Leitsatz
XII ZB 545/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621BXIIZB545
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621BXIIZB545.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 545/20 vom 9. Juni 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 1, 1903 a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung ei- nes Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnah- men nicht in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN). b) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögens- sorge muss eine konkrete Gefahr des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermö- gensschädigende Maßnahmen trifft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770). BGH, Beschluss vom 9. Juni 2021 - XII ZB 545/20 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. Dezember 2020 in der berichtigten Fassung vom 14. Dezember 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerich- teten Betreuung. Nach den Feststellungen der Instanzgerichte leidet er an einem hirnorga- nischen Psychosyndrom mit Hirnleistungsdefiziten, einer organischen Wesens- änderung und wahnhafter Erlebnisverarbeitung bei einem Zustand nach einem Schädel-Hirn-Trauma und einem zerebralen Insult. Für den Betroffenen wurde erstmals im Jahr 2013 ein Betreuer eingesetzt. Gegenwärtig erstreckt sich die 1 2 - 3 - Betreuung auf die Aufgabenbereiche Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbe- halt, Gesundheitssorge und Vertretung vor Ämtern und Behörden, Aufenthalts- bestimmung und Postverkehr. Das Amtsgericht hat die Betreuung verlängert und entschieden, dass spä- testens bis zum 18. August 2027 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu beschließen sei. Das Landgericht hat die hiergegen von dem Be- troffenen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit seiner Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Sachverständigengutachten habe die Kammer in der mündlichen An- hörung bestätigt gefunden. Aufgrund seiner Erkrankung sei der Betroffene nicht mehr in der Lage, in dem übertragenen Aufgabenkreis eigenverantwortlich zu handeln. Insoweit habe sich das Krankheitsbild in den letzten Jahren nicht geän- dert. Auch ein Betreuerwechsel komme nicht in Betracht. Die Schwierigkeiten des Betroffenen lägen nicht in der Person des Betreuers, sondern in der Einrich- tung der Betreuung. Die Beschwerde des Betroffenen sei daher als unbegründet zurückzuweisen. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 3 4 5 6 7 - 4 - a) Entgegen der Rechtsauffassung der Rechtsbeschwerde genügen die Feststellungen zum fehlenden freien Willen allerdings den Anforderungen des § 1896 Abs. 1a BGB. Der Sachverständige hat festgestellt, der Betroffene sei hinsichtlich der Einrichtung der Betreuung zu einer freien Willensbildung nicht ausreichend in der Lage. Ergänzend hierzu hat er ausgeführt, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, Vor- und Nachteile in diesem Zusammenhang adäquat gegeneinander ab- zuwägen. Zudem hat der Sachverständige festgestellt, dass der Betroffene keine Krankheitseinsicht habe. Das genügt für die Feststellung eines fehlenden freien Willens. Denn ohne Krankheitseinsicht ist der Betroffene nicht in der Lage, die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte abzuwägen, und kann daher auch keinen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1a BGB bilden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 504/19 - FamRZ 2020, 1219 Rn. 18 mwN). b) Jedoch fehlt es der äußerst knappen Begründung des Landgerichts an den erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit der einzelnen Aufgabenbe- reiche i.S.v. § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB. aa) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf ent- sprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine An- gelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche 8 9 10 11 - 5 - Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der kon- kreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ge- nügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 25/20 - FamRZ 2020, 1588 Rn. 9 mwN). bb) Diesen Anforderungen ist das Landgericht mit seiner Entscheidung nicht gerecht geworden. Weder der Beschluss des Landgerichts noch der – von ihm in Bezug genommene – Beschluss des Amtsgerichts enthalten hierzu eigene Feststellungen. Das Landgericht lässt insoweit jede Begründung vermissen. Zwar erwähnt der Sachverständige, dessen Gutachten vom Landgericht ebenfalls in Bezug ge- nommen worden ist, dass der Betroffene in den Bereichen Gesundheitssorge, Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, Wohnungsangelegenheiten, Behör- den- und Rechtsangelegenheiten, Postangelegenheiten sowie Antragstellung auf Leistung aller Art seine rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbst besor- gen könne. Eine Begründung enthält das Gutachten insoweit allerdings nicht. Vielmehr beschränkt sich der Sachverständige auf die Erklärung, dass der Be- troffene aufgrund des psychischen Krankheitsbildes auch weiterhin seine rechtli- chen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen könne. Hinzu kommt, dass der Sachverständige den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht ein- mal erwähnt hat. Auch lässt sich dem Sachverständigengutachten nicht entneh- men, inwieweit in diesen Bereichen jederzeit ein Handlungsbedarf auftreten kann. c) Erst recht hat das Landgericht die Erforderlichkeit des Einwilligungsvor- behalts nicht hinreichend begründet. 12 13 14 - 6 - aa) Nach § 1903 Abs. 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist (Einwilligungs- vorbehalt). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betroffenen vor Vermögens- gefährdungen durch eigenes, aktives Tun. Für die Anordnung eines Einwilli- gungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss daher eine konkrete Ge- fährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt wer- den, indem er etwa vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Be- treuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (Senatsbeschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 10/18 - FamRZ 2018, 1770 Rn. 25 mwN). bb) An solchen Feststellungen fehlt es. In dem vom Landgericht in Bezug genommenen Sachverständigengutachten ist lediglich ausgeführt, der Be- troffene sei mit der Verwaltung seiner Finanzen sowie der Geldeinteilung über- fordert. Zwar ergibt sich aus der Anhörung vor dem Amtsgericht, dass der Be- troffene bei Beginn der Betreuung im Jahr 2013 Schulden in Höhe von rund 300.000 € angehäuft hatte. Insoweit lässt sich dem Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Februar 2020 entnehmen, dass das Insolvenzverfahren eröff- net ist. Keine Feststellungen enthält die angefochtene Entscheidung allerdings zu der Frage, woraus die Schulden resultierten. Ferner ergibt sich aus der Anhö- rung, dass der Betreuer dem Betroffenen die ihm im Monat zustehenden 200 € in wöchentlichen Raten zu je 50 € zuteilt. Wie der Betroffene bei dieser Sachlage sein Vermögen konkret gefährden könnte, wird vom Landgericht aber nicht an- satzweise ausgeführt. Ebenso wenig ergibt sich aus der angefochtenen Entschei- dung, dass es in letzter Zeit zu Vermögensgefährdungen gekommen ist. 15 16 - 7 - Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Landgericht noch weitere Feststellungen zu treffen haben wird. Deshalb ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurück- zuverweisen, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 19.10.2020 - 2 XVII 615/12 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 02.12.2020 - 3 T 447/20 - 17