eine - geringfügig über dem Durchschnittsgehalt an- gestellter Rechtsanwälte in den neuen Bundesländern liegende - Vergütung nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, Entgeltgruppe E 13, Stufe 1 gewählt hat (vgl. hierzu Weyland/Nöker, aaO Rn. 77), und zwar im Be- reich Tarifgebiet Ost (TVL 13 Ost), war - entgegen der Auffassung des Klägers - keine weitergehende Regionalisierung erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336) sind bei der Vergütungsfest- setzung zwar regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken zu berücksichti- gen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass entsprechendes Datenmaterial vor- liegt. Aufwändige eigene Erhebungen muss die Rechtsanwaltskammer anläss- lich der Festsetzung einer Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht durchführen. Der angefochtene Bescheid enthält mit der Orientierung am TVL 13 Ost eine regionale Komponente. Eine genauere regionale Differenzierung und die Berücksichtigung des Durchschnittsgehaltes von in der L. tätigen Rechts- anwälten ist nicht möglich. Der Kläger vermag insoweit auf kein Datenmaterial zu verweisen, das von der Beklagten hätte ausgewertet werden können. Er trägt zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das Durchschnittsge- halt von in der L. tätigen Rechtsanwälten im Vertretungszeitraum deutlich 25 26 27 - 14 - niedriger war als die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte monatliche Vergütung von 3.821,96 €, die einem Stundensatz von 22,22 € entspricht. 4. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die festzusetzende Vergütung in Anbetracht der Qualifikation der Beigeladenen als Fachanwältin für Sozialrecht erhöht (S. 15 des angefochtenen Urteils). Der Fachanwaltstitel dokumentiert die berufliche Erfahrung der Vertreterin als vergütungsrelevanten Faktor (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, aaO Rn. 80a). Soweit der Kläger vorträgt, die Beigeladene habe in seiner Vertretung keine anspruchs- vollen sozialrechtlichen Mandate bearbeitet, übersieht er zum Einen, dass der Anwaltsgerichtshof den Fachanwaltszuschlag nicht nur mit der Betreuung der so- zialrechtlichen Mandate des Klägers, sondern auch damit begründet hat, es sei der Beigeladenen infolge der Vertretertätigkeit in geringerem Maße möglich ge- wesen, eigene, ihrer Qualifikation entsprechende Mandate zu bearbeiten und dadurch Einnahmen zu erzielen. Zum Anderen folgt daraus, dass die Beigela- dene in einer Mehrzahl von Fällen Fristverlängerungs- oder Terminverlegungs- anträge gestellt haben mag (Urteil AGH S. 18), nicht, dass sie diese Fälle nicht zuvor (oder zu einem späteren Zeitpunkt) mit Hilfe ihrer fachlichen Kompetenz sozialrechtlich qualifiziert geprüft hat. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn maßgeblich ist ohnehin eine auf den Zeitpunkt der Bestellung der Beigeladenen abstellende "ex ante" - Sicht. Danach erschien die Bestellung einer Fachanwältin für Sozialrecht als Vertreterin für den überwiegend sozialrechtlich tätigen Kläger besonders geeignet. Entgegen der Darstellung des Klägers wird in dem angefochtenen Be- scheid als Ausgangspunkt auch nicht ein - wegen des Fachanwaltstitels zu erhö- hendes - Durchschnittsgehalt "aller Rechtsanwälte" genommen, in dem bereits 28 29 - 15 - das Gehalt von Fachanwälten einbezogen ist. Grundlage ist vielmehr der soge- nannte STAR-Bericht der Bundesrechtsanwaltskammer und des Instituts für Freie Berufe (https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/star-2018/folie7.png). Daraus ergibt sich, dass die Beklagte den jährlichen Honorarumsatz von selb- ständig tätigen Anwälten ohne Spezialisierung (Ost) zum Ausgangspunkt genom- men und mit dem Honorarumsatz von selbständig tätigen Fachanwälten (Ost) verglichen hat. In der zuerst genannten Gruppe sind aber gerade keine Fachan- wälte vertreten. Nach dem letzten veröffentlichten STAR-Bericht (aaO) beträgt die Diffe- renz zwischen den Honorarumsätzen von selbständig tätigen, nicht spezialisier- ten Anwälten (Ost) und selbständig tätigen Fachanwälten (Ost) rund 70 % (98.000 €/166.000 €). Im Hinblick auf den durchschnittlichen persönlichen Über- schuss aus selbständiger Tätigkeit besteht zwischen ihnen sogar eine Differenz von 136 % (39.000 €/92.000 €; https://brak.de/w/files/04_fuer_journalisten/star- 2018/folie18.png). Vor dem Hintergrund dieses Datenmaterials ist die in dem an- gefochtenen Bescheid (S. 6) in Anbetracht der Qualifikation der Beigeladenen vorgenommene Erhöhung des Gehalts nach "TVL13 Ost" um 100 % nicht zu be- anstanden. Allerdings ist zu beachten, dass nicht alle von der Beigeladenen in dem ihrem Vergütungsantrag beigefügten Nachweis aufgelisteten Tätigkeiten von ihr persönlich - als für die Vertretung des Klägers besonders qualifizierter Fachan- wältin für Sozialrecht - ausgeführt wurden. Der Senat erachtet daher eine Erhö- hung um insgesamt 50 % der festzusetzenden Vergütung als angemessen, um der Qualifikation der Beigeladenen einerseits und ihrem Anteil an den abgerech- neten Tätigkeiten andererseits hinreichend Rechnung zu tragen. 30 31 - 16 - Somit ergibt sich im Rahmen einer - vom Anwaltsgerichtshof zugrunde ge- legten - Monatspauschale eine solche von 5.732,94 €. 5. Umfang und Schwierigkeit der Vertretung rechtfertigen eine weitere Er- höhung der Vergütung um 60 % auf 9.172,70 €. a) Der für die Vertretungstätigkeit erforderliche Zeitaufwand begründet - isoliert betrachtet - weder eine (weitere) Erhöhung noch eine Verringerung der vorstehend berechneten Monatspauschale. Im Hinblick auf die Arbeitszeit, die die Beigeladene und die von ihr bevoll- mächtigten Rechtsanwälte der Kanzlei K. & D. zur Vertretung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 13. Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 aufgewandt haben, ist - mit dem angefochtenen Bescheid (S. 3: 174,52 Std.) und dem Anwaltsgerichtshof (Urteil S. 16) - der Aufwand eines Monats zu- grunde zu legen. Dies entspricht dem seitens der Beigeladenen ihrem Vergü- tungsantrag vom 18. Januar 2018 beigefügten Tätigkeitsnachweis. Der Kläger hat im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht, der Zeitauf- wand der Beigeladenen und ihrer Sozien liege unterhalb demjenigen eines Mo- nats. Soweit er vorträgt, die Beigeladene habe im Hinblick auf eine gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Se. einerseits in den ihrem Vergütungsantrag beigefügten Tätigkeitsnachweis einen Zeitaufwand von 177 Minuten eingestellt und andererseits einen rechtskräftigen Kostenfestset- zungsbeschluss gegen ihn erwirkt, hierdurch komme es zu einer doppelten Ver- gütung, führt dies nicht zu einer erheblichen Änderung des von der Beigeladenen und den von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälten der Kanzlei K. & D. ge- 32 33 34 35 36 - 17 - leisteten Zeitaufwands. Dieser hält sich vielmehr auch dann im Rahmen der Ar- beitszeit eines Monats, wenn man rund drei Stunden für die Bearbeitung des Verfahrens der einstweiligen Verfügung in Abzug bringt. Andererseits haben weder die Beklagte noch die Beigeladene einen hö- heren Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt. Soweit die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 27. Februar 2020 (S. 34) eine Anzahl von 548,81 Arbeitsstunden erwähnt, betrifft dies den gesamten Vertretungszeitraum bis zum 20. März 2018 von drei Monaten und einer Woche und - entgegen der dortigen Darstellung - nicht nur den von den Verfahren AnwZ (Brfg) 52/19 und AnwZ (Brfg) 53/19 be- troffenen Vertretungszeitraum von zwei Monaten und einer Woche. Gemittelt ent- sprechen 548,81 Stunden einer monatlichen Arbeitszeit von rund 170 Stunden, die keinen höheren Arbeitsumfang als denjenigen eines Monats belegt. Soweit die Beigeladene geltend gemacht hat, weitere Arbeitsstunden ihrer anwaltlichen Kollegen seien aus bestimmten Gründen bewusst nicht aufgezeich- net worden (z.B. Schriftsatz vom 13. August 2020 (S. 8 f.)), vermag der Senat solche Stunden mangels näherer Spezifizierung der Berechnung der Monatspau- schale nicht zugrunde zu legen. b) Indes war, wie aufgrund der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Tatsachen und der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Über- zeugung feststeht, die Vertretungstätigkeit der Beigeladenen von besonderen Schwierigkeiten und Problemen geprägt. Diese rechtfertigen eine weitere Erhö- hung der Vertretervergütung um 60 %. 37 38 39 - 18 - aa) Die außerordentlichen Schwierigkeiten, die die Beigeladene und die von ihr unterbevollmächtigten Rechtsanwälte der Kanzlei K. & D. im Rah- men der Vertretung des Klägers zu bewältigen hatten, fanden ihre Ursache - zu- sammengefasst - darin, dass mit der Kanzlei des Klägers und der Kanzlei K. - & D. zwei gänzlich unterschiedliche Kanzleistrukturen aufeinanderstießen, die ohne eine enge Kooperation des Klägers und seiner Mitarbeiter mit der Bei- geladenen nur schwer in Einklang zu bringen waren und für die Beigeladene zwangsläufig zu erheblichen Problemen bei der Vertretung des Klägers führten. Die Kanzlei des Klägers war weitgehend mit dem (Massen-)Betrieb einer enormen Anzahl von Verfahren wie Untätigkeitsklagen und Widersprüchen sowie Klagen gegen sozialrechtliche Bescheide befasst. Hiermit waren die Beigeladene und die Kanzlei K. & D. ebenso wenig vertraut wie mit den - teilweise au- ßergewöhnlichen und für Außenstehende nur schwer durchschaubaren - organi- satorischen und technischen Mitteln und Abläufen, mit Hilfe derer die Kanzlei des Klägers die dort geführten Verfahren bearbeitete. So zeitigten die große Zahl die- ser Verfahren und die Art ihrer Führung durch den Kläger eine ebenso hohe Zahl von täglich eingehenden Anrufen von Mandanten, Gerichten und Behörden. Dem entsprach ein überaus hoher täglicher Posteingang und eine - infolgedessen - große Menge von täglich zu bearbeitenden Vorgängen. Ohne die Kooperation des Klägers und seiner Mitarbeiter und ohne den Einsatz der in der Kanzlei des Klägers ausschließlich elektronisch erfolgenden Aktenführung musste die Vertre- tung des Klägers für die Beigeladene zwangsläufig zu erheblichen und weit über- durchschnittlichen Schwierigkeiten und Problemen führen. Während der ersten Hälfte des vorliegend zu beurteilenden Vertretungs- zeitraums, das heißt bis etwa zum Jahreswechsel 2017/2018, konnten solche 40 41 42 - 19 - Schwierigkeiten weitgehend vermieden werden, weil die Beigeladene in erhebli- chem Umfang auf die technischen und insbesondere die personellen Mittel der Kanzlei des Klägers zurückgreifen konnte. Entsprechend einer mit dem Kläger, seinen Mitarbeitern und dem im Kanzleigebäude des Klägers und bereits zuvor für ihn tätigen Rechtsanwalt M. getroffenen Vereinbarung wurden die bishe- rige Arbeitsweise und die bisherigen Verfahrensabläufe beibehalten, während die Aufgabe der Beigeladenen im Wesentlichen in der Kontrolle dieser Abläufe be- stand. Dagegen standen die Kanzleistruktur und die Mitarbeiter des Klägers der Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung, nachdem der Kläger die Arbeitsverhält- nisse der meisten seiner Mitarbeiter mit Schreiben vom 5. Januar 2018 fristlos gekündigt hatte und Rechtsanwalt M. - ungefähr zur selben Zeit - überra- schend verschwunden war. Ab diesem Zeitpunkt waren der klägerische Kanzlei- betrieb und seine hohe Anzahl an Verfahren von der mit ihm und seinen beson- deren Gegebenheiten nicht vertrauten Beigeladenen und den von ihr unterbevoll- mächtigten Rechtsanwälten der Kanzlei K. & D. zu bewältigen. Dies führte zu ganz erheblichen Schwierigkeiten und einem besonderen Arbeitsaufwand für die vorgenannten Personen und die von ihnen zur Unterstützung herangezoge- nen weiteren Mitarbeiter der Kanzlei K. & D. . Hervorzuheben ist auch hier die enorme Menge der eingehenden Post, Verfahrensakten und Anrufe sowie der in ihrer Folge zu sichtenden und zu bearbeitenden Vorgänge. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in Abrede stellt, dass es in seiner Kanzlei 30.000 zu führende Verfahren gegeben habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger bestreitet nicht, dass ein derart hoher Aktenbestand vorhanden war. Letz- terer erfordert aber bereits für sich genommen bei - wie hier - fehlender Zusam- menarbeit zwischen Vertretenem und Vertreter eine umfangreiche Sichtung und Prüfung durch den Vertreter, damit überhaupt festgestellt werden kann, welche 43 - 20 - Verfahren offen sind und der weiteren Bearbeitung bedürfen und welche Verfah- ren abgeschlossen sind. Gerichtstermine waren von der Beigeladenen und ihren Kollegen nicht in überdurchschnittlicher Anzahl wahrzunehmen. Erschwerend kam jedoch hinzu, dass die elektronische Aktenführung der Kanzlei des Klägers für die Beigeladene während eines erheblichen Teils des vorliegenden Vertretungszeitraums nur ein- geschränkt zugänglich war und zudem erst erschlossen werden musste. Eine vollständige Datensicherung scheiterte unter anderem deshalb, weil Hardware entwendet worden war. Auch verweigerte der Kläger nicht nur weitgehend seine Kooperation mit der Beigeladenen, sondern behinderte ihre Vertretungstätigkeit zusätzlich durch sein Verhalten. Die vorstehenden besonderen Erschwernisse der Vertretung führten so- wohl bei Rechtsanwälten der Kanzlei K. & D. als auch bei deren Mitarbeitern zu einer großen Arbeitsbelastung und infolgedessen teilweise zu psychischen Problemen. Eigene Mandate konnten nicht oder nur verzögert bearbeitet werden, was ebenso zu Beschwerden der Mandanten führte wie die eingeschränkte tele- fonische Erreichbarkeit der Kanzlei K. & D. . bb) Die vorgenannten Umstände stehen zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme und der zwischen den Beteiligten nicht streitigen Tatsachen. (1) Sie ergeben sich zunächst aus den entsprechenden Bekundungen der vom Senat angehörten Beigeladenen und vernommenen Zeugen Ka. und A. W. , K. und S. . Diese Bekundungen sind glaubhaft. Die 44 45 46 47 - 21 - Beigeladene und die vorgenannten Zeugen haben ihre im Rahmen der Vertre- tung des Klägers - als bestellte Vertreterin, Unterbevollmächtigte und Mitarbei- ter - ausgeübten Tätigkeiten jeweils ausgesprochen detailreich, lebhaft und nach- vollziehbar geschildert. Einzelne Verfahrensabläufe und ihre eigenen Verantwor- tungsbereiche konnten sie plausibel und authentisch darstellen. Dabei vermoch- ten sie auch aus ihrer Sicht unerwartete Fragen ohne Zögern, widerspruchsfrei und überzeugend zu beantworten. Der Senat hat keine Zweifel, dass die Bekun- dungen der Beigeladenen und der Zeugen ihre Aufgaben und Tätigkeiten im Rah- men der Vertretung des Klägers - trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufes - aus eigenem Erleben und eigener Erinnerung zutreffend wiedergeben. Dies gilt umso mehr, als die von ihnen getätigten Angaben weitgehend miteinander übereinstim- men und widerspruchsfrei sind, ohne abgesprochen zu wirken. (2) Darüber hinaus wird die - zu besonderen Schwierigkeiten der Vertre- tung führende - mangelnde Kooperation des Klägers durch Tatsachen belegt, die zwischen den Beteiligten nicht streitig sind. So hat der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen, dem er insoweit nicht entgegengetreten ist, Anfragen der Beigeladenen zu bevorstehenden Terminen dahin be- antwortet, die Akten lägen ihr vor, er rege an, diese durchzu- schauen, darin fänden sich auch die entsprechenden Gerichtster- mine (Anlage B04 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 27. Feb- ruar 2020); bei ihm eingegangene gerichtliche Aufforderungen mit Fristsetzun- gen - oft über die Beklagte - an die Beigeladene erst nach oder zum Zeitpunkt des Fristablaufs weitergeleitet (Anlagen AK 22-25, 27 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020); 48 - 22 - Anlagen unvollständig übersandt (Anlage AK 25 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020); ohne vorherige Rücksprache mit der Beigeladenen für diese Bera- tungstermine vereinbart und sie unter Androhung von Schadenser- satzansprüchen aufgefordert, diese Termine wahrzunehmen (Schriftsatz der Beigeladenen vom 27. Februar 2020, S. 27 f.); Widerspruchssachen nach Ablauf der Klagefrist übergeben (Anlage A 28 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020), so dass Wiedereinsetzungsanträge erforderlich wurden; die ihm am 4. Januar 2018 zugegangene Aufhebung des Termins vor dem Sozialgericht N. vom 8. Januar 2018 erst am 10. Januar 2018 weitergeleitet, und zwar nicht direkt an die Beige- ladene, sondern an die Beklagte (Anlage AK 26 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020); die ihm am 27. Dezember 2017 zugestellte Ladung des Sozialge- richts Br. zum Termin am 18. Januar 2018 erst am 17. Januar 2018 - über die Beklagte - an die Beigeladene weitergeleitet (An- lage AK 29 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020). Eine weitere erhebliche Erschwernis der Tätigkeit der Beigeladenen ver- ursachte der Kläger dadurch, dass er gegenüber Dritten auf der Kommunikati- onsplattform "F. " der Beigeladenen Untreue, nämlich das kriminelle Leer- räumen des Kanzleikontos vorwarf (Anlage A 42 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass derartige Diffa- mierungen Anfragen bei der Beigeladenen hervorriefen und zu besonderen Schwierigkeiten der Vertretung führten. 49 - 23 - Solche Schwierigkeiten wurden auch dadurch begründet, dass der Beige- ladenen vom Kläger unstreitig zunächst der Zugang zu seinen Kanzleiräumen verweigert wurde und dieser erst mittels einer von der Beigeladenen erwirkten, am 2. Januar 2018 vollstreckten einstweiligen Verfügung erlangt werden konnte. Dabei ist es in vorliegendem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass die Beige- ladene den für die Erwirkung der einstweiligen Verfügung erforderlichen Zeitauf- wand in dem ihrem Vergütungsantrag beigefügten Tätigkeitsnachweis aufgeführt hat. Denn durch diesen Aufwand werden nicht die besonderen Schwierigkeiten der Vertretung erfasst, die durch die vorherige Verweigerung des Zugangs zu den Kanzleiräumlichkeiten als solche bedingt waren. (3) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beigeladenen nicht vor- zuwerfen, dass sie ihn durch ihr Verhalten zur Kündigung der meisten Arbeits- verhältnisse seiner Mitarbeiter veranlasst und auf diese Weise die hierdurch ein- getretene erhebliche Erschwerung ihrer Vertretungstätigkeit selbst verursacht hat. (a) Mit der Bestellung der Beigeladenen als Vertreterin des Klägers hat sie diesen nicht aus seiner Stellung als Arbeitgeber seiner Mitarbeiter verdrängt. Mit allen Verträgen, die zur Führung der Anwaltspraxis notwendig waren, hatte sie grundsätzlich nichts zu tun. Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen richten sich nur gegen den Vertretenen (vgl. Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 47; Weyland/Nöker, aaO, § 53 Rn. 63 f.). Nur wenn der Vertreter die Kanzlei des Vertretenen zur Bewältigung seines Auftrags benötigt, hat er in eige- ner Entscheidung gegebenenfalls selbst die Verträge fortzuführen, neu zu schlie- ßen und zu finanzieren. Zahlt der Vertreter hierzu die Vergütung, um das Perso- nal zu halten, kann er diese Aufwendungen gegen den Vertretenen nach § 53 50 51 52 - 24 - Abs. 9 Satz 2 BRAO i.V.m. § 670 BGB geltend machen (Dahns in Gaier/Wolf/Gö- cken; Weyland/Nöker; jeweils aaO). (b) Danach war vorliegend die Beigeladene als Vertreterin des Klägers nicht verpflichtet, in dessen Arbeitsverhältnisse mit seinen Mitarbeitern einzutre- ten und die entsprechenden Vergütungsansprüche - vorbehaltlich einer Geltend- machung gegen den Kläger - zu übernehmen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass eine solche, die Mitarbeiter des Klägers einbeziehende Verfahrensweise - wie die Abläufe in den ersten Tagen der Vertretung belegen - geeignet war, die Wahr- nehmung der Vertretung wesentlich zu erleichtern und einen erheblichen Teil der später aufgetretenen Schwierigkeiten zu vermeiden. Der Beigeladenen kann je- doch nicht zur Last gelegt werden, dass eine derartige Struktur der Vertretung nicht (dauerhaft) verwirklicht wurde. So hat sie zu Beginn der Vertretung gerade darauf hingewirkt, dass der Kanzleibetrieb des Klägers unter Mitwirkung und Einsatz des dortigen Personals - weitgehend unverändert - aufrechterhalten blieb. Sie war auch grundsätzlich dazu bereit, entsprechende Personalkosten zu übernehmen. Dies wird bereits dadurch belegt, dass sie den im Kanzleigebäude des Klägers arbeitenden Rechtsanwalt M. unterbevollmächtigt und beauftragt hat, im Rahmen der Ver- tretung gegen eine von ihr zu zahlende Vergütung tätig zu werden. Der Zeuge M. hat in seiner Vernehmung durch den Senat glaubhaft bekundet, er habe bereits vor dem Vertretungszeitraum als selbständiger Rechtsanwalt im Kanzlei- gebäude des Klägers in C. gearbeitet. Er habe für den Kläger Terminvertre- tungen wahrgenommen und hierfür nach Rechnungsstellung eine entsprechende Vergütung erhalten. Mit der Beigeladenen sei vereinbart worden, dass es in der Kanzlei des Klägers während der Vertretung durch die Beigeladene so weiterge- hen solle wie bisher. Er habe als Unterbevollmächtigter tätig werden und den 53 54 - 25 - Kanzleibetrieb des Klägers im Hinblick auf die wichtigsten Aufgaben fortführen sollen. Seine Tätigkeit sei nach Abrechnung und Übersendung von Stundenzet- teln an die Beigeladene von dieser mit zunächst um die 60 € und später 35 € pro Stunde vergütet worden. Darüber hinaus hat die Beigeladene - wie der Zeuge K. glaubhaft be- kundet hat - eine eigens für die Vertretung des Klägers in der Kanzlei K. & D. eingestellte Mitarbeiterin aus dem für die Vertretung eingerichteten Treu- handkonto bezahlt. Dies zeigt, dass sie bereit war, im Rahmen der Vertretung Arbeitsverhältnisse zu begründen und die insofern anfallenden Personalkosten aus den - auf dem Treuhandkonto eingehenden - Einnahmen zu begleichen. Dementsprechend hat die Beigeladene in ihrer Anhörung durch den Senat be- kundet, sie sei grundsätzlich bereit gewesen, die Mitarbeiter des Klägers zu ver- güten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. April 2021 vorgelegten Schreiben der Klägerin vom 4. Januar 2018, mit dem sie die Mitarbeiter des Klägers anwies, keine Honorarabrechnungen, Kos- tenerstattungsanträge und sonstigen Schreiben zu verfassen, die wie auch im- mer geartete Einnahmen bedeuteten. Daraus lässt sich nicht schließen, dass mit der Kanzlei des Klägers keine Einnahmen mehr generiert werden sollten, aus denen etwa die Personalkosten für seine Mitarbeiter hätten beglichen werden können. Ein nachvollziehbarer Grund für die Anweisung der Beigeladenen konnte vielmehr auch darin liegen, dass diese - angesichts ihrer in dem Schrei- ben vom 4. Januar 2018 betonten Abrechnungsverpflichtung am Ende der Ver- tretung - nunmehr selbst die Verantwortung für und die unmittelbare Kontrolle über die Einnahmen der Kanzlei des Klägers übernehmen wollte. Das schließt nicht aus, dass aus diesen - weiterhin erzielten und auf das für die Vertretung eingerichtete Treuhandkonto geleiteten - Einnahmen Mitarbeiter des Klägers und Rechtsanwalt M. hätten vergütet werden können. 55 - 26 - Die Fortführung des Kanzleibetriebs des Klägers unter Einsatz seines Per- sonals ist nach alledem nicht an einer mangelnden grundsätzlichen Bereitschaft der Beigeladenen zur Vergütung dieses Personals und Fortführung der entspre- chenden Arbeitsverhältnisse gescheitert. Sie endete vielmehr dadurch, dass nach dem Jahreswechsel 2017/2018 der für diese Vertretungsstruktur unver- zichtbare Rechtsanwalt M. verschwunden war, die Arbeitsverhältnisse der Mit- arbeiter des Klägers von diesem mit Schreiben vom 5. Januar 2018 gekündigt worden waren und vor diesem Zeitpunkt die für eine Fortführung der Arbeitsver- hältnisse notwendigen sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Daten der Mitarbeiter des Klägers der Beigeladenen - wie sie und der Zeuge K. glaub- haft bekundet haben - nicht bekannt waren. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich der Kläger, nachdem ihm aus seiner Kanzlei keine Einnahmen mehr zuflossen, im Hinblick auf die von ihm als Arbeitgeber geschuldete Vergütung seiner Mitarbeiter in einer gewissen Notlage befand. Statt einer sofortigen fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse stand ihm indes als Ausweg auch eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit der Beigela- denen offen, um diese zur Übernahme der Arbeitsverhältnisse oder zumindest zur Begleichung der entsprechenden Vergütungsansprüche aus dem von ihr für die Vertretung eingerichteten Treuhandkonto zu bewegen. Eine solche Kontakt- aufnahme ist indes, wie der Kläger in seiner Anhörung durch den Senat einge- räumt hat, nicht erfolgt. Der Beigeladenen kann hingegen eine solche mangelnde Kontaktaufnahme in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum bis zur fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Klägers nicht zur Last ge- legt werden. Sie hatte die Vertretung erst kurze Zeit vor Beginn der Weihnachts- feiertage 2017 übernommen. In diesem Rahmen war - wie sich aus den glaub- haften Bekundungen der Beigeladenen sowie der Zeugen A. W. und 56 57 - 27 - M. ergibt - mit dem Kläger, dem Zeugen M. und den Mitarbeitern des Klä- gers in einem am 14. Dezember 2017 in der Kanzlei des Klägers in C. ge- führten Gespräch vereinbart worden, dass der Betrieb der Kanzlei des Klägers unter Einsatz des Zeugen M. und der Mitarbeiter des Klägers so weitergeführt werden solle wie bisher. Danach bestand für die Beigeladene jedenfalls vor den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel keine zwingende Veranlassung zur weiteren Kontaktaufnahme zum Kläger. Mit dem unmittelbar danach erfolgten Verschwinden des Zeugen M. - er hatte nach seiner vor dem Senat getätigten Aussage seinen Kanzleisitz nach Be. verlegt - und der fristlosen Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter des Klägers durch diesen am 5. Januar 2018 musste sie nicht rechnen. Mit den vorstehenden Ereignissen war die zunächst vereinbarte Vertre- tungsstruktur zerstört und standen die Mitarbeiter des Klägers der Beigeladenen nicht mehr zur Verfügung. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, sein Mitarbeiter Al. habe der Beigeladenen mit E-Mail vom 19. Januar 2018 die weitere Mitarbeit angeboten, betrifft dies nicht den vorliegenden, bis zum 18. Ja- nuar 2018 währenden Vertretungszeitraum. Im Übrigen hatte die Beigeladene nach den Geschehnissen zu Beginn des Jahres 2018 - mit Hilfe und unter Einsatz der Rechtsanwälte und Mitarbeiter der Kanzlei K. & D. - zwischenzeitlich eine neue Vertretungsstruktur aufgebaut. In deren Rahmen war von einer Wei- terbeschäftigung einzelner Mitarbeiter des Klägers keine wesentliche Vereinfa- chung der Vertretungstätigkeit zu erwarten. Die Beigeladene hatte daher keine Veranlassung, auf die Arbeitsangebote dieser Mitarbeiter einzugehen. cc) Die vorstehend festgestellten besonderen Schwierigkeiten und Pro- bleme, die seitens der Beigeladenen im Rahmen der Vertretung des Klägers zu 58 59 - 28 - bewältigen waren, lassen den vorliegenden Vertretungsfall als Ausnahme er- scheinen, die im Vergleich mit den in der Rechtsprechung des Senats und - so- weit veröffentlicht - der Anwaltsgerichtshöfe bisher entschiedenen Vergütungs- streitigkeiten herausragt. Nach Auffassung des Senats ist daher eine deutliche weitere Erhöhung der Monatspauschale um 60 % auf 9.172,70 € gerechtfertigt, um den außergewöhnlichen Herausforderungen, denen sich die Beigeladene bei der Vertretung des Klägers gegenübersah, angemessen Rechnung zu tragen. Eine darüberhinausgehende Erhöhung entspräche dagegen nicht mehr den in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Maßstäben für die Bemessung der Vergütung des Vertreters. Sie erschiene nicht angemessen im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Vertretungstätigkeit der Beigeladenen in der ersten Hälfte des vorliegend zu be- urteilenden Vertretungszeitraums nicht von besonderen Schwierigkeiten geprägt war. 6. Im Ergebnis zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof zusätzlich einen Kanz- leikostenanteil berücksichtigt. Dieser ist allerdings deutlich niedriger anzusetzen. a) Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten (S. 33) - auf den Monat umgerechnet mit 6.108,20 € (35 € x 174,52 Std.) - angesetzte und auch vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigte Kanzleikostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des Klägers nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eigenen Kanzlei des Vertre- ters während der Vertretung anfallen (vgl. hierzu AGH Brandenburg, Urteil vom 29. November 2010 - AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.; Weyland/Nöker, aaO Rn. 79a). Sie werden nicht von der - vorstehend unter Ziffer I. 2-5 erörterten und berech- neten - Monatspauschale abgedeckt, da diese das Gehalt eines Angestellten und nicht den Honorarumsatz eines selbständigen Rechtsanwalts zur Grundlage hat. 60 61 - 29 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Ansatz einer Kanzleikostenpauschale in seinem Urteil vom 29. November 2010 (aaO) damit begründet, dass aus dem Gehalt ei- nes angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Ver- tretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei. Ein in eigener Kanzlei selbständiger Rechtsanwalt müsse dagegen aus seiner Vergütung nicht nur seinen Gewinn erwirtschaften, sondern auch die Kosten seiner Kanzlei tragen, die er auch während der Zeit der Vertretertätigkeit aufbringen müsse, ohne dass in diesem Zeitraum entsprechende Einnahmen er- wirtschaftet werden könnten. b) Der Ansatz eines Kanzleikostenanteils als zusätzlicher Bestandteil der gemäß § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO festzusetzenden angemessenen Ver- gütung erscheint gerechtfertigt, wenn ein selbständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei zum Vertreter bestellt wird und eine Vertretungstätigkeit von erheblichem Umfang erforderlich ist. In einem solchen Fall können die Kosten der Kanzlei des als Vertreter bestellten selbständigen Rechtsanwalts aus einer auf der Grundlage eines Angestelltengehalts berechneten Vergütung regelmäßig nicht gedeckt wer- den. Er müsste im wirtschaftlichen Ergebnis die Vertretung vollständig oder weit- gehend vergütungsfrei übernehmen, da er die festgesetzte Vergütung zur De- ckung der Kosten der eigenen Kanzlei benötigt. Dies ist ihm nicht zumutbar. Eine seinen Interessen hinreichend Rechnung tragende Vergütung hat daher grund- sätzlich neben einer - seine Tätigkeit unmittelbar abgeltenden - Vergütung im en- geren Sinne auch einen Betrag zum Ausgleich der ihm für den Betrieb der eige- nen Kanzlei im Vertretungszeitraum entstehenden Kosten zu enthalten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Vertretungstätigkeit die Arbeitszeit des Vertreters nur in geringem Umfang - vergleichbar mit einer begrenzten Anzahl von zu leistenden 62 - 30 - Überstunden - in Anspruch nimmt, so dass er eigene Mandate in üblichem Um- fang weiterbearbeiten und hieraus die Kosten seiner eigenen Kanzlei decken kann. Ein Kanzleikostenanteil kann auf der Grundlage der vorstehenden Ausfüh- rungen nicht berücksichtigt werden, soweit es sich bei dem bestellten Vertreter um einen angestellten Rechtsanwalt ohne eigene Kanzlei handelt. Denn ein sol- cher Vertreter hat nicht die Kosten einer Rechtsanwaltskanzlei zu tragen, so dass der Grund für den Ansatz des in der Rechtsprechung des Anwaltsgerichtshofs entwickelten Vergütungsbestandteils eines Kanzleikostenanteils entfällt. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass ein als Vertreter bestellter Rechtsanwalt persönliche und sächliche Mittel der Kanzlei in Anspruch nimmt, bei der er ange- stellt ist. Denn die hierdurch gegebenenfalls entstehenden Kosten könnten, trä- fen sie - etwa aufgrund einer Vereinbarung mit den Inhabern der Kanzlei - den Vertreter, nicht als Bestandteil der von der Rechtsanwaltskammer festzusetzen- den Vergütung des Vertreters von diesem eingefordert werden. Hinsichtlich sol- cher Aufwendungen steht dem Vertreter vielmehr ausschließlich ein Erstattungs- anspruch gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO i.V.m. § 670 BGB gegen den Vertre- tenen zu, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367 f.; März, BRAK-Mitt. 2009, 162, 163; Weyland/Nöker, aaO Rn. 49 ff.; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 54 f.). Der zusätzliche Ansatz eines Kanzleikostenanteils führt entgegen der Auf- fassung des Klägers nicht zu einer doppelten Vergütung der Tätigkeit des Ver- treters. In Anbetracht der "weiterlaufenden" Kosten der Kanzlei des Vertreters sollen vielmehr lediglich diese abgedeckt werden. 63 64 - 31 - c) aa) Hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen selbst kann danach kein Kanzleikostenanteil berücksichtigt werden. Denn die Beigeladene war, wie sie mit Schriftsatz vom 8. Februar 2021 mitgeteilt hat, - entgegen der Annahme des Anwaltsgerichtshofs (vgl. S. 17 Abs. 2 des angefochtenen Urteils; "Beigeladene und ihre Sozien" hätten "ihre Kanzleikosten nicht aus eigenen Mandaten … er- wirtschaften können") - nicht Gesellschafterin der Sozietät K. & D. (vgl. auch Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2018, S. 34 unter III.). bb) Ein Kanzleikostenanteil ist hingegen im Hinblick auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt A. W. anzusetzen. Dieser wurde zwar von der Beklag- ten nicht zum Vertreter des Klägers bestellt. Die Bestellung der Beigeladenen wird in dem Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2017 (S. 4) jedoch aus- drücklich damit begründet, dass sie in Ansehung der Kanzleisituation und der Struktur der Gesamtsozietät K. & D. über deutlich höhere Kapazitäten zur Bewältigung der Mächtigkeit des aufzuarbeitenden Volumens verfügen könne als der vom Kläger als Vertreter vorgeschlagene Rechtsanwalt M. als Einzelan- walt. Damit zielte die Vertreterbestellung vom 12. Dezember 2017 von Anfang an auf eine Einbeziehung der weiteren Berufsträger der Kanzlei K. & D. - ein- schließlich ihrer Sozien - in die Vertretungstätigkeit der Beigeladenen. Dann aber ist hinsichtlich der Sozien dieser Kanzlei auch ein Kanzleikostenanteil anzuset- zen, soweit sie - aus Sicht des Bestellungsbescheides: planmäßig - mit Unter- vollmacht Vertretungstätigkeit in erheblichem Umfang wahrgenommen haben und hierdurch daran gehindert worden sind, eigene Mandate zu bearbeiten. Letzteres ist im Hinblick auf Rechtsanwalt A. W. als Sozius der Kanzlei K. & D. der Fall. Er hat ausweislich des von der Beigeladenen mit ihrem Vergütungsantrag vorgelegten Tätigkeitsnachweises innerhalb des 65 66 67 - 32 - - unter Berücksichtigung der Feiertage - etwa einmonatigen Vergütungszeit- raums Vertretungstätigkeiten im Umfang von rund 36 Stunden (2.164 Min.) wahr- genommen, während derer er eigene Mandate nicht weiterbearbeiten und hie- raus die Kosten seiner Kanzlei decken konnte. cc) Dagegen scheidet der Ansatz eines Kanzleikostenanteils im Hinblick auf die Tätigkeit von Rechtanwalt Ch. K. aus. Dieser war während des Vergütungszeitraums nur in einem Umfang von rund sieben Stunden (426 Min.) tätig. Hierdurch war er nicht gehindert, in üblichem Umfang eigene Mandate zu bearbeiten und hieraus die Kosten seiner Kanzlei zu decken. dd) Rechtsanwältin Ka. W. war - wie die Beigeladene - im Vertre- tungszeitraum nicht Gesellschafterin der Kanzlei K. & D. , so dass im Hin- blick auf ihre Tätigkeit ebenfalls der Ansatz eines Kanzleikostenanteils nicht in Betracht kommt. d) Die Höhe des - nach den vorstehenden Ausführungen nur in Bezug auf die Tätigkeit von Rechtsanwalt A. W. festzusetzenden - Kanzleikos- tenanteils bestimmt sich nach dem Zeitraum, während dessen er in Folge der Vertretung nicht in der Lage war, durch die Bearbeitung eigener Mandate die in diesem Zeitraum anfallenden Kosten seiner Kanzlei zu decken. Hieraus ergibt sich vorliegend ein Kanzleikostenanteil von 1.260 € (36 Std. x 35 €). 7. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei der Bemessung der für den Vertreter festzusetzenden Vergütung sei der in dem Vergütungszeitraum von dem Vertretenen erzielbare Gewinn zu berücksichtigen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nicht die vorrangige Aufgabe des amtlich bestellten Vertre- ters, einen Gewinn oder einen bestimmten Umsatz zugunsten des Vertretenen 68 69 70 71 - 33 - zu erwirtschaften, sondern die Interessen der Mandanten des Vertretenen wahr- zunehmen, diese zu schützen und eine geordnete Rechtspflege in den Verfahren des vertretenen Rechtsanwalts zu gewährleisten (vgl. Dahns in Gaier/Wolf/Gö- cken, aaO, § 53 Rn. 45). Findet etwa der Vertreter in der Kanzlei des Vertretenen eine desolate Büroorganisation vor oder kooperiert der Vertretene nicht, darf es dem Vertreter nicht zum Nachteil gereichen, wenn in dem Vergütungszeitraum - trotz eines hohen Vertretungsaufwands - kein oder nur ein geringer Gewinn er- zielt werden kann. In der Literatur wird teilweise - über die bisher in der Senatsrechtspre- chung anerkannten Bemessungskriterien hinaus - die finanzielle Leistungsfähig- keit des Vertretenen als Kriterium für die Bemessung der Vergütung des Vertre- ters nach § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO vorgeschlagen (Weyland/Nöker, aaO, § 53 Rn. 80d; Joachim in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., § 53 BRAO Rn. 149). Der Vertretene soll durch die Vertretung nicht in den finanziellen Ruin getrieben werden, sondern seine Kanzlei nach Ende der Vertretung weiterführen können. Ob diesem Ansatz zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er im Hinblick auf die von der Beklagten festgesetzte Vergütung nicht leistungsfähig ist. Dementsprechend kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in Bezug auf die vorstehend ermittelte - geringere - Höhe der Vergütung die finanzielle Leistungs- fähigkeit fehlt. 8. Nach alledem ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von 10.432,70 € netto (9.172,70 € zzgl. 1.260 € Kanzleikostenanteil) und mithin eine solche von 12.414,91 € brutto. 72 73 74 - 34 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1, 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Limperg Remmert Grüneberg Schmittmann Niggemeyer-Müller Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 15.07.2019 - AGH I 5/18 - 75