Entscheidung
2 StR 154/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR154
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100621B2STR154.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 154/21 vom 10. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 18. Dezember 2020 wird als unbe- gründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentschei- dung, auch soweit sie die mit Urteil des Landgerichts Ber- lin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung betrifft, da- hin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Tater- trägen in Höhe von 78.796,65 Euro angeordnet wird, wo- bei der Angeklagte in Höhe von 50 Euro als Gesamt- schuldner haftet. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdieb- stahls und schweren Wohnungseinbruchdiebstahls jeweils in elf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 ver- hängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dort angeordnete Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten; zugleich hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 57.082 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmit- tel führt lediglich zu einer Änderung der Einziehungsentscheidung. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafaus- spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. 2. Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juni 2020 angeordnete Einziehung des Wertersatzes in Höhe von 21.714,65 Euro aufrechtzuerhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang. Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 – 6 StR 459/20, juris Rn. 1; Urteil vom 22. Mai 2003 – 4 StR 130/03, BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab. 2 3 4 - 4 - Das angefochtene Urteil weist aus, dass das Landgericht, hätte es die Vor- schrift des § 55 Abs. 2 StGB zutreffend angewendet, keinen niedrigeren Betrag festgesetzt hätte. Franke Appl Zeng Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 18.12.2020 - 23 KLs 18/20 668 Js 38/20