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V ZR 24/20

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Mai 2021 V ZR 24/20 BGB §§ 434, 444; SchwarzArbG Konkreter Mangel als Bezugspunkt der Arglist; Voraussetzungen für die Annahme der Arglist; fehlende Mangelhaftigkeit des Grundstückes aufgrund eines Verstoßes gegen das SchwarzArbG bei Errichtung des auf ihm stehenden Gebäudes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 434, 444; SchwarzArbG Konkreter Mangel als Bezugspunkt der Arglist; Voraussetzungen für die Annahme der Arglist; fehlende Mangelhaftigkeit des Grundstückes aufgrund eines Verstoßes gegen das SchwarzArbG bei Errichtung des auf ihm stehenden Gebäudes 1. Bezugspunkt der Arglist in § 444 BGB ist ein konkreter Mangel. Arglist liegt deshalb nur vor, wenn der Verkäufer diesen konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das schließt es aus, ein arglistiges Verschweigen von Mängeln gemäß § 444 BGB durch den Verkäufer allein daraus abzuleiten, dass das Gebäude auf dem verkauften Grundstück teilweise unter Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz errichtet worden ist. 2. Für die Annahme von Arglist genügt es nicht, dass sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12. April 2013 – V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 ). 3. Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil bei der Errichtung eines auf ihm stehenden Gebäudes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wurde. BGH, Urt. v. 28.5.2021 – V ZR 24/20 Problem Die Klägerin kaufte 2012 von den Beklagten zu 1.) und zu 2.) unter Ausschluss der Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels ein Grundstück. Bei Umbauarbeiten des auf dem Grundstücks stehenden Gebäudes stellte die Klägerin Mängel der Abdichtung des Kellers und des Haussockels gegen Feuchtigkeit fest. Das Gebäude weist eine unzureichende Vertikal- und keine Horizontalabdichtung auf. Der Beklagte zu 1.) trat sämtliche Gewährleistungsansprüche gegenüber der Bauunternehmerin, die das Gebäude errichtet hatte, an die Klägerin ab. Die Klägerin nahm die Verkäufer sowie die Rechtsnachfolger der Bauunternehmerin auf Ersatz des Wertminderungsschadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hinsichtlich des Beklagten zu 2.) und der Rechtsnachfolger der Bauunternehmerin durch ein mittlerweile rechtskräftiges Teilurteil zurückgewiesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 1.) hat das Kammergericht die Berufung lediglich teilweise zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.). Entscheidung Der BGH hält die zulässige Revision des Beklagten zu 1.) für begründet. Zentral befasst er sich in seiner Entscheidung mit den Fragen, ob der Beklagte zu 1.) arglistig gehandelt hat und ob die Errichtung des auf einem Grundstück stehenden Gebäudes unter Verstoß gegen das SchwarzArbG zur Annahme eines Sachmangels führt. Das Gebäude sei entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts mangelhaft, weil es keine Vertikalabdichtung und nur eine unzureichende Horizontalabdichtung aufweise. Daher könne die Klägerin grundsätzlich von dem Beklagten zu 1.), aber auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – von dem Beklagten zu 2.) Schadensersatz statt der Leistung gem. § 437 Nr. 3, § 440 i. V. m. § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB verlangen. Allerdings könne sich der Beklagte zu 1.) – anders als das Berufungsgericht dies beurteilt hat – auf den vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Der Beklagte zu 1.) habe die Mängel nicht arglistig i. S. d. § 444 BGB verschwiegen. Ein arglistiges Verschweigen ergibt sich nach Ansicht des BGH nicht bereits daraus, dass die Bodenplatte und die Abdichtung aufgrund eines unter Verstoß gegen das SchwarzArbG zustande gekommenen Vertrages hergestellt wurden. Bezugspunkt der Arglist sei stets ein konkreter Mangel. Diesen müsse der Verkäufer für möglich halten oder billigend in Kauf nehmen. Verstöße gegen das SchwarzArbG beträfen die Rahmenbedingungen von Dienst- oder Werkverträgen. Das Gesetz befasse sich mit sozialversicherungs-, steuer- und gewerberechtlichen Aspekten der Verträge, aber nicht mit dem Inhalt der Leistung. Insbesondere gäben solche Verstöße keine Auskunft darüber, ob der Auftraggeber Kenntnis von Fehlern hatte, die den Inhalt der Leistung betreffen oder diese billigend in Kauf genommen habe. Sie begründeten zudem auch keinen Verdacht, dass die Arbeiten mangelhaft ausgeführt worden seien. Auch dass die Arbeiten nicht kontrolliert worden seien, könne nicht zur Annahme eines billigenden Inkaufnehmens der Mängel führen. Weiterhin führt der BGH aus, das Berufungsgericht habe für die Annahme eines arglistigen Verschweigens der fehlenden Vertikalabdichtung und der unzureichenden Horizontalabdichtung unzutreffende Maßstäbe angelegt. Für die Annahme der Arglist genüge es gerade nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen. Andernfalls wäre für die Annahme der Arglist leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ausreichend, was nach Auffassung des BGH gerade nicht der Fall ist. Der nach st. Rspr. des BGH erforderliche Eventualvorsatz könne den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht entnommen werden. Insofern hat der BGH die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Dass der Verstoß gegen das SchwarzArbG zur Nichtigkeit des Vertrages führt, rechtfertigt nach dem BGH keine andere Beurteilung. Sofern ein solcher Verstoß gegeben sei, ergäben sich keine Ansprüche des Verkäufers aus § 634 BGB , die dieser abtreten könnte. Allerdings sei er hierzu auch nur bei Vorliegen einer besonderen Abrede verpflichtet. Selbst bei Vorliegen einer solchen Abtretungsvereinbarung sei jedoch das Nichtvorliegen der Gewährleistungsansprüche noch kein Mangel. Es seien gegebenenfalls lediglich Ansprüche aus einer Verletzung von Leistungs- und Aufklärungspflichten gegeben. Weiterhin stellt der BGH klar, dass ein Grundstück nicht allein deshalb mangelhaft ist, weil bei Errichtung des auf ihm stehenden Gebäudes gegen das SchwarzArbG verstoßen worden ist. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG begründe lediglich einen persönlichen Vorwurf gegen den Verkäufer und den beauftragten Unternehmer und habe gerade keine Auswirkung auf die Beschaffenheit der Sache selbst. Deshalb gehöre das Fehlen des Verstoßes gegen das SchwarzArbG nicht zu den nach § 434 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldeten Eigenschaften. Eine Vereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB sei nicht getroffen worden. Daher könne dahinstehen, ob das Fehlen eines Verstoßes gegen das SchwarzArbG Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein könne. Auch eine Pflicht zum Hinweis auf den Verstoß gegen das SchwarzArbG sei nicht gegeben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.05.2021 Aktenzeichen: V ZR 24/20 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Kaufvertrag Bauträgervertrag und Werkvertrag Erschienen in: DNotI-Report 2021, 157-159 Normen in Titel: BGB §§ 434, 444; SchwarzArbG