Entscheidung
4 StR 86/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621B4STR86
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621B4STR86.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 86/21 vom 22. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Dortmund vom 6. November 2020, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Oberhausen vom 3. Mai 2019 zu der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdieb- stahl in sieben Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch geblieben ist, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat zwar eine Vorahndung des Angeklagten durch Ur- teil des Amtsgerichts Oberhausen vom 3. Mai 2019 festgestellt, aber nicht mitge- teilt, ob diese vollstreckt oder sonst erledigt ist. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Vorahndung in die verhängte Jugendstrafe einbezogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG; vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 4 StR 573/13 mwN). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Kosten- und Auslagenlast freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Auch besteht kein Anlass, von der Auferlegung der Kosten und Auslagen gemäß § 74, § 109 Abs. 2 JGG abzusehen. Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Landgericht Dortmund, 06.11.2020 ‒ 36 KLs - 520 Js 110/20 - 24/20 2 3 4