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Entscheidung

VIII ZB 52/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZB52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290621BVIIIZB52.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 52/20 vom 29. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Juni 2020 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Februar 2020 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 708.254,58 € festgesetzt. Gründe: I. 1. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung geleis- teten Kaufpreises abzüglich Wertersatz für die von dem Beklagten gelieferten und verbauten Photovoltaikmodule. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zur Zahlung von 708.254,58 € zuzüglich Nebenforderungen verurteilt. Auf dessen Einspruch hin hat das Landgericht mit Urteil vom 28. Februar 2020 das Versäum- nisurteil in der Hauptsache aufrechterhalten und die Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der Nebenforderungen abgewiesen. Gegen dieses, seiner Prozess- bevollmächtigten am 3. März 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 6. Mai 2020, die der Beklagtenvertreterin am 23. Mai 2020 zugestellt wurde, hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Beklagten darauf hingewiesen, dass eine Berufungsbegründung innerhalb der am 4. Mai 2020 abgelaufenen Frist nicht eingegangen sei und das Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 beantragte der Beklagte, ihm im Hinblick auf die Versäumung der Berufungsbegründungfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und nahm hierbei auf einen Schriftsatz seiner Pro- zessbevollmächtigten vom 28. April 2020 Bezug, in dem diese die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um vier Wochen beantragt habe; dieser Schrift- satz sei - so der weitere Vortrag des Beklagten, der durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten unterlegt ist - am 28. April 2020 von seiner Anwältin persönlich erstellt und zur Post gebracht worden. Am Ende des am 25. Mai 2020 zunächst per Telefax an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatzes wird auf die - in der Anlage tatsächlich beiliegende - Berufungsbe- gründungsschrift hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2020 vertiefte der Beklagte seinen Vortrag zu dem bereits mit Schriftsatz vom 25. Mai 2020 vorgebrachten Wiedereinsetzungs- grund: Am 28. April 2020 sei der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegrün- 2 3 4 5 - 4 - dung der einzige Schriftsatz gewesen, der in der Kanzlei seiner Prozessbevoll- mächtigten erstellt worden sei. Nach Verfassen des Antrags habe sie das Schrift- stück noch am selben Tag in ein Kuvert gesteckt, mit einer Briefmarke versehen und persönlich in den Briefkasten geworfen, dessen letzte Leerung mit 17.30 Uhr angegeben sei. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten mit dem nun mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2020 zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dabei hat es - wie sich aus einem Vermerk des Vorsitzenden vom 30. Juni 2020 ergibt - in der elektronischen Akte den dem Faxschreiben beiliegenden Berufungsbegrün- dungsschriftsatz übersehen und deshalb den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung verworfen, es könne dahinstehen, ob der Beklagte glaubhaft ge- macht habe, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegrün- dungsfrist gehindert gewesen zu sein; denn jedenfalls sei die versäumte Beru- fungsbegründung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Antrags- frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt worden. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbe- gründungfrist. 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrund- rechte des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) 6 7 8 - 5 - und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Pro- zessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtspre- chung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; BVerfG, NZA 2016, 122 Rn. 9 ff.; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 65/20, juris Rn. 11, und VIII ZB 9/20, juris Rn. 27 f.; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn der Beklagte hat die versäumte Prozesshandlung in Gestalt der Berufungsbegründungsschrift inner- halb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit dem Wiedereinsetzungs- antrag vom 25. Mai 2020 vorgelegt. 3. Der Senat kann über den Wiedereinsetzungsantrag nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer Tatsachenfeststel- lungen nicht bedarf. Dem Beklagten ist - was das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus offenlassen konnte - gemäß § 233 Satz 1 ZPO in die am 4. Mai 2020 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er ohne eige- nes oder ein ihm über § 85 Abs. 2 ZPO anrechenbares Verschulden seiner Pro- zessbevollmächtigten daran gehindert gewesen war, die Frist einzuhalten. 9 10 11 - 6 - a) Der Beklagte hat dargelegt und durch eine anwaltliche Versicherung seiner Prozessbevollmächtigten an Eides statt auch hinreichend glaubhaft ge- macht, diese habe am 28. April 2020 persönlich einen Schriftsatz verfasst, in dem sie die (erstmalige) Verlängerung der am 4. Mai 2020 ablaufenden Berufungsbe- gründungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt habe, dass wegen der “derzeit herrschenden Ausnahmezustände (Corona Pandemie) eine Bespre- chung mit dem Berufungskläger sowie die Erstellung des Schriftsatzes innerhalb der Frist nicht möglich“ sein werde. Der Beklagte hat weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass dieser - mit dem Wiedereinsetzungsantrag in Kopie zu den Akten gereichte, an das Berufungsgericht adressierte - Fristverlängerungs- antrag das einzige Schriftstück gewesen sei, das an diesem Tag in der Kanzlei gefertigt worden sei, und seine Anwältin den Schriftsatz persönlich kuvertiert, frankiert, in das Postausgangsbuch eingetragen und noch am 28. April 2020 zu einem Briefkasten gebracht habe, dessen letzte tägliche Leerung mit 17.30 Uhr angegeben gewesen sei. Damit hat der Beklagte auf der Grundlage einer aus sich heraus verständ- lichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeiti- gen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft gemacht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in seinem Verant- wortungsbereich oder dem seiner Anwältin eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - IV ZB 10/20, juris Rn. 14; vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 15; vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, juris Rn. 11; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8; jeweils mwN). b) Die Beklagtenvertreterin durfte angesichts dessen, dass es sich um den ersten Fristverlängerungsantrag handelte und mit dem Hinweis auf die Notwen- digkeit einer Besprechung mit dem Beklagten ein erheblicher Grund vorgetragen 12 13 14 - 7 - war, auch ohne Nachfrage bei dem Berufungsgericht davon ausgehen, dass ih- rem Antrag gemäß § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ohne weiteres stattgegeben wird. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Berufungsführer im Allgemeinen darauf vertrauen, dass einem erstmaligen An- trag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er - wie hier - auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird, an deren Darlegung bei einem ersten Antrag ohnehin hohe Anfor- derungen nicht gestellt werden dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, NJW-RR 2021, 636 Rn. 8; vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NZM 2018, 287 Rn. 19; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11 ff.; jeweils mwN). Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 28.02.2020 - 11 O 10/19 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.06.2020 - 8 U 403/20 -