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Entscheidung

VII ZR 190/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621BVIIZR190
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621BVIIZR190.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 190/19 vom 9. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die durch die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten erhobene Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10 Rn. 1, juris; Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZR 99/16 Rn. 1, BeckRS 2017, 117173; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017, juris Rn. 1; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09 Rn. 1, GuT 2009, 216 zur gleichgelagerten Problematik bei der Rechtsbeschwerde). Davon abgesehen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Die Ge- richte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Senat hat die Ausführun- gen des Beklagten in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungs- grund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend er- achtet. Von einer weiterreichenden Begründung hat er in Anwendung von § 544 1 2 - 3 - Abs. 6 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497, juris Rn. 10 ff.). Eine An- hörungsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht zur Herbeiführung einer Begründungsergänzung eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16). Pamp Halfmeier Kartzke Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.08.2018 - 27 O 247/17 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 29.07.2019 - 22 U 179/18 -