Entscheidung
2 StR 27/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR27
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080621B2STR27.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 27/21 vom 8. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juni 2021 beschlossen: Es wird festgestellt, dass das Rechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2020 wirksam zurückgenommen worden ist. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug bestimmt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. fristgerecht Revision eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet. Nachdem dieser Pflichtverteidiger mit Schriftsatz vom 4. November 2020 erklärt hatte, die Revi- sion werde namens und im Auftrag des Mandanten zurückgenommen, und auf Nachfrage des Landgerichts zusammen mit dem weiteren Pflichtverteidiger an- waltlich versichert hat, zur Revisionsrücknahme ausdrücklich ermächtigt worden zu sein, hat das Landgericht mit Beschluss vom 16. November 2020 die Kosten der Revision dem Angeklagten auferlegt. Mit bei Gericht am 25. November 2020 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat der Angeklagte „Beschwerde“ gegen diesen Beschluss eingelegt und erklärt, die Revisionsrücknahme sei ohne seine Einwilligung veranlasst worden, er wolle die Revision aufrechterhalten. 1 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten wurde durch seinen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 StPO). Da dies in Zweifel steht, stellt der Senat die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 8 mwN). Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt M. war zur Rechtsmittelrück- nahme ermächtigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Ange- klagten vor. Für diese ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben, so dass sie – wie hier – auch mündlich erteilt werden kann. Für ihren Nachweis genügt die vorliegende anwaltliche Versicherung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16 Rn. 9 und vom 12. Juli 2000 – 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 je mwN). Die durch den Pflichtverteidiger erklärte Rechtsmittelrücknahme ist daher wirksam und als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar. 3. Über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den isolierten Kostenbeschluss des Landgerichts vom 16. November 2020 hat der Senat nicht zu befinden. Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO hat das Revisionsgericht über die Kostenbeschwerde nur zu entscheiden, wenn gegen das tatrichterliche Urteil Re- vision in der Hauptsache und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die Kos- tenentscheidung eingelegt wird. Daran fehlt es, wenn der Tatrichter nach ihm ge- genüber erklärter Revisionsrücknahme eine selbständige Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens trifft. Der Umstand, dass der Senat deklarato- risch über die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme entscheidet, ändert daran 2 3 4 - 4 - nichts. Die Sache ist daher wegen der Kostenbeschwerde dem zuständigen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen. Franke Appl Krehl Meyberg Grube Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 01.07.2020 - 5/27 KLs 23/19