Entscheidung
KZR 67/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621UKZR67
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621UKZR67.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 67/15 Verkündet am: 22. Juni 2021 Barth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision wird das Urteil des Kartellsenats des Kammerge- richts vom 5. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisen- bahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Klä- gerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt Bahnhöfe der Beklagten in Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern. Die Beklagte schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahmennut- zungsverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste. Die Ein- zelnutzungen der Bahnhöfe werden in gesonderten Stationsnutzungsverträgen geregelt. Die Parteien schlossen mit Datum vom 11. und 17. Dezember 2002 einen solchen Rahmenvertrag. Zu diesem Zeitpunkt galt das Stationspreissystem 1999 (SPS 99), das Einzelpreise für jeden von der Beklagten betriebenen Bahnhof vorsah. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Stationspreissystem (SPS 05) ein, dem die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorabprüfung nicht widersprach. Danach wurden die von den zugangsberechtigten Eisenbahnver- kehrsunternehmen zu zahlenden Entgelte nach bestimmten Preiskategorien und bezogen auf die jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt. Die Einordnung eines bestimmten Bahnhofs in eine der sechs Stationskategorien richtete sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zu denen unter anderem die jeweils nach Fern- und Nahverkehr unterschiedlich gewichtete Anzahl der Reisenden und der Zug- halte zählte. Die Klägerin, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, entrichtete die Erhöhungsbeträge ab dem 1. Januar 2005 nur noch unter Vorbe- halt. 1 2 3 - 4 - Mit ihrer Klage macht die Klägerin Rückzahlung bereits entrichteter Sta- tionsnutzungsentgelte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2006 geltend. Sie hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 568.824,80 € nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abge- wiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte an- tragsgemäß verurteilt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klä- gerin, nachdem sie die Klage teilweise zurückgenommen hat, die Beklagte zur Zahlung von 401.538,04 € nebst Zinsen zu verurteilen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückver- weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte zu. Die Bestimmung der im streitge- genständlichen Zeitraum vertraglich geschuldeten Entgelte durch die Beklagte halte einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, die weder durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes noch durch diejenigen der Eisenbahninfra- struktur-Benutzungsverordnung ausgeschlossen sei, nicht stand und sei daher unverbindlich. Die Beklagte habe die Billigkeit der geforderten Entgelte nicht hin- reichend dargelegt. 4 5 6 7 - 5 - II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be- gründung kann der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht bejaht wer- den. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erhobenen Stationsentgelte seien am Maßstab der individuel- len vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics) nach Verkündung des Berufungsur- teils ausgesprochen hat, steht die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrweg- kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisen- bahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG), insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, der Anwendung einer nationalen Regelung wie derjenigen des § 315 BGB entgegen, die eine - von der durch die Richtlinie vor- gesehenen Überwachung durch eine Regulierungsstelle unabhängige - Überprü- fung von Wegeentgelten auf ihre Billigkeit im Einzelfall und deren Abänderung durch die Zivilgerichte zulassen. Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung von Infrastrukturnutzungsentgelten am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte; vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsent- gelt II), zu unterbleiben. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO) und die 8 9 10 - 6 - Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 1. Wie der Senat für entsprechende Sachverhalte bereits ausführlich begründet hat, ist die Vorschrift des Art. 102 AEUV im Streitfall anwendbar (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte; WuW 2021, 119 Rn. 18 f. - Stati- onspreissystem II). Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit das Preisverhalten der Beklagten einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, nach den ebenfalls uneingeschränkt anwendbaren Vorschriften der §§ 134, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, 33 GWB aF die Bestimmung der Stationspreise teil- weise unwirksam ist (vgl. BGH, WuW 2021, 119 Rn. 72 - Stationspreissystem II) und sich die Klageforderung daher als begründet erweist. Da das Berufungsge- richt hierzu keine umfassenden Feststellungen getroffen hat und der Senat auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in der Sache auch nicht selbst ent- scheiden kann, ist sie nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsge- richt zurückzuverweisen. 2. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens in entsprechender An- wendung der Vorschrift des § 148 ZPO ist im Hinblick auf das Vorabentschei- dungsersuchen des Berufungsgerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 10. Dezember 2020 (KG, WuW 2021, 178 ff.) nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die vom Berufungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage, ob es mit der Richtlinie 2001/14/EG vereinbar ist, wenn ein Zivilgericht "unabhängig von der Überwachung durch die Regulierungsstelle die Höhe der verlangten Ent- gelte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartell- rechts überprüf[t]". 11 12 - 7 - a) Mit der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV sowie der darauf bezogenen Normen des nationalen Rechts durch die Zivilge- richte ergibt sich im Streitfall weder in materiell-rechtlicher noch in verfahrens- rechtlicher Hinsicht ein Konflikt mit der Richtlinie 2001/14/EG. aa) Ungeachtet des Umstandes, dass es sowohl im Unionsrecht wie auch im nationalen Recht an einem gesetzlich normierten Anwendungsaus- schluss des Art. 102 AEUV sowie der Vorschriften der §§ 134, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 GWB aF fehlt (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 21 ff., 32 ff. - Tras- senentgelte; WuW 2021, 119 Rn. 19 ff., 38 - Stationspreissystem), ergeben sich in materiell-rechtlicher Hinsicht für die Wahrung eines diskriminierungsfreien Zu- gangs zur Eisenbahninfrastruktur aus Art. 102 AEUV im Wesentlichen gleichlau- tende Vorgaben wie aus der Richtlinie 2001/14/EG. Darüber hinaus ist aner- kannt, dass regulierungsrechtliche Vorgaben bei der Prüfung des Verhaltens eines Infrastrukturunternehmens am Maßstab des Art. 102 AEUV zwingend zu berücksichtigen sind (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 44 - Trassenentgelte; WuW 2021, 119 Rn. 34 - Stationspreissystem II). bb) In verfahrensrechtlicher Hinsicht lassen sich weder dem Unions- recht noch dem nationalen Recht Vorschriften entnehmen, nach denen die Zivil- gerichte Ansprüche wegen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stel- lung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens durch ein bestimmtes Entgelt oder Entgeltsystem nur und erst dann prüfen und zuerkennen dürfen, wenn die Regulierungsstelle (oder das deren Entscheidungen überprüfende Verwaltungs- gericht) das betreffende Entgelt oder Entgeltsystem für nach den Maßstäben des Eisenbahnregulierungsrechts für rechtswidrig befunden hat (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 37 - Trassenentgelte; WuW 2021, 119 Rn. 38 ff. - Stationspreissys- tem II). 13 14 15 - 8 - Sollte sich eine solche besondere Zulässigkeitsvoraussetzung für die Er- hebung und Sachprüfung einer Schadensersatzklage wegen Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens aus der Richtlinie 2001/14/EG ableiten lassen, fehlte es jedenfalls an einer entspre- chenden Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber. Ein etwaiges Umset- zungsdefizit könnte auch nicht dadurch geheilt werden, dass die Zivilgerichte die maßgeblichen anspruchsbegründenden oder -vernichtenden Normen unange- wendet lassen (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 38 - Trassenentgelte; WuW 2021, 119, 41 - Stationspreissystem II). Denn die Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Ge- richte, das nationale Recht unionsrechtskonform auszulegen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ihre Grenze darin fin- det, dass sie nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf (EuGH, Urteile vom 16. Juni 2005 - C-105/03, Slg. 2005, I-5285 Rn. 47 - Pupino; vom 8. Mai 2019 - C-486/18, NZA 2019, 1131 Rn. 38 - Praxair MRC; vom 11. September 2019 - C-143/18, WM 2019, 1919 Rn. 38 - Romano; s.a. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, NJW 2012, 669, 670; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17, WM 2019, 2164 Rn. 22; Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, ZIP 2020, 865 Rn. 12; Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 26). Vor diesem Hin- tergrund kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur nach Maßgabe des nach innerstaatlichem Recht methodisch Erlaubten in Betracht (BVerfG, NJW 2012, 669; 670; BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 20; vom 28. Juni 2017 - IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 24; vom 26. März 2019 - II ZR 244/17, BGHZ 221, 325 Rn. 21). Die Richtlinie 2001/14/EG selbst, die sich an die Mitgliedstaaten richtet, kann den Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens we- der ausschließen, noch kann sie unmittelbar weitere materiell- oder verfahrens- 16 17 - 9 - rechtliche Voraussetzungen für seine Geltendmachung und Durchsetzung be- gründen; insbesondere kann sie keine Beschränkungen vorsehen, die - wie im Streitfall - auf den faktischen Ausschluss eines solchen Anspruchs hinauslaufen. Auch wenn eine Richtlinie unter bestimmten Umständen unmittelbare Ansprüche eines Privaten gegen den Staat begründen vermag, kann sie entsprechend der Kompetenzordnung der Union weder Verpflichtungen Privater begründen noch ihnen Ansprüche nehmen, die ihnen das nationale Recht einräumt (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 38 - Trassenentgelte, mwN). b) Die Zuerkennung von kartellzivilrechtlichen Schadensersatzan- sprüchen dient zudem in materiell-rechtlicher Hinsicht der zumindest teilweisen Herstellung eines primärrechts- und richtlinienkonformen Zustands. Dies beruht darauf, dass die Bundesnetzagentur zum maßgeblichen Zeitpunkt zu einer sub- stantiellen Kontrolle der Stationsnutzungsentgelte auf ihre Kostenorientierung und ihre nicht diskriminierende Ausgestaltung nicht in der Lage war (BGH, N&R 2021, 56 Rn. 36, 41 - Stationspreissystem II). Insofern können zivilrechtliche An- sprüche auch nicht mit der Begründung verneint werden, die Klägerin habe es versäumt, bei der Bundesnetzagentur nach § 14f Abs. 2 AEG aF eine Überprü- fung der Stationsentgelte anzuregen (vgl. auch BGH, N&R 2021, 56 Rn. 41 - Sta- tionspreissystem II). Eine behördliche Kontrolle ist auch nicht nachholbar, weil der Bundesnetzagentur eine nachträgliche und damit rückwirkende Regulierung aus Rechtsgründen (BGH, WuW 2021, 119 Rn. 37 - Stationspreissystem II), aber auch faktisch aufgrund der Vielzahl der bereits vollständig abgewickelten Ver- tragsbeziehungen nicht möglich ist. IV. Im wiedereröffneten Berufungsrechtszug wird das Berufungsgericht die gebotene Prüfung nach Art. 102 AEUV, §§ 134, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 GWB aF nachzuholen haben. Dabei wird es Folgendes zu berücksich- tigen haben: 18 19 - 10 - 1. Die Beklagte ist Normadressatin des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV. Daran bestehen im Streitfall keine Zweifel (vgl. bereits BGH, WuW 2021, 199 Rn. 42, 49 - Stationspreissystem II). 2. Das Berufungsgericht wird die Bemessung der von den Eisenbahn- verkehrsunternehmen nach dem Stationspreissystem 2005 zu zahlenden Sta- tionsnutzungsentgelte unter Berücksichtigung des bereits in Bezug genommenen Bescheids der Bundesnetzagentur vom 10. Dezember 2019 (Anlage B 54), nach dessen Feststellungen das Stationspreissystem in Widerspruch zu § 14 Abs. 5 AEG aF stand, als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten ansehen können (vgl. BGH, N&R 2021, 56 Rn. 58 f. - Stationspreissystem II; Ur- teil vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, juris Rn. 21 ff. - Stationspreissystem III). Die Anwendung eines keinen rationalen Kriterien folgenden und in sich unschlüssigen Preissystems, das die untereinander im Wettbewerb stehenden Nutzer einer unentbehrlichen Infrastruktur infolge dieses Preissystems unter- schiedlichen Zugangsbedingungen für die Infrastrukturnutzung unterwirft, stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dieser Nutzer im Sinne des Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV dar. Dies gilt auch für die unterschiedliche Behandlung von Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Anwendung eines Preissystems für die Eisenbahninfrastrukturnutzung (näher: BGH WuW 2021, 119 Rn. 51 ff., 63 f. - Stationspreissystem II; Urteil vom 22. Juni 2021 - KZR 72/15, juris Rn. 21 ff. - Stationspreissystem III). 3. Für die sich danach gegebenenfalls anschließende Prüfung, ob und in welcher Höhe die von der Klägerin gezahlten Entgelte von denjenigen abwei- chen, die ohne ein missbräuchliches Verhalten der Beklagten vereinbart worden wären, wird sich das Berufungsgericht mangels anderweitiger geeigneter An- haltspunkte auf die in der Vergangenheit auf Basis des Stationspreissystems 99 20 21 22 23 - 11 - in Rechnung gestellten Entgelte stützen können (BGH, N&R 2021, 56 Rn. 73 ff. - Stationspreissystem II). Meier-Beck Tolkmitt Picker Rombach Allgayer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 18.10.2010 - 101 O 52/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 2 U 15/10 Kart -