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Entscheidung

6 StR 341/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020621U6STR341
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020621U6STR341.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 6 StR 341/20 vom 2. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann, Richter am Bundesgerichtshof Fritsche, Richterin am Bundesgerichtshof von Schmettau als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt F. als Verteidiger, Rechtsanwältin W. als Vertreterin der Nebenklägerin F. C. , Rechtsanwalt H. als Vertreter des Nebenklägers M. C. , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land- gerichts Bückeburg vom 4. Juni 2020 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und von der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abge- sehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener in fünf Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheits- strafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer hierauf beschränk- ten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und von der Anordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) abgesehen hat. Das vom Generalbundes- anwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt: Der zuvor unbestrafte, zu den Tatzeiten 42 Jahre alte Angeklagte lernte Anfang des Jahres 2014 seine spätere Lebensgefährtin L. C. kennen, die ihre im November 2006 geborene Tochter F. und ihren im April 2010 gebore- nen Sohn M. in die Beziehung einbrachte. Jedenfalls seit Mai 2018 wohnte er mit ihr und den Kindern zusammen. Zwischen April und Oktober 2019 verübte er an F. und M. C. im Zuge von insgesamt zehn Taten (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern. Unter anderem veranlasste er diese, an ihm den Oralverkehr zu vollziehen, vollzog an F. den Geschlechts- verkehr und animierte die Kinder zum gegenseitigen Geschlechtsverkehr. Außer- dem stellte er von F. kinderpornographische Bilder her. Außerhalb der abgeurteilten Taten hat das Landgericht weitere Sexual- straftaten des Angeklagten zum Nachteil der Kinder festgestellt: Im April 2014 kam die damals 7-jährige F. ins „elterliche“ Schlafzim- mer, als L. C. am Angeklagten den Oralverkehr vollzog. Hierzu von ihrer Mutter angehalten, übte auch F. am Angeklagten Oralverkehr aus. Anfang Mai 2014 animierte L. C. den Angeklagten bei einem mit diesem durchge- führten Geschlechtsverkehr, der im Bett schlafenden F. an die Scheide zu greifen. Während eines gemeinsamen Urlaubs im April 2019 hielten sich der An- geklagte, L. C. und die beiden Kinder in einem Hotelzimmer auf. L. C. initiierte ein „Familienknutschen“ mit gegenseitigem Masturbieren zwi- schen ihr und F. , Oralverkehr des M. am Angeklagten sowie Ge- schlechtsverkehr des Angeklagten mit L. C. vor den Kindern. Im Zeitraum vom 24. April bis 3. Oktober 2019 kam es zwischen dem Angeklagten und F. in mindestens 52 Fällen zum Oralverkehr, davon in wenigstens drei Fällen zu- sätzlich zum Geschlechtsverkehr. 2 3 4 5 - 5 - 2. Dem psychiatrischen Sachverständigen folgend hat das Landgericht an- genommen, der Angeklagte habe bei allen Taten wegen einer Pädophilie sicher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt. Dessen Unter- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in der Siche- rungsverwahrung (§ 66 StGB) sowie die Anordnung eines Vorbehalts der Unter- bringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) hat es gleichwohl abge- lehnt. Entgegen dem Gutachten des Sachverständigen hat es die Auffassung vertreten, dass es an der Allgemeingefährlichkeit des Angeklagten fehle. Dieser sei bislang unbestraft. Von besonderer Bedeutung sei ferner, dass die Mutter den sexuellen Missbrauch ihrer Kinder gefördert und dem Angeklagten damit eine Art „Freibrief“ erteilt habe. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich Derartiges wieder- hole. Zudem habe der Angeklagte Reue und Therapiebereitschaft erkennen las- sen. Im Ergebnis bestünden erhebliche Zweifel, ob er „auch nach einem langjäh- rig verbüßten Strafvollzug“ weitere Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern begehen werde. 3. Die zur Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht angestellte Gefahrenprognose (§ 63 Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Zwar ist das Tatgericht nicht gehindert, vom Gutachten eines vernom- menen Sachverständigen abzuweichen, weil dieses stets nur Grundlage der rich- terlichen Überzeugungsbildung sein kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 385/18, StV 2019, 226 Rn. 14). Will es aber eine Frage, für deren Beurteilung es sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, im Widerspruch zum Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfür in einer Weise erörtern, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung ermöglicht, ob es das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den 6 7 8 - 6 - Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere auch zu den Gesichtspunk- ten, auf die das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2017 – 1 StR 628/16; Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 368/17). Eine solche lässt das Urteil vermissen. Den Urteilsgründen ist lediglich zu entnehmen, dass nach Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen ange- sichts der Pädophilie und der langfristig devianten Sexualentwicklung des Ange- klagten die prognostisch ungünstigen Elemente überwögen, so dass sich ein mit- telhohes „Redelikt-Risiko“ für ähnliche Taten ergebe. Einzelheiten werden nicht mitgeteilt. Damit ist dem Senat eine revisionsgerichtliche Überprüfung verschlos- sen. Eine detaillierte Darlegung der Beurteilung des Sachverständigen sowie eine Auseinandersetzung mit dessen Äußerungen wären hier um so mehr not- wendig gewesen, als das Landgericht im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung der Einschätzung des Sachverständigen beigetreten ist, es müsse damit gerech- net werden, dass der Angeklagte außerhalb des Justizvollzugs wieder von para- philen Impulsen überflutet werde, die zu Straftaten führten, weil eine soziosexuell befriedigende Ausagierung devianter Impulse unverändert nicht gelinge (UA S. 50). b) Darüber hinaus lassen die Ausführungen des Landgerichts besorgen, dass es sich maßgebend auch von der Erwartung hat leiten lassen, der mehrjäh- rige Strafvollzug werde den Angeklagten so sehr beeindrucken, dass er nicht mehr einschlägig straffällig werde. Für die Gefahrenprognose ist jedoch grund- sätzlich der Zeitpunkt des Urteils ausschlaggebend, wohingegen nur mögliche positive Entwicklungen in der Zukunft außer Betracht zu bleiben haben (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 StR 488/17 Rn. 19 mwN; MüKo StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 63 Rn. 61). 9 10 - 7 - 4. Auch die Nichtanordnung des Vorbehalts der Unterbringung in der Si- cherungsverwahrung (§ 66a StGB) hat keinen Bestand. Dies gilt schon deswe- gen, weil das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat, ob das Vorliegen eines Hangs sowie der Gefährlichkeit des Angeklagten zumindest wahrscheinlich ist (§ 66a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Vielmehr hat es insoweit nur kursorisch auf die aus den angeführten Gründen überdies rechtsfehlerhaften Darlegungen betreffend eine nicht bestehende Allgemeingefährlichkeit des An- geklagten verwiesen und sich mit dem Merkmal des Hangs zur Begehung weiter erheblicher Straftaten gar nicht befasst. 5. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine der in Rede stehenden Maßregeln angeordnet hätte. 6. Der Senat hebt zugleich – insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) – die zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellun- gen auf. Denn die ohne eigenständige Würdigung auf das Gutachten des psychi- atrischen Sachverständigen gestützte Annahme des Landgerichts, der Ange- klagte habe bei den Taten sicher im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Pädophilie im Einzelfall zwar das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB (nunmehr „schwere andere seeli- sche Störung“) erfüllen und eine hierdurch erheblich beeinträchtigte Steuerungs- fähigkeit begründen. Dies setzt aber voraus, dass die Sexualpraktiken zu einer eingeschliffenen Verhaltensschablone geworden sind, die sich durch abneh- mende Befriedigung, zunehmende Frequenz der devianten Handlungen, Ausbau des Raffinements und gedankliche Einengung des Täters auf diese Praktiken auszeichnen; hierfür bedarf es einer umfassenden Gesamtschau der Täterper- sönlichkeit und seiner Taten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Mai 2010 11 12 13 14 - 8 - – 2 StR 48/10, R&P 2010, 226; vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, BGHR StGB § 63 Zustand 45). b) Das angefochtene Urteil belegt nicht hinreichend, dass die Störung den Angeklagten so nachhaltig in seiner Persönlichkeit geprägt hat, dass er die Taten aus einem starken, mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus verübt hat. Insbesondere war er vor den Taten zum Nachteil der beiden Kinder nicht (einschlägig) straffällig geworden. Nach den Feststellungen war er viele Jahre verheiratet und hatte Zeit seines Lebens zahlreiche Sexualkontakte mit erwach- senen Frauen. Auch mit L. C. verkehrte er geschlechtlich. Diese Um- stände deuten darauf hin, dass er sein Sexualverhalten lange Zeit unter Kontrolle hatte. Sie hätten zu der Erörterung gedrängt, weshalb er im Tatzeitraum nur er- heblich eingeschränkt in der Lage gewesen sein soll, seinen pädophilen Neigun- gen zu widerstehen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 4 StR 242/07, NStZ-RR 2007, 337; vom 6. Juli 2010 – 4 StR 283/10, NStZ-RR 2010, 304, 305). Die gegenteilige Wertung des Landgerichts tritt ferner in Spannung zu dem Umstand, dass es dem von der Kindesmutter erteilten „Frei- brief“ einen hohen motivatorischen Stellenwert für den Angeklagten beigemes- sen hat. Dies kann dafürsprechen, dass nicht eine schuldrelevante süchtige Ent- wicklung des Angeklagten für die Taten bestimmend war, sondern dass maßge- bend die von der Kindesmutter geschaffenen Rahmenbedingungen den Weg zu den Taten geebnet haben. c) Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung tangiert den Schuldspruch trotz der gegebenen Doppelrelevanz nicht, weil eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit von vornherein ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, mwN). 7. Die Sache bedarf damit zur Frage der Anordnung der Maßregeln nach §§ 63 und 66a Abs. 1 StGB – naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines 15 16 17 - 9 - anderen psychiatrischen Sachverständigen – insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Insoweit weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die neue Hauptverhandlung ergeben, dass der Angeklagte sicher einen Hang aufweist sowie für die Allgemeinheit gefährlich ist, wäre die Anord- nung vorbehaltloser Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ausgeschlossen, weil sich der Rechtsmittelangriff der Staatsanwaltschaft nur gegen die Nichtan- ordnung vorbehaltener Sicherungsverwahrung richtet und deshalb insoweit Teil- rechtskraft eingetreten ist. Demgegenüber wäre das neue Tatgericht auch in die- sem Fall nicht an der Anordnung vorbehaltener Sicherungsver- wahrung nach § 66a Abs. 1 StGB gehindert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Novem- ber 2018 – 4 StR 253/18). Sander König Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Bückeburg, LG, 04.06.2020 - 406 Js 10159/19 4 KLs 5/20 20 Ss 15/20 18