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Entscheidung

XIII ZB 54/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB54
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB54.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 54/20 vom 22. Juni 2021 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, Staatsangehöriger von Guinea-Bissau, reiste am 1. Dezember 2018 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Be- scheid vom 18. Dezember 2018 stellte das Bundesamt für Migration und Flücht- linge (nachfolgend: Bundesamt) seit dem 2. Januar 2019 vollziehbar die Unzu- lässigkeit des Asylantrags fest und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Nachdem bereits 2019 eine Überstellung am Verhalten des Betroffenen geschei- tert war und er sich seit dem 10. Juli 2019 nicht mehr in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten hatte, hat das Amtsgericht am 4. Februar 2020 auf Antrag der beteiligten Behörde Haft zur Sicherung einer begleiteten Überstellung bis zum 16. März 2020 angeordnet. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde einge- legt. Am 26. Februar 2020 ist er auf Veranlassung der beteiligten Behörde aus der Haft entlassen worden, nachdem diese an diesem Tag die Nachricht erhalten hatte, dass wegen der Coronavirus-Pandemie alle italienischen Flughäfen für 1 - 3 - Überstellungen gesperrt seien. Die auf Feststellung der Rechtsverletzung durch die Anordnung der Überstellungshaft gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe- schwerde, mit der er noch die Feststellung beantragt, dass er durch die Haft in der Zeit vom 24. bis 26. Februar 2020 in seinen Rechten verletzt worden sei. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, eine Verzögerung der Entlassung sei nicht erkennbar. Der Betroffene sei noch an dem Tag entlassen worden, an dem die beteiligte Behörde davon erfahren habe, dass eine Überstellung nicht möglich sei. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die Haft nicht be- reits dann rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass eine Überstellung innerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Dies ist vielmehr erst der Fall, wenn das Gericht bei positiver Kenntnis von einem solchen Umstand den Beschluss nicht unverzüglich von Amts wegen aufhebt oder beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nicht in die gebotene Sachaufklärung eintritt. Nach § 426 Abs. 1 FamFG ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsent- ziehung angeordnet wird, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Eine Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht aufrechterhalten werden, wenn sich ergibt, dass eine Überstellung in- nerhalb des angeordneten Haftzeitraums nicht mehr durchgeführt werden kann. Ein die Freiheitsentziehung anordnender Beschluss ist deshalb in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen darauf zu untersuchen, ob der Grund für die Frei- heitsentziehung entfallen ist. Dies muss zwar nicht grundlos geschehen. Ergeben 2 3 4 5 6 - 4 - sich aber nach Anordnung der Haft für das Gericht hinreichende Anhaltspunkte, dass die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung möglicherweise nicht (mehr) vorliegen, hat es gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt aufzuklären. Unterlässt es das Gericht, in die gebotene Sachaufklärung einzutreten, verletzt die weitere Freiheitsentziehung den Betroffenen in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 GG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 43/16, NVwZ 2016, 1824 Rn. 4 f. mwN, und vom 1. Juni 2017 - V ZB 163/15, InfAuslR 2017, 380 [juris Rn. 9 mwN]; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Auflage, § 426 Rn. 4). So liegt es hier indes nicht, weil die beteiligte Behörde die Entlassung des Betroffenen bereits veranlasst hatte, bevor das Gericht davon Kenntnis erlangte, dass die Überstellung des Betroffenen nicht mehr möglich war. b) Soweit die Beschwerde meint, das Gericht hätte gemäß § 26 FamFG aufklären müssen, ob die beim Bundesamt eingegangenen Schreiben der italienischen Behörden vom 24. und 25. Februar 2020 unverzüglich an die zuständigen Behörden der Länder weitergeleitet wurden, greift das nicht durch. Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten, die nach den insoweit gel- tenden Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09, FGPrax 2010, 128 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 26) zu weiteren Ermittlungen hätten Anlass geben kön- nen, liegen nicht vor. Dass - selbst ein Eingang der Schreiben der italienischen Behörden am 24. und 25. Februar 2020 beim Bundesamt unterstellt - vor dem Hintergrund der zum damaligen Zeitpunkt beginnenden Coronavirus-Pandemie ein Zeitraum von ein bis zwei Tagen benötigt wurde, um die Schreiben zu prüfen, das weitere Vorgehen zu klären, und sodann alle zuständigen Behörden zu in- formieren, liegt auf der Hand. Die beteiligte Behörde hat die Entlassung des Be- troffenen sodann unverzüglich - noch am gleichen Tag - veranlasst, nachdem sie durch die Mitteilung des Landesverwaltungsamts davon Kenntnis erlangt hatte, dass Überstellungen nach Italien nicht mehr möglich seien. 7 8 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Halberstadt, Entscheidung vom 04.02.2020 - 11 XIV 8/20 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 15.06.2020 - 10 T 76/20 - 9