Entscheidung
4 StR 83/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621B4STR83
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621B4STR83.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 83/21 vom 22. Juni 2021 in dem Straf- und Sicherungsverfahren gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 30. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aussetzung der Vollstre- ckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfällt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht, das den Angeklagten im zweiten Rechtsgang ‒ unter Freisprechung im Übrigen und Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ‒ wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu der zur Bewährung ausgesetzten Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Woche verurteilt hat, hat bei seiner Bewährungsentscheidung nicht bedacht, dass der Angeklagte wegen einer ver- fahrensgegenständlichen Tat vom 30. Juli 2012 bis zum 25. August 2017 und vom 9. Juni 2020 bis 30. November 2020 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Diese Freiheitsentziehung ist nach der vom Grundsatz der Verfahrenseinheit ausgehenden Regelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen mit der Folge, dass die Gesamt- freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Woche zum Zeitpunkt des Urteils 1 - 3 - bereits vollständig verbüßt war. Bei einer durch Anrechnung vollständig erledig- ten Strafe scheidet aber eine Strafaussetzung zur Bewährung schon begrifflich aus (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. März 1982 ‒ 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25, 27 f.; Beschlüsse vom 13. Mai 2003 ‒ 4 StR 162/03, BGHR StGB § 56 Aus- setzung 1; vom 7. April 2021 ‒ 6 StR 79/21 Rn. 2). Die den Angeklagten auch beschwerende Anordnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat daher zu entfallen; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Angeklagten als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Landgericht Münster, 30.11.2020 ‒ 11 KLs - 91 Js 1523/12 - 31/17 2