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Entscheidung

I ZB 26/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010621BIZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010621BIZB26.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/21 vom 1. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, die Richter Feddersen und Odörfer beschlossen: 1. Die Anträge des Beklagten, ihm für die Durchführung des Rechtsbe- schwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 3. März 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilli- gen und ihm einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Fulda - 1. Zivilkammer - vom 3. März 2021 wird auf Kosten des Be- klagten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 571,87 € Gründe: 1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). a) Mit Blick auf die vom Beklagten selbst eingelegte Rechtsbeschwerde fehlt es an der Erfolgsaussicht, weil die Rechtsbeschwerde mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 2 - 3 - b) Da im Zeitpunkt der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags die Rechtsbe- schwerdefrist abgelaufen war, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. aa) Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung we- gen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet ver- säumt und wird der Partei auf deren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff. ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Pro- zesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Der Prozesskos- tenhilfeantrag muss innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2020 - I ZA 11/20, juris Rn. 4 mwN). bb) Im Streitfall war die Rechtsmittelfrist indes bei Eingang des Prozesskosten- hilfeantrags bereits abgelaufen. Die Rechtsbeschwerdefrist nach dem dem Beklagten am 9. März 2021 zugestellten Beschluss des Landgerichts Fulda ist am 9. April 2021 abgelaufen. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist erst am 22. Mai 2021 ein- gegangen. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist ebenfalls unbegründet, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 78b Abs. 1 ZPO). Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts muss gleichfalls innerhalb der of- fenen Rechtsmittelfrist gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 5). Im Streitfall ist der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts am 22. Mai 2021 und damit nach dem Ende der am 9. April 2021 abgelau- fenen Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. 3 4 5 6 7 - 4 - 3. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO). Koch Löffler Schwonke Feddersen Odörfer Vorinstanzen: AG Bad Hersfeld, Entscheidung vom 04.01.2021 - 10 C 258/20 (80) - LG Fulda, Entscheidung vom 03.03.2021 - 1 S 13/21 - 8