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Entscheidung

IV ZR 6/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621BIVZR6
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621BIVZR6.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 6/20 vom 9. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 9. Juni 2021 beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen die Fest- setzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2020 wird dieser dahin abgeändert, dass der Streitwert 108.900 € beträgt. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Nichtzulas- sungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 217.800 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit seiner am 10. April 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Klä- ger zu 1 eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 36.300 €. II. Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ist eine Be- schwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Senats nicht statthaft. Al- lerdings steht dem Kläger zu 1 in diesem Fall die Gegenvorstellung offen, 1 2 3 - 3 - soweit diese - wie vorliegend - binnen der in § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - I ZB 61/13, juris Rn. 3). 2. Die Gegenvorstellung ist teilweise begründet. In dem zugrunde- liegenden Verfahren begehrten die Kläger im Wege der Drittwiderspruchs- klage, die vom Beklagten betriebene Teilungsversteigerung eines Grund- stücks für unzulässig zu erklären. Der Streitwert einer Drittwiderspruchs- klage gegen eine Auseinandersetzungsversteigerung ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen und richtet sich nach dem Interesse des Widersprechenden am Fortbestand der Gemeinschaft, das in der Re- gel mit einem Bruchteil des Grundstückswerts zu bemessen ist (BGH, Be- schlüsse vom 26. Juni 1997 - IX ZR 59/97, WM 1997, 2049 [juris Rn. 3]; vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 [juris Rn. 4]; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 1 [juris Rn. 12]; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 6. Aufl. § 3 Rn. 61; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO 21. Aufl. § 3 "Drittwiderspruchsklage (§ 771)"; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1145; Mümmler, JurBüro 1989, 1599). Das Interesse des Widerspre- chenden geht in der Regel dahin, eine Verschleuderung des Grundstücks durch wertunangemessene Gebote im Versteigerungstermin zu verhin- dern. Maßgebend für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf dieser Grundlage zunächst der Miteigentumsanteil des widersprechenden Eigen- tümers (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 unter II [juris Rn. 5]; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1221 unter II 2 [juris Rn. 13]; OLG Hamm JurBüro 1977, 1616, 1617; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar 14. Aufl. Rn. 1147). Ausgehend 4 5 - 4 - von einem unstreitigen Verkehrswert des Versteigerungsobjekts von 726.000 € beläuft sich der Eigentumsanteil der Kläger auf die Hälfte, mit- hin auf 363.000 €. Auf dieser Grundlage erscheint es sachgerecht, hiervon - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - einen Betrag von 30 % an- zusetzen, weil gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG unter Beachtung der im Versteigerungsverfahren geltenden 7/10-Grenze ein Versteigerungsaus- fall von allenfalls 30 % möglich erscheint. Auf dieser Grundlage errechnet sich hier daher ein Streitwert von 108.900 €. Für eine weitergehende Her- absetzung des Streitwerts auf 36.300 € (10 % x 50 % x 726.000 €) - wie vom Kläger zu 1 begehrt - besteht demgegenüber keine Veranlassung. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 31.07.2019 - 1 O 402/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2019 - 2 U 33/19 -