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Entscheidung

1 StR 64/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621B1STR64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621B1STR64.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 64/21 vom 16. Juni 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschuldigten am 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 17. November 2020 wird als unbegrün- det verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Mit Urteil vom 1. September 2020 hat der Senat im Verfahren 1 StR 371/19 die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das den Beschuldigten betreffende Urteil des Landgerichts München I vom 5. November 2018, mit dem das Landge- richt die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hatte, verworfen. Der Senat hat hierbei ausgeführt, dass die Wertung der Strafkammer, dass die Taten des Beschuldigten die von § 63 Satz 1 StGB geforderte Erheblichkeit nicht erreichten, von den Feststellungen getragen wird. Die Prognose des Landgerichts, dass von dem Beschuldigten auch in Zukunft keine erheblichen rechtswidrigen Taten im Sinne dieser Vorschrift zu erwarten seien, hielt ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist nun in einem weiteren Sicherungsverfahren unter Be- rücksichtigung der dabei zusätzlich festgestellten Anknüpfungstaten nach einer - 3 - Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Taten zu der Prognose gelangt, dass von dem Beschuldigten auch weiterhin keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 StGB zu erwarten sind. Dies lässt keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Beschuldigten erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die gestützt auf sachlich-rechtliche Beanstandungen die Ablehnung der Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) rügt, ist daher auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün- det zu verwerfen. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht München I, 17.11.2020 - 262 Js 103064/20 3 KLs