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Entscheidung

VI ZR 67/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150621BVIZR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150621BVIZR67.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 67/20 vom 15. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler, Müller und den Richter Böhm beschlossen: Das gegen die Beklagte zu 1 gerichtete und das von dieser gegen die Klägerin betriebene Revisionsverfahren werden abgetrennt und an den hierfür zuständigen VIII. Zivilsenat abgegeben. Gründe: Da bezüglich der Revisionen mit Beteiligung der Beklagten zu 1 eine Zu- ständigkeit des erkennenden Zivilsenates nicht besteht und der VIII. Zivilsenat sich auf Anfrage bereit erklärt hat, die Sache insoweit zu übernehmen, ist es sachgerecht, diese Verfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO) und an den VIII. Zivilsenat abzugeben. Die Parteien wurden angehört. Dass die Klägerin in der Berufungsinstanz hilfsweise zu ihrem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrag beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Neufahrzeug der aktuellen Produktion zu liefern, steht - anders als die Klägerin meint - einer Trennung der Revisionsverfahren unter Beteiligung der Be- klagten zu 1 einerseits und der Beklagten zu 2 andererseits nicht entgegen. Zwar setzt eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO voraus, dass die einzelnen Verfahrens- teile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Gegenstand des abgetrennten 1 - 3 - Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ur- sprünglichen Verfahrens steht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, MDR 2015, 909 Rn. 13 mwN). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klä- gerin hat beantragt, dass (auch) die Beklagte zu 2 nur dann zur Neulieferung verurteilt werden soll, wenn dem Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1 nicht stattgegeben wird. Hierin liegt im Hinblick auf die Beklagte zu 2 keine zulässige innerprozessuale Bedingung, sondern eine unzulässige eventuelle subjektive Klagehäufung (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 2011 - VII ZR 54/10, ZIP 2011, 707 Rn. 21; vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 11 f.; BAG, Beschluss vom 26. April 2018 - 8 AZN 974/17, NJW 2018, 2078 Rn. 5 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., vor § 128 Rn. 20 a.E. mwN). Denn jeder einfache Streitgenosse - wie vorliegend die Beklagten - ist gemäß § 61 ZPO so zu behandeln, als ob nur er allein mit dem Gegner prozessieren würde (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1989 - V ZR 233/87, juris Rn. 12 mwN). Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2019 - 27 O 230/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.01.2020 - 14 U 26/19 -