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Entscheidung

3 StR 157/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR157.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/21 vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 26. November 2020 wird verworfen; jedoch wird für die Taten 1 und 19 der Urteilsgründe jeweils eine Einzelfreiheits- strafe von sechs Monaten festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl- len, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 14 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung, und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 1 - 3 - Allerdings hat es das Landgericht - augenscheinlich versehentlich - unter- lassen, für die Taten 1 und 19 der Urteilsgründe jeweils ausdrücklich eine Einzel- strafe zu bemessen. Diese setzt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in beiden Fällen auf sechs Monate Freiheitsstrafe fest, weil die Strafkammer bei einer vergleichbaren Tat (Tat 16) auf eine solche erkannt hat und insgesamt aus- zuschließen ist, dass sie eine andere Strafe innerhalb des nach § 176 Abs. 4 StGB eröffneten Rahmens von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt hätte. Dem steht das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entgegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 - 4 StR 433/10, NStZ-RR 2010, 384; vom 23. August 2016 - 3 StR 166/16, juris Rn. 2, jeweils mwN). Berg Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 26.11.2020 - 6 KLs 13/20 511 Js 15245/20 2