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Leitsatz

VII ZB 15/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB15
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB15.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 15/18 vom 23. Juni 2021 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 101 Abs. 1; ZPO § 568 Satz 2, § 850 Abs. 2, § 857 a) Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu be- gründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, MDR 2019, 1536). b) Die Möglichkeit, ein in einem Pensionsvertrag vorgesehenes, etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung (hier: Kapitalabfindung statt mo- natliche Rentenzahlung) anzunehmen, ist als bloße rechtsgeschäftliche Hand- lungsmöglichkeit nicht pfändbar. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 15/18 - LG Wiesbaden AG Wiesbaden - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher und Borris beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2018 (4 T 326/17) und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden vom 18. August 2017 (65 M 4213/17) aufgehoben. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2017 (65 M 4213/17) wird insoweit aufge- hoben, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist. Insoweit wird der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Über- weisungsbeschlusses zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung über die Er- innerung des Schuldners sowie über die Kosten der Rechtsmittel- verfahren an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden zurückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Der Gläubiger betreibt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil über eine Hauptforderung von 393.309,64 € nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Insol- venzschuldnerin. Unter dem 23. März 2007 schloss er mit der späteren Insol- venzschuldnerin in Ergänzung seines Anstellungsvertrags einen Pensionsver- trag, der an die Stelle eines zuvor geschlossenen Pensionsvertrags vom 30. Juni 1993 trat. Mit diesem Vertrag erteilte die Insolvenzschuldnerin dem Schuldner eine Pensionszusage, die im Februar 2018 fällig wurde. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: "§ 1 Versorgungsleistungen Der Arbeitgeber sagt folgende Versorgungsleistungen zu: a) Altersrente bzw. vorgezogene Altersrente (vgl. § 2) … § 2 Altersversorgung Der Arbeitgeber gewährt dem Versorgungsberechtigten nach Voll- endung des 65. Lebensjahres (vertragliches Pensionsalter) und seinem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers eine le- benslängliche monatliche Altersrente in Höhe von 65 % des vor dem Ausscheiden bezogenen Festgehalts. … … § 6 Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des Versorgungs- falles aus den Diensten des Arbeitgebers aus, so bleiben ihm die Versorgungsanwartschaften aus dieser Zusage dem Grunde nach erhalten (sofortige vertragliche Unverfallbarkeit). 1 2 3 - 4 - Die Höhe der Anwartschaft wird wie folgt ermittelt: … … § 9 Kapitalabfindung Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Versorgungsberechtig- ten anlässlich seines Ausscheidens aus dem Unternehmen oder danach, unverfallbare Anwartschaften bzw. Ansprüche auf seine Leistungen und Hinterbliebenenleistungen ganz oder teil- weise abfinden. … § 10 Abtretung, Verpfändung oder sonstige Verfügungen Abtretungen, Verpfändungen oder sonstige Verfügungen über Ver- sorgungsleistungen aus diesem Vertrag sind ausgeschlossen. Dennoch erfolgte Verfügungen sind dem Arbeitgeber gegenüber unwirksam. …" Zum Zeitpunkt der Pensionszusage schloss die Insolvenzschuldnerin eine Rückdeckungsversicherung ab und verpfändete die sich hieraus ergebenden An- sprüche zugunsten des Schuldners. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insol- venzschuldnerin kündigte der Gläubiger das Anstellungsverhältnis mit dem Schuldner mit Wirkung zum 30. September 2011. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 kündigte der Gläubiger den Rück- deckungsversicherungsvertrag. Die Versicherung zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 327.064,12 € an den Gläubiger unter Hinweis darauf, dass die An- sprüche aus dem Versicherungsvertrag zugunsten des Schuldners verpfändet seien und der Gläubiger zur Hinterlegung des Betrags verpflichtet sei. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 ließ der Gläubiger folgende "angeblichen Forderungen" des Schuldners gegen ihn als In- solvenzverwalter "einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge" pfänden, nämlich: 4 5 6 7 - 5 - "Gepfändet wird das Recht des Schuldners auf Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus der Pensionszusage vom 23.03.2007, ins- besondere das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007. Da die Leistung aus dem Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfin- dung in Geld erbracht wird, ist dieses Recht pfändbar gem. § 851 Abs. 2 ZPO." Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Schuldners gegen den Pfän- dungs- und Überweisungsbeschluss zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerich- tete sofortige Beschwerde des Schuldners hat die Einzelrichterin bei dem Be- schwerdegericht mit Beschluss vom 13. Februar 2018 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf die Kammer über- tragen. Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 hat das Beschwerdegericht durch die Kammer die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde be- gehrt der Schuldner, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben sowie unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Pfändungs- und Über- weisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 aufzuheben; hilfsweise die Sache zur er- neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Schuldners führt zur Aufhebung der Be- schlüsse des Beschwerde- und des Amtsgerichts (Vollstreckungsgericht) sowie zur Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, soweit mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist, und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (Vollstreckungs- gericht). 8 9 10 - 6 - 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die sofortige Beschwerde des Schuldners sei unbegründet. Der Schuldner könne sich nicht darauf berufen, dass eine unzulässige Selbstpfändung vorliege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Gläubiger vielmehr die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn zustehende Forderung zu pfänden. Die Pfändung führe auch nicht dazu, dass der Gläubiger die Sicherung der insolvenzfesten Altersversorgung, die durch die Verpfändung der Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung bewirkt worden sei, treuwidrig umgehe. Der Gläubiger entziehe dem Schuldner nicht den Betrag, indem er dessen Absonde- rungsrecht nicht berücksichtige, sondern nehme als Gläubiger des Schuldners infolge der Pfändung dessen Rechte gegenüber der Insolvenzmasse wahr. Ebenso wie er in andere Vermögensgegenstände des Schuldners vollstrecken könne, könne er auch im Wege der Selbstpfändung in dessen Rechte gegenüber der Insolvenzschuldnerin vollstrecken. Die gepfändeten Ansprüche des Schuldners unterfielen keinem Pfän- dungsverbot. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG in Ver- bindung mit § 851 Abs. 1 ZPO sei zugunsten des Schuldners als beherrschen- dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht anwendbar. § 850 Abs. 2 ZPO stehe der Pfändung ebenfalls nicht entgegen, da es sich bei den gepfändeten Ansprüchen nicht um Versorgungsbezüge im Sinne fort- laufend wiederkehrender Einkünfte handele, sondern um Versorgungsanwart- schaften. Rechte aus einer Kapitalversicherung, die der Versorgung eines Arbeit- nehmers dienen solle, seien voll pfändbar. Spätestens mit der Kapitalisierung lä- gen keine fortlaufend wiederkehrenden Einkünfte mehr vor. Der Schuldner könne sich auch nicht darauf berufen, dass sein Zustim- mungsrecht zur Kapitalisierung und Abfindung unpfändbar sei. Ebenso wie das Kündigungsrecht bei einer Lebensversicherung mit dem Anspruch auf den Rück- 11 12 13 14 15 - 7 - kaufswert gepfändet werden dürfe, sei auch das hier in Rede stehende Zustim- mungsrecht pfändbar. Es handele sich - wie für das Kündigungsrecht oder das einem Versicherungsnehmer zustehende Wahlrecht zwischen Kapitalleistung und Versorgungsrente bereits entschieden - nicht um ein höchstpersönliches und damit unpfändbares Recht. Die wirtschaftliche Bedeutung des Zustimmungs- rechts stehe im Zusammenhang mit dem Anspruch des Schuldners auf Kapital- abfindung und könne daher zusammen mit diesem Recht übertragen und ge- pfändet werden. Dass der Schuldner kein Interesse an einer Kapitalabfindung habe, sei infolge der Pfändung des Zustimmungsrechts unerheblich. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde allerdings, dass das Beschwerdegericht durch die Kammer entschieden und damit gegen Art. 101 Abs. 1 GG verstoßen habe. Denn die Einzelrichterin hat das Verfahren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Kammer übertragen, be- vor diese in der Sache entschieden hat. aa) Nach § 568 Satz 1 ZPO entscheidet das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen worden ist. Hier hat über die Erinnerung des Schuldners die Amtsrichterin entschieden. In einem sol- chen Fall ist die vollbesetzte Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO nur dann zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen, wenn der Einzelrichter durch eine gesonderte Entscheidung das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen hat. Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 8, juris; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 Rn. 9, MDR 2019, 1536, jeweils m.w.N.). bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 Rn. 10, MDR 2019, 1536 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, hat 16 17 18 19 - 8 - im Beschwerdeverfahren die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu erfolgen. Hingegen setzt die Entscheidungskompetenz der Kammer nicht voraus, dass der Übertragungsbeschluss des Einzelrichters den Parteien vor der Entscheidung durch die Kammer zugegangen ist oder zumindest die Geschäftsstelle mit der Zweckbestimmung, den Parteien bekanntgegeben zu werden, verlassen hat. Die allgemeinen Grundsätze zu Existenz und Wirksam- werden eines gerichtlichen Beschlusses, auf welche sich die Rechtsbeschwerde beruft, berühren nicht die Frage, ob die Kammer bereits entscheidungsbefugt ist. Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es viel- mehr, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getrof- fen hat. Das ist hier der Fall. Die Einzelrichterin hat das Verfahren durch einen in den Akten befindlichen Beschluss vom 13. Februar 2018 auf die Kammer über- tragen. Damit lag bei Beschlussfassung der Kammer am 14. Februar 2018 ein Übertragungsbeschluss der Einzelrichterin vor, der die Zuständigkeit der Kammer begründete. b) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch zu Recht, dass das Be- schwerdegericht die mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 unter anderem erfolgte Pfändung des "Rechts auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007" gebilligt hat. aa) Das Beschwerdegericht hat zugrunde gelegt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 sämtliche Rechte des Schuld- ners aus der Pensionszusage vom 23. März 2007 erfasst. Dies ist aus Rechts- gründen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinreichend bestimmt. Das ist der Fall, wenn bei ver- ständiger Auslegung Anordnung und Umfang der Pfändung und die von ihr be- troffenen Personen unzweifelhaft feststehen (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forde- rungspfändung, 17. Aufl., B.101 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 enthaltenen Forde- rungsbezeichnung hinreichend deutlich zu entnehmen, dass alle Rechte aus der 20 21 - 9 - Pensionszusage vom 23. März 2007 - mithin auch alle Forderungen einschließ- lich der künftigen Forderungen - gepfändet werden sollen und nicht nur das bei- spielhaft hinter "insbesondere" aufgeführte "Recht auf Zustimmung zur Kapital- abfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007". Allein dies entspricht einer verständigen Auslegung, da es dem Gläubiger ersichtlich darum geht, letzt- lich in die - durch ein Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung abgesicher- ten - Zahlungsansprüche des Schuldners aus jenem Vertrag vollstrecken zu können. bb) Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist indes nicht das dort bezeichnete "Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007" auf den Gläubiger übergegangen. Das "Zustimmungsrecht" ist weder als akzessorisches Nebenrecht von der Pfändung und Überweisung der (künftigen) Zahlungsansprüche aus der Pensionszusage vom 23. März 2007 miterfasst, noch als sonstiges Recht gemäß § 857 ZPO selb- ständig oder zusammen mit den Zahlungsansprüchen wirksam gepfändet wor- den. (1) Akzessorische Nebenrechte sind Rechte, die bei einer Abtretung nach §§ 401, 412 BGB mit der abgetretenen Forderung auf den neuen Gläubiger über- gehen. Sie werden folglich von der Pfändung und Überweisung der (künftigen) Hauptforderung miterfasst und dürfen von dem Pfändungspfandgläubiger ausge- übt werden. Gestaltungsrechte, deren Ausübung der Durchsetzung der gepfän- deten Hauptforderung dienen, können ebenfalls zu den miterfassten Neben- rechten zählen. So wird beispielsweise das Wahlrecht des Schuldners als ak- zessorisches Gestaltungsrecht eingeordnet, das von der Pfändung der Forderun- gen aus dem Wahlschuldverhältnis miterfasst ist und nach Überweisung von dem Gläubiger ausgeübt werden kann (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfän- dung, 17. Aufl., A.35, E.400; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 835 Rn. 14). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für zulässig erachtet worden, ein im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags eingeräumtes Wahl- recht zusammen mit der Forderung auf Zahlung der Kapitalabfindung sowie ein 22 23 - 10 - Kündigungsrecht zusammen mit der Forderung auf Zahlung des Rückkaufswerts pfänden und sich überweisen zu lassen, wobei nicht entschieden werden musste, ob diese Rechte auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in den jeweiligen Beschlüssen von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderungen miter- fasst gewesen wären (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2007 - VII R 60/06, BFHE 218, 43, juris Rn. 14 zum Wahlrecht; BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, juris Rn. 17 zum Kündigungsrecht). Nicht akzessorische, sonstige Rechte sind demgegenüber nach Maßgabe des § 857 ZPO selbständig pfändbar. Dazu zählen nicht akzessorische Gestal- tungsrechte, etwa vereinbarte Aneignungs- und Rückübertragungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 21 ff.; vgl. dagegen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350: keine Pfändbarkeit des Rechts zum Abruf eines Dispositionskreditbetrags). Dar- über hinaus wird angenommen, dass auch das Recht, ein bindendes Angebot anzunehmen, gemäß § 857 ZPO pfändbar ist, wenn dem Schuldner die Befugnis eingeräumt ist, seine Rechte aus dem Angebot an einen Dritten abzutreten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 20 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 10. Juni 1925 - V 511/24, RGZ 111, 46). (2) Nach diesen Maßstäben ist das im Pfändungs- und Überweisungsbe- schluss bezeichnete "Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfin- dung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007" nicht auf den Gläubiger übergegangen. § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 enthält kein akzessorisches Nebenrecht des Schuldners zu dessen (künftigen) Zahlungsansprüchen, das von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss miterfasst wäre. Denn diese Regelung begründet kein einseitiges Gestaltungsrecht des Schuldners, anstelle von monatlichen Ruhegeldzahlungen eine Kapitalabfindung zu verlangen. Insbe- sondere lässt sich dem Wortlaut der Regelung weder die Vereinbarung eines Wahlrechts noch die Einräumung einer einseitigen Ersetzungsbefugnis des 24 25 26 - 11 - Schuldners entnehmen. Es liegt insoweit auch keine der Einräumung eines ein- seitigen Gestaltungsrechts vergleichbare Vereinbarung vor. Vielmehr enthält § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, lediglich den Hinweis auf eine in Betracht kommende künftige Vertrags- änderung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien. Ein Anspruch auf Kapitalabfindung entsteht danach erst, wenn der Arbeitgeber dem Schuldner ein entsprechendes Angebot macht und dieser zustimmt. Nach der vertraglichen Gestaltung in § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 unter- liegt die Abgabe der insoweit erforderlichen, vertragsändernden Willenserklärun- gen indes weiterhin in vollem Umfang der Privatautonomie beider Vertragspar- teien; eine Verpflichtung, an der in Aussicht genommenen Vertragsänderung mit- zuwirken, wird nicht begründet. Damit handelt es sich bei dem im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezeichneten "Recht auf Zustimmung zur Kapital- abfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007" letztlich nur um das im Rahmen der Privatautonomie jedermann zustehende Recht, rechtsgeschäft- lich tätig zu werden, und nicht um ein akzessorisches, einseitiges Gestaltungs- recht, das der Durchsetzung einer gepfändeten (künftigen) Hauptforderung dient. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die weiteren Absätze des § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 Vorgaben zur Berechnung einer etwaigen Kapitalabfindung machen. Auch ein sonstiges Recht des Schuldners, das gemäß § 857 ZPO selb- ständig oder zusammen mit den (künftigen) Zahlungsansprüchen aus der Pensi- onszusage gepfändet werden könnte, lässt sich § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 nicht entnehmen. Diese Regelung begründet - wie bereits ausge- führt - kein Gestaltungsrecht, mithin auch kein nicht akzessorisches, anspruchs- begründendes Gestaltungsrecht, das als sonstiges Recht im Sinne des § 857 ZPO angesehen werden könnte. Dahinstehen kann ferner, ob das "Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gem. § 9 der Pensionszusage vom 23.03.2007" gemäß § 857 ZPO pfändbar wäre, wenn diese Regelung bereits ein auf Vertragsänderung gerichtetes bindendes Angebot der Insolvenzschuldnerin auf Kapitalabfindung enthielte. Denn ein solches, bindendes Angebot, das der 27 - 12 - Schuldner lediglich annehmen müsste, liegt nicht vor. Vielmehr setzt § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 voraus, dass der Arbeitgeber ein entspre- chendes Angebot auf eine Kapitalabfindung erst künftig, nämlich anlässlich des Ausscheidens des Schuldners aus dem Unternehmen oder später, erteilen wird. Die im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses allein bestehende Möglichkeit des Schuldners, ein etwaiges künftiges Angebot auf Vertragsänderung anzunehmen, ist indes als bloße rechtsgeschäftliche Handlungsmöglichkeit nicht pfändbar (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 857 Rn. 3). c) Das Beschwerdegericht hat darüber hinaus zu Unrecht angenommen, dass der für Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO geltende Pfän- dungsschutz nicht zugunsten des Schuldners eingreifen könne. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19. Mai 2017 erfasst sämtliche angeblichen Rechte des Schuldners aus der Pensionszusage vom 23. März 2007 (vgl. die Ausführungen unter II. 2. b) aa)), mithin die sich aus § 2 der Pensionszusage vom 23. März 2007 ergebenden, angeblichen (künftigen) Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Altersrente. Derartige Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Senats als fortlaufende monatliche Ruhegeldzah- lungen und daher gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen einzuordnen mit der Folge, dass insoweit die Pfändungsschutzregelungen gemäß § 850c ZPO eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 52/15 Rn. 13 ff., NJW-RR 2017, 161). III. Die Beschlüsse des Beschwerde- und des Amtsgerichts (Vollstreckungs- gericht) können danach keinen Bestand haben. Der Pfändungs- und Überwei- sungsbeschluss vom 19. Mai 2017 ist klarstellend insoweit aufzuheben, als mit ihm das Recht auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensions- zusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist. 28 29 30 - 13 - Nachdem die Instanzgerichte den für Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO einschlägigen Pfändungsschutz gemäß § 850c ZPO nicht be- rücksichtigt haben, ist die Sache an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zu- rückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen und über die Erinnerung des Schuldners zu entscheiden haben wird. Pamp Halfmeier Kartzke Sacher Borris Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 21.08.2017 - 65 M 4213/17 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2018 - 4 T 326/17 - 31