Entscheidung
XII ZB 495/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230621BXIIZB495
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230621BXIIZB495.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 495/20 vom 23. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Der Antrag des Antragsgegners, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. Dezember 2016 einst- weilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Bezirksgerichts Schwyz, mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, an sie ei- nen güterrechtlichen Restanspruch nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat das Urteil unter Abweisung des Antrags der Antrag- stellerin im Übrigen teilweise für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teil- weise abgeändert und die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners zu- rückgewiesen. Nach Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt der Antrags- gegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen. 1 2 - 3 - II. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. 1. Die Vollstreckbarerklärung des vom Bezirksgericht Schwyz erlassenen Urteils richtet sich wegen Art. 1 Abs. 2 lit. a LuGÜ nicht nach diesem Überein- kommen, sondern nach dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die ge- genseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II S. 1066) sowie der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. August 1930 (RGBl. II S. 1209; nachfolgend: Aus- führungsverordnung). 2. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zwar nach Art. 2 Abs. 4 Satz 2 der Ausführungsverordnung in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg, weil es der Antragsgegner versäumt hat, bereits in der Beschwerdeinstanz einen entsprechenden Vollstre- ckungsschutzantrag zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie zum Re- visions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ergangen ist, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nicht in Be- tracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Voll- streckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre. Diese Grundsätze sind nicht nur auf Ehe- und Familienstreitsachen anzuwenden, in denen der Verpflichtete nach § 120 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich bereits in der Beschwerdeinstanz die 3 4 5 6 - 4 - Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung unter Glaubhaftma- chung, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, beantragt haben muss, um in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit einem entsprechenden Antrag erfolgreich sein zu können. Sie gelten gleichermaßen auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 102/20 - FamRZ 2020, 1293 Rn. 8 mwN). Einen solchen Antrag hat der Antragsgegner aber lediglich in dem Schrift- satz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Juli 2019, mit dem er Erinne- rung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 732 ZPO eingelegt hat, beim Landgericht gestellt (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZR 65/14 - NJW-RR 2014, 969 Rn. 4). Im Beschwerdeverfahren vor dem 7 - 5 - Oberlandesgericht hat der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag hinge- gen nicht gestellt, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Wie sich aus seiner Beschwerdebegründung ergibt, hat die Antragstellerin bereits zu diesem Zeit- punkt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz be- trieben, so dass der Antragsgegner bereits im Beschwerdeverfahren Anlass dazu gehabt hätte, um Vollstreckungsschutz nachzusuchen. Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 17.06.2019 - 4 O 156/19 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2020 - 10 W 8/19 -