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Entscheidung

I ZB 28/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BIZB28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/21 vom 22. Juni 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz, den Richter Odörfer und die Richterin Wille beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück - 3. Zivilkammer - vom 19. März 2021 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Gründe: 1. Der Schuldner hat auf Nachfrage des Beschwerdegerichts klargestellt, dass er die eingelegte "sofortige Beschwerde" vom 2. April 2021 als Rechtsbe- schwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts vom 19. März 2021 verstanden wissen möchte. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Eine gesetzliche Bestimmung, nach der gegen einen Beschluss betreffend die Anberaumung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 802f Abs. 1 ZPO) die Rechtsbe- schwerde stattfindet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), existiert nicht. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht in seinem Beschluss vom 19. März 2021 zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulas- sung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - I ZB 17/11, WuM 2011, 394 mwN). Der Weg zur außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2020 - IX ZB 79/19, juris Rn. 2 mwN). 1 2 - 3 - Im Übrigen ist das Rechtsmittel auch deshalb unzulässig, weil die Rechts- beschwerdeschrift nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Pohl Schmaltz Odörfer Wille Vorinstanzen: AG Bad Iburg, Entscheidung vom 22.02.2021 - 3 M 62/21 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2021 - 3 T 142/21 - 3 4