Entscheidung
XIII ZB 71/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB71
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220621BXIIIZB71.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 71/20 vom 22. Juni 2021 in der Transitaufenthaltssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, Dr. Roloff, Dr. Picker und Dr. Rombach beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2020 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein zu diesem Zeitpunkt knapp siebenjähriger alge- rischer Staatsangehöriger, traf am 9. Januar 2020 zusammen mit seinen Eltern und zwei älteren minderjährigen Geschwistern mit einem Flug aus Algier im Tran- sitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ein. Da er einen algerischen Reise- pass mit einem bulgarischen Visum mit sich führte, verweigerte ihm die beteiligte Behörde mit Verfügung vom 10. Januar 2020 die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. In der Folgezeit stellten seine Eltern für ihn einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) vom 16. Januar 2020 als unzulässig abgelehnt wurde; zugleich ordnete das Bun- desamt die Überstellung des Betroffenen nach Bulgarien zur Durchführung des Asylverfahrens an. Die hiergegen und gegen die Einreiseverweigerung gerichte- ten Anträge des Betroffenen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 7. Februar 2020 ab. 1 - 3 - Nach vorangegangenen einstweiligen Anordnungen ordnete das Amtsge- richt auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 12. Februar 2020 den Aufenthalt des Betroffenen und seiner Familie in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens bis zum 26. Februar 2020 an. Die für den 26. Februar 2020 geplante Überstellung scheiterte, weil die Mutter des Betroffenen beim Besteigen des Flugzeugs Widerstand leistete und seine Schwester über das Vorfeld wegzulau- fen versuchte, sodass der Pilot die Mitnahme der Familie verweigerte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. Februar 2020 den Aufenthalt des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens bis zum 10. März 2020 verlängert. Die dagegen gerichtete, nach der Abreise am 5. März 2020 mit einem Feststellungsantrag fortgesetzte Be- schwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechts- beschwerde verfolgt dieser sein Begehren weiter. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Verlän- gerung des Aufenthalts des Betroffenen in der Asylbewerberunterkunft des Flug- hafens nach § 15 Abs. 6 AufenthG hätten vorgelegen und der Verhältnismäßig- keitsgrundsatz sei gewahrt worden. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die Verlängerung der Anordnung bis zum 10. März 2020 rechtmäßig. a) Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein ge- nerelles Verbot der Anordnung des Aufenthalts von Familien mit Kindern im Tran- sitbereich eines Flughafens nicht besteht (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - XIII ZB 40/19, InfAuslR 2021, 73 Rn. 9 mwN). 2 3 4 5 6 7 - 4 - b) Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Verlängerung des Transitaufenthalts des Betroffenen nicht gegen den Grund- satz der Verhältnismäßigkeit verstößt. aa) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Verhältnismäßig- keitsgrundsatz bei der Anordnung von Freiheitsbeschränkungen in Form der An- ordnung des Aufenthalts in einer Transitunterkunft gegenüber Minderjährigen aufgrund der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt. Dies folgt aus einer Übertragung der für die Abschiebungshaft gesetzlich geregelten Vor- gaben. So ordnet § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG im Hinblick auf die Verhältnismä- ßigkeit der Sicherungshaft an, dass Familien mit Minderjährigen nur in besonde- ren Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden dürfen, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Nach § 62a Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG sind Angehörige einer Familie im Rahmen der Abschiebungshaft getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unter- zubringen und ist ihnen ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleis- ten. Der besonderen Verletzlichkeit minderjähriger Abschiebungsgefangener trägt § 62a Abs. 3 AufenthG Rechnung, wonach deren alterstypischen Belange zu berücksichtigen sind und allgemein der Situation schutzbedürftiger Personen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Bei der Anordnung des Aufenthalts in einer Transitunterkunft gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG sind diese Grundsätze - un- ter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - ebenfalls zu beachten, wobei die Prüfung des Gerichts wie bei der Anordnung von Abschiebungshaft auf be- reits im Zeitpunkt der Anordnung bestehende oder absehbare strukturelle Defi- zite beschränkt ist (vgl. BGH, InfAuslR 2021, 73 Rn. 12 mwN). bb) Nach diesen Maßstäben erweist sich die Verlängerung des Aufent- halts des Betroffenen nicht als unverhältnismäßig. 8 9 10 - 5 - (1) Ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter dem Gesichtspunkt bestehender oder im Zeitpunkt der Verlängerung absehbarer struktureller Defizite der Unterbringung des Betroffenen liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts standen dem Betroffenen und seiner Fa- milie in der Asylbewerberunterkunft des Flughafens Frankfurt am Main ein ab- schließbares Familienzimmer in einem separaten Bereich, ausreichende und auch altersgerechte Spiel-, Sport- und Beschäftigungsmöglichkeiten, frei zugäng- liche Telefone für Gespräche mit Freunden und Verwandten, Räume zur Relig- ionsausübung, zu jeder Zeit soziale und psychologische Betreuung sowie medi- zinische Versorgung zur Verfügung. (2) Die Verlängerung der Aufenthaltsanordnung bis zum 10. März 2020 war auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig. Sie war nach dem Scheitern der für den 26. Februar 2020 geplanten Überstellung des Betroffenen und seiner Fa- milie erforderlich. Eine Rückführung des Betroffenen lediglich zusammen mit sei- nem Vater war nicht möglich, weil der Pilot die Beförderung der gesamten Familie verweigerte. Zudem wäre eine Trennung der Familie für den Betroffenen im Hin- blick auf Art. 6 GG weniger angemessen gewesen als eine Verlängerung des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft von zwölf Tagen. Angesichts der Tat- sache, dass dem Betroffenen beide Elternteile als Betreuungspersonen zur Ver- fügung standen und er sich in der Gesellschaft zweier älterer Geschwister be- fand, war die Anordnung auch im Hinblick auf die Gesamtdauer des Aufenthalts in der Transitunterkunft von zwei Monaten verhältnismäßig. 11 12 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Roloff Picker Rombach Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 02.03.2020 - 934 XIV 561/20 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.08.2020 - 2-29 T 72/20 - 13