Entscheidung
4 StR 157/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621B4STR157.21.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/21 vom 23. Juni 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes u.a. zu 2.: Raubes u.a. hier: Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz gemäß § 397a Abs. 2 StPO - 2 - Die Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 23. Juni 2021 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers N. vom 16. April 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hin- zuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren wird abge- lehnt. Gründe: Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren kommt nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegten und nach § 349 Abs. 2 StPO unbe- gründeten Revisionen nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 Rn. 4, NStZ-RR 2015, 351; vom 5. September 2017 – 5 StR 271/17 Rn. 2; jeweils mwN). Sost-Scheible Die Vorsitzende des 4. Strafsenats Vorinstanz: Landgericht Koblenz, 06.01.2021 ‒ 6 KLs 2030 Js 38375/20 1