Entscheidung
4 StR 66/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR66
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621B4STR66.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 66/21 vom 9. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. hier: Revision der Nebenklägerin - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führerin und des Generalbundesanwalts am 9. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge- richts Essen vom 23. September 2020 wird als unzulässig verwor- fen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Mona- ten verurteilt. Die Nebenklägerin, deren Bruder das Tatopfer des Totschlags war, wendet sich mit einer nicht ausgeführten Sachrüge gegen das Urteil. Die Revision ist unzulässig, weil sich aus der Revisionsbegründung nicht ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges An- fechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat ver- hängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklagerevision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hin- 1 2 - 3 - sichtlich einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverlet- zung angefochten wird. Die von der Beschwerdeführerin hier erhobene allge- meine Sachrüge reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 361/14 mwN). Sost-Scheible Bender Quentin RiBGH Dr. Lutz ist im Urlaub und daher gehindert zu unter- schreiben. Sost-Scheible Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 23.09.2020 ‒ 22 Ks 7/20 70 Js 612/19