Entscheidung
RiZ 2/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621BRIZ2
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621BRIZ2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS RiZ 2/16 vom 16. Juni 2021 in dem Prüfungsverfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 16. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski und Guhling, den Vorsitzen- den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Antragstel- lerin gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2021 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die mit Schriftsatz vom 21. Mai 2021 erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin ist ebenso unbegründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG iVm § 152 a Abs. 4 Satz 2 VwGO) wie ihre Gegenvorstellung. Der Senat hat den zur Begründung der Ablehnungsgesuche gehaltenen Vortrag der An- tragstellerin entgegen ihren Rügen weder übergangen noch ausgeblendet, ignoriert oder missachtet, sondern ihr Vorbringen in vollem Umfang be- rücksichtigt. Auch der von der Antragstellerin erhobene Willkürvorwurf ist nicht gerechtfertigt. Der Senat hat sich mit den Ausführungen der Antrag- stellerin auseinandergesetzt und diese rechtlich umfassend - und auch mit Blick auf den Schriftsatz vom 21. Mai 2021 zutreffend - gewürdigt. Über 1 - 3 - die von der Antragstellerin begehrte Verfahrensaussetzung für e in Vor- abentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ist nicht im Rahmen dieser Entscheidung zu befinden. Pamp Prof. Dr. Karczewski Guhling Prof. Dr. Schneider Prof. Dr. Nöcker