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Entscheidung

3 StR 138/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR138.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 138/21 vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2020 im Schuld- spruch dahin geändert, dass er in Fall 4 der Urteilsgründe wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverlet- zung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung und wegen Erschleichens von Leistungen unter Einbeziehung mehrerer frü- her gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es den Angeklagten der Körperver- letzung in zwei Fällen, der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung 1 - 3 - und mit Bedrohung, der gefährlichen Körperverletzung, des vorsätzlichen uner- laubten Führens einer Schusswaffe, des Besitzes von Betäubungsmitteln und des Erschleichens von Leistungen in neun Fällen schuldig gesprochen und auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschluss- formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; das weitergehende Rechts- mittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den zu Fall 4 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen for- derte der Angeklagte die Geschädigte mit einem Küchenmesser in der Hand auf, sich auf den Fußboden des Wohnzimmers zu setzen. Dem kam sie aus Angst vor Angriffen mit dem Messer nach. Sodann hielt der Angeklagte ihrem Hund und anschließend ihr die Klinge mit den Worten an den Hals, er werde ihr die Kehle durchschneiden, was die Geschädigte in Todesangst versetzte. Der Angeklagte erlaubte ihr für etwa eine halbe Stunde nicht, ihren Sitzplatz auf dem Boden zu verlassen. Danach zog er sie an den Haaren in das Schlafzimmer und boxte sie in die Magengegend, wodurch sie für kurze Zeit unter Bauchschmerzen und Atembeschwerden litt. Das Landgericht hat die Tat rechtlich als Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung gewürdigt. Dem Halten des Messers an den Hals verbunden mit der Äußerung, ihr die Kehle durchzuschneiden, komme ein eigener, über die Freiheitsberaubung hinausgehender Unrechtsge- halt zu. 2. Soweit das Landgericht Tateinheit zwischen Freiheitsberaubung und Bedrohung angenommen hat, hält diese konkurrenzrechtliche Bewertung der 2 3 4 - 4 - Überprüfung nicht stand. Denn der Bedrohung kommt vorliegend kein eigenstän- diger Unrechtsgehalt zu, weil sie ausschließlich der Aufrechterhaltung der Frei- heitsentziehung diente. - 5 - Der Angeklagte beging den objektiven Tatbestand der Freiheitsberaubung auf andere Weise als durch Einsperren. Hierfür genügt aber nicht bereits jede Drohung mit einem empfindlichen Übel; das angedrohte Übel muss vielmehr den Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Februar 1993 - 1 StR 652/92, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Freiheitsberaubung 2; vom 22. Januar 2015 - 3 StR 410/14, NStZ 2015, 338, 339 mwN). Das Erfordernis einer qualifizierten Nötigungshandlung ist nicht schon durch das Halten des Messers an den Hals des Hundes, sondern erst durch die entsprechende Handlung und Äußerung gegenüber der Geschädigten selbst er- füllt. Diese Todesdrohung gegenüber der Geschädigten diente ausschließlich dem Zweck, ihr die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, indem sie etwa eine halbe Stunde auf dem Fußboden sitzen bleiben musste. Da der Angeklagte gerade hierdurch die Geschädigte der Freiheit beraubte, wird vorliegend § 241 StGB durch § 240 StGB und dieser von § 239 Abs. 1 StGB verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1997 - 2 StR 443/97, BGHR StGB § 239 Abs. 3 Behandlung 1). 3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer hätte verteidigen können. Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe bleibt angesichts des unveränderten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. 5 6 7 - 6 - 4. Wegen des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den An- geklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Berg RiʼinBGH Wimmer befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehin- dert zu unterschreiben. Berg Paul RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Berg Erbguth Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 08.12.2020 - 8 KLs - 140 Js 867/19 - 10/20 8