Entscheidung
AnwZ (B) 3/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BANWZ.B.3.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 3/20 vom 22. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache hier: Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G. - 2 - Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. Februar 2021 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof G. wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller hat vor dem Anwaltsgerichtshof Berlin gegen die An- tragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch in Be- zug auf das besondere elektronische Anwaltspostfach geltend gemacht. Gegen die vom Anwaltsgerichtshof erlassenen Beschlüsse hat der Antragsteller Be- schwerde zum Senat erhoben. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 lehnte der Antragsteller den Vorsit- zenden Richter G. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Dies begründete er damit, dass der Senat im Verfahren AnwSt (B) 4/20 unter Beteiligung des ab- gelehnten Richters eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ab- schlägig beschieden habe, ohne ihm zuvor die ersuchte Akteneinsicht gewährt zu haben. Der Senat habe daher in jenem Verfahren ein Ablehnungsgesuch ge- gen den abgelehnten Richter - was zutrifft - für begründet erklärt. Wegen der Ein- 1 2 - 3 - zelheiten des Ablaufs in jenem Verfahren und wegen der Gründe für die Ent- scheidung des Senats über das Ablehnungsgesuch wird auf den Beschluss vom 29. Januar 2021 - AnwSt (B) 4/20, AnwBl. Online 2021, 566 Bezug genommen (zur Akte gereicht als Anlage zum Schriftsatz des Antragstellers vom 18. Februar 2021, Bl. 75 ff. GA III). Der Antragsteller ist der Ansicht, dies begründe die Besorgnis der Befan- genheit auch in diesem Verfahren. Der abgelehnte Richter hat sich am 11. März 2021 dahingehend dienstlich geäußert, dass die Entscheidung im früheren Verfahren über die Nichtzulas- sungsbeschwerde einen auf einem bedauerlichen Versehen beruhenden Verfah- rensfehler darstelle. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 22. März 2021 zu der dienstlichen Äußerung dahingehend Stellung genommen, dass er befürchten müsse, dass der abgelehnte Richter die Akte auch in diesem Verfahren nicht lesen werde. II. Das zulässige Ablehnungsgesuch war als unbegründet zurückzuweisen, da kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 VwGO, § 42 Abs. 1, 2 ZPO. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu recht- fertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines Beteiligten bei vernünf- 3 4 5 6 7 - 4 - tiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommen- heit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Be- schlüsse vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 5; jeweils mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122, 126; BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 und vom 20. August 2014, jeweils aaO). Aus dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers durch ein Gericht kann zwar nicht unmittelbar auf eine Besorg- nis der Befangenheit geschlossen werden; jedoch können qualifizierte Verfah- rensfehler die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie sich unmittelbar zum Nachteil eines Beteiligten auswirken und deswegen den Schluss zulassen, der Richter sei nicht unparteiisch, sondern gegen den betroffenen Beteiligten ein- gestellt (vgl. BayObLG NJW-RR 2001, 642, 643; zum Ganzen auch: Senat, Be- schluss vom 29. Januar 2021 - AnwSt (B) 4/20, AnwBl. Online 2021, 566 Rn. 9). Ob in früheren Verfahren erfolgreich geltend gemachte Ablehnungsgründe auch in späteren Verfahren die Besorgnis der Befangenheit begründen können (sog. übergreifende Ablehnungsgründe), ist eine Frage des Einzelfalls und hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 86, 291; G. Vollkommer in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 42 Rn. 19). Beruhte die erste Ableh- nung etwa auf persönlicher Voreingenommenheit gegen die Person des Ableh- nenden selbst, so greift der Ablehnungsgrund regelmäßig auch in anderen Ver- fahren durch, jedenfalls wenn diese in engem zeitlichem Zusammenhang zum ersten Verfahren stehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. September 1999 - 1 W 14/99, juris Rn. 10). 8 - 5 - Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Verfahren die Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben. Zwar hat der Senat im Beschluss vom 29. Januar 2021 die Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Übergehens von mehrfach angebrachten Akteneinsichtsgesuchen bejaht. Hinweise darauf, dass dies auf ei- ner individuellen Voreingenommenheit des abgelehnten Richters gegen den An- tragsteller beruhen könnte, sind aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Viel- mehr hat der abgelehnte Richter in seiner in diesem Verfahren abgegebenen dienstlichen Äußerung darauf hingewiesen, dass die verfahrensfehlerhafte Vor- gehensweise in jenem Verfahren auf einem Versehen beruhte, das er bedauere. Der Antragsteller hat diese Äußerung zwar als unzureichend kritisiert, aber keine Gründe aufgezeigt, warum an der Richtigkeit der Äußerung zu zweifeln wäre. Auch der Senat sieht hierfür keine Anhaltspunkte. 9 - 6 - Soweit der Antragsteller geltend macht, er befürchte, der abgelehnte Rich- ter führe auch dieses Verfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt, zeigt er Hin- weise auf mangelnde Sorgfalt in diesem Verfahren nicht auf noch sind sie sonst ersichtlich. Die auch in diesem Verfahren vom Antragsteller angebrachten Akten- einsichtsgesuche vom 3. November 2020 und vom 23. November 2020 (Bl. 150 GA II und Bl. 30 GA III) hat der abgelehnte Richter mit Verfügung vom 27. Januar 2021 (Bl. 66 GA III) bewilligt und lediglich die Aktenübersendung an den Antrag- steller abgelehnt. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch, angebracht durch den Pro- zessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19. Februar 2021 (Bl. 84 GA III), konnte wegen des gegenständlichen Ablehnungsgesuchs, über das vorrangig zu entscheiden war, noch nicht beschieden werden. Limperg Liebert Ettl Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 08.10.2020 - II AGH 4/19 - 10