OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 50/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR50
5Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621B3STR50.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 50/21 vom 16. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bad Kreuznach vom 9. November 2020 unter Aufrechter- haltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.2. und II.3. der Urteils- gründe verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch und c) im Ausspruch über die Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Unterbrin- gung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die Rügen der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist aus den vom Ge- neralbundesanwalt dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, was die Verfahrensrügen und den Schuld- und Strafausspruch zum sexu- ellen Missbrauch (Fall II.1. der Urteilsgründe) angeht. Dagegen hält die Verurteilung wegen zweifachen Verstoßes gegen Wei- sungen während der Führungsaufsicht (Fälle II.2. und II.3. der Urteilsgründe) sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Land- gerichts suchte der Angeklagte, der im Tatzeitraum unter Führungsaufsicht stand, entgegen einer ihm erteilten Weisung jeweils ein Schwimmbad auf. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht wegen des verfassungs- rechtlich verankerten Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) nur dann dem Straftatbestand des § 145a StGB, wenn sich aus dem Wortlaut des führungsaufsichtsgerichtlichen Beschlusses klar und unmissverständ- lich ergibt, dass es sich bei der in Rede stehenden Weisung um eine solche nach § 68b Abs. 1 StGB handelt, die gemäß § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist (zuletzt: Senat, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 3 StR 362/20 –, juris Rdn. 11; Senat, Urteil vom 24. Juni 2020 – 3 StR 287/19 –, juris Rdn. 18 m.w.N.). Dafür ist zwar einerseits eine ausdrückli- che Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 StGB nicht erforderlich; andererseits reicht eine solche ohne weitere Erläuterungen regelhaft aber auch nicht aus (BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – 5 StR 275/15 –, juris Rdn. 6). Wegen der Gefahr von Missverständnissen und Unklarheiten kann die verfassungsrechtlich gebotene Klarstellung des strafbewehrten Charakters der Weisungen im Führungsaufsichtsbeschluss insbesondere 1 2 3 - 4 - auch nicht durch eine mündliche Belehrung gemäß § 268a StPO oder §§ 453a, 463 Abs. 1 StPO ersetzt werden (Senat a.a.O.; BGH a.a.O., Rn. 7). Gemessen daran tragen die Urteilsgründe eine Verurteilung wegen Ver- stößen gegen die Weisung während der Führungsaufsicht nicht. Ob der verfahrensgegenständliche Führungsaufsichtsbeschluss die genannten Voraussetzungen erfüllt, lässt sich dem Urteil, in dem der Beschluss über die Weisungen während der Führungsaufsicht nur auszugsweise mitgeteilt wird, nicht entnehmen (UA S. 7). Wie dargelegt, genügt die in dem Füh- rungsaufsichtsbeschluss betreffend die Untersagung des Aufenthalts in Schwimmbädern ausweislich der Urteilsgründe lediglich in einem Klam- merzusatz enthaltene bloße Bezugnahme auf § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB ebenso wie die durchgeführte mündliche Belehrung des Angeklagten über die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes nicht. Der nach den Urteilsgrün- den bestehende Mangel an Klarheit und Unmissverständlichkeit der Fas- sung des Führungsaufsichtsbeschlusses wird auch nicht dadurch geheilt, dass dem Angeklagten die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes bewusst war (UA S. 7)." Dem schließt sich der Senat an. Auch die Formulierung, die Kenntnis des Angeklagten ergebe sich "aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer (…), aus dem hervorgeht, dass der Angeklagte auf die Strafbewehrung von Ver- stößen gegen die erteilten Weisungen, einschließlich des Betretungsverbots von Schwimmbädern, hingewiesen worden" sei (UA S. 18), schafft keine Gewissheit darüber, ob der Beschluss selbst die Strafbewehrung der Weisung unmissver- ständlich klarstellt. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen II.2. und II.3. der Urteils- gründe bringt den Gesamtstrafenausspruch und die Anordnung der Sicherungs- verwahrung zu Fall. Zwar sind deren formelle Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StGB schon durch die Verurteilung wegen des sexuellen Miss- brauchs von Kindern (Fall II.1. der Urteilsgründe) erfüllt. Denn die Strafkammer hat für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt. Bei der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB vorgenommenen Gesamtabwägung und bei der Prüfung der hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht 4 5 - 5 - jedoch, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, alle drei Straftaten in den Blick genommen. Deshalb ist nicht sicher auszuschließen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf den Verurteilungen wegen der Weisungsverstöße beruht. - 6 - Die Feststellungen zum Tatgeschehen der Fälle II.2. und II.3. der Urteils- gründe sowie zur Gesamtstrafe und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind von der rechtsfehlerhaften Annahme eines zweifachen Weisungsverstoßes im Sinne des § 145a StPO nicht betroffen und bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich und zum Inhalt des Füh- rungsaufsichtsbeschlusses auch geboten. Berg Wimmer Paul Anstötz Erbguth Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 09.11.2020 - 2 KLs 1023 Js 475/20 6