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Entscheidung

VII ZB 4/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BVIIZB4.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/21 vom 23. Juni 2021 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Dr. C. Fischer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. November 2020 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einem von ihr im Februar 2012 bei einem Autohaus erworbenen und von der Beklagten hergestell- ten Pkw V. in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Be- rufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO genüge. Sie gehe nur 1 2 3 - 3 - auf die Frage der Verjährung ein; zur selbständig die Klageabweisung stützenden fehlenden Kausalität äußere sie sich nicht. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 - reiche nicht, weil die Berufungsbegründung nur pauschal auf die tragenden Elemente der Entscheidung verweise. Zudem hätte der Kläger nach den dortigen Feststel- lungen den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abge- schlossen (Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 49 ff.). Im angegriffenen Urteil werde im Unterschied dazu ausgeführt, die Kausalität könne nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderli- chen Sicherheit festgestellt werden. Mit welchen Argumenten die Berufung diese Erwägung bekämpfe, werde nicht deutlich. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. II. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Insbesondere ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege- richts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich. 1. Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts ist nicht deshalb aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen wäre. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach gefes- tigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den maßgeblichen Sachverhalt, 4 5 6 7 - 4 - über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die An- träge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzu- heben (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2019 - VIII ZB 29/19 Rn. 9 m.w.N., NJW-RR 2019, 1293). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungsbe- gründung genüge nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 6. November 2012 - VI ZB 33/12 Rn. 4 m.w.N., juris Rn. 4). Zwar fehlt eine Wiedergabe der Anträge oder eine Inbezugnahme der Ent- scheidung des Landgerichts. Dem Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 17. November 2020 kann aber der maßgebliche Sachverhalt, über den ent- schieden werden soll, noch ausreichend entnommen werden, was von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet wird. Der Hinweisbeschluss, auf den das Berufungsgericht in dem angegriffenen Beschluss Bezug nimmt, gibt die tra- genden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung sowie die dagegen vorge- brachten Einwendungen der Berufungsbegründung wieder. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Schriftsatz der Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin vom 7. September 2020 entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO an eine Berufungsbegründung, ist ent- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute 8 9 10 - 5 - Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger be- kämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffas- sung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewen- dungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägun- gen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Er- wägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 mwN, NJW-RR 2020, 503). b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Klägerin nicht gerecht. Gegen die die Klageabweisung selbständig tragende Erwägung des Land- gerichts, es vermöge nach Durchführung der mündlichen Verhandlung die erfor- derliche Kausalität der zum Ersatz verpflichtenden Handlung für den Schaden der Klägerin nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, bringt die Be- rufungsbegründung nichts vor. Dem kann die Rechtsbeschwerde nicht erheblich durch den Hinweis darauf begegnen, dass die Klägerin in der Berufungsbegrün- dung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 verwiesen und ausgeführt hat, nach dieser Entscheidung seien 11 12 - 6 - viele Argumente der Beklagten in der juristischen Aufarbeitung des Dieselskan- dals nicht haltbar. Die Berufungsbegründung legt zum einen nicht dar, welche konkreten Erwägungen der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sie sich im Hinblick auf die streitige Frage der Kausalität zu eigen machen will (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 59/19 Rn. 5, MDR 2020, 1334). Zum anderen kann zwar die Inbezugnahme einer anderen Entscheidung für eine Be- gründung der Berufung genügen. Erforderlich ist aber, dass es sich um ein im Wesentlichen sachverhaltsgleiches Parallelverfahren handelt, in dem alle Fra- gen, mit denen sich das Gericht in der vom Berufungsführer angegriffenen Ent- scheidung zu seinem Nachteil auseinandergesetzt hat, behandelt und im Sinne der klägerischen Argumentation entschieden werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 10, NJW 2020, 3728). So liegt der Fall nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts hier nicht. Im Unterschied zu dem in Bezug genommenen Fall ist als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung (§ 286 ZPO) gerade nicht festgestellt, dass die Kläge- rin den Kaufvertrag in Kenntnis der illegalen Abschalteinrichtung nicht abge- schlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 49, BGHZ 225, 316). Die Berufungsbegründung hätte aufzeigen müssen, mit welchen Er- wägungen sie diese tatrichterliche Würdigung des Landgerichts angreifen wollte. Der Hinweis darauf, der Schaden liege im Abschluss des Kaufvertrags und dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit, erfüllt die Anforderungen nicht. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, die Rechtsauffassung des Landge- richts zur Kausalität sei angesichts der veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 willkürlich, 13 14 - 7 - und hinsichtlich der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin erst- mals einen anderen als den von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt un- terbreiten will, ist ihr dies gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 2 ZPO verwehrt. Pamp Jurgeleit Graßnack Sacher Fischer Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 16.07.2020 - 4 O 573/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.11.2020 - I-34 U 77/20 -