Entscheidung
XII ZR 79/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090621BXIIZR79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090621BXIIZR79.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 79/20 vom 9. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Widerklä- gers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Köln vom 10. Juli 2020 unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Übrigen insoweit zugelassen, als von einer Zug-um-Zug-Verurteilung hinsichtlich der Klageforderung abgesehen worden ist. Gründe: Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs zur Zug-um-Zug-Verurteilung verkannt. Das Oberlandesgericht hat ein konkludentes Berufen auf ein Zurückbehal- tungsrecht für nicht möglich gehalten, weil es an der Gleichartigkeit der Leis- tungsgegenstände fehle. Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen. Danach genügt es für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- rechts, dass der Beklagte unter Hinweis auf die von ihm gegenüber dem Kla- geanspruch erklärte Aufrechnung die Abweisung der Klage beantragt hat (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1983 - VI ZR 285/81 - NJW 1983, 2438, 2439 mwN). Vorliegend hat der Beklagte - wegen der fehlenden Gleichartigkeit der Ansprüche 1 2 - 3 - (vgl. BGH Urteil vom 7. April 1992 - X ZR 119/20 - WM 1993, 2011) erfolglos - die Aufrechnung begehrt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 31.05.2019 - 8 O 444/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2020 - 1 U 61/19 -