Leitsatz
XI ZR 19/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290621UXIZR19.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 19/20 Verkündet am: 29. Juni 2021 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 UKlaG § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e) Zur Angabe des Sollzinssatzes für Überziehungskredite auf der Internetseite einer Bank "in auffallender Weise" im Sinne des Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB. BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - XI ZR 19/20 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterin Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbrau- cherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Bank betreibt eine Internetseite, auf der sie es Verbrauchern ermöglicht, online ein Girokonto zu eröffnen. Auf der Internetseite konnten unter dem Reiter "Konten & Karten" die Konditionen zu dem von der Beklagten ange- botenen Girokonto in tabellarischer Form (nachfolgend: Konditionsangaben) ein- gesehen werden. In der Tabelle wurden unter anderem die Sollzinssätze für Überziehungen angegeben. Insgesamt stellten sich die Konditionsangaben zu dem Girokonto wie folgt dar: Auf der Internetseite ist darüber hinaus der Preisaushang der Beklagten abrufbar. In diesem wurden unter dem Punkt "Privatkonten" im Zusammenhang mit dem von der Beklagten angebotenen Girokonto ebenfalls Angaben zu den Sollzinssätzen für Überziehungen gemacht. Die Angaben stellten sich insgesamt wie folgt dar: 1 2 3 - 4 - Nach Ansicht des Klägers waren die Sollzinssätze in den Konditionsanga- ben und in dem Preisaushang nicht nach Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB in auffal- lender Art und Weise angegeben. Der Kläger begehrt mit seiner Klage, dass es die Beklagte bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, gegenüber Verbrau- chern auf ihrer Internetseite, auf der sie es ermöglicht, ein Girokonto online zu eröffnen, Angaben über die Sollzinsätze für eingeräumte und geduldete Überzie- hungsmöglichkeiten in den Konditionsangaben und/oder in dem Preisaushang wie dargestellt zu machen. Zudem verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten nebst Rechtshängigkeitszinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in ZIP 2020, 261 veröffent- lichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 4 5 6 7 - 5 - Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1e) UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB zu, da die Beklagte die Sollzinssätze für Überziehungen nicht in auffallender Weise an- gegeben habe. Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB sei dahin auszulegen, dass die An- gaben zu den Sollzinssätzen gegenüber den anderen Angaben deutlich hervor- zuheben seien. Der Wortlaut des Begriffs "auffallen" verlange ein Hervortreten gegenüber der Umgebung. Daran fehle es vorliegend. Eine Darstellung der Konditionen ohne Heraushebung der Sollzinsen sei nicht mit Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB vereinbar. Die in dieser Vorschrift enthal- tene Formulierung "klar, eindeutig und in auffallender Weise" bestehe auch in § 6 Abs. 7, § 6a Abs. 2 PAngV und damit in einer sachlich verwandten Rechtsmate- rie. Die Übernahme nicht nur eines Begriffs, sondern eines "Begriffs-Trios" in Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB spreche dafür, dass der Gesetzgeber sich bewusst an die Regelungen der § 6 Abs. 7, § 6a Abs. 2 PAngV angelehnt habe. Nach der zugehörigen Gesetzesbegründung sei eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben sei. Die Hervorhebung sei gewährleistet, wenn sich die Information in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungsmerkmalen abhebe. Von einer Darstellung der Sollzins- sätze in auffallender Weise sei daher regelmäßig auszugehen, wenn sie in Fett- druck, Rahmung, besonderer Farbe oder Schattierung drucktechnisch hervorge- hoben sei. Die teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Art. 247a § 2 EGBGB enthalte eine verbraucherschützende Informationspflicht, die auf na- tionalem Recht beruhe. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei unabhängig von einer konkreten Vertragsanbahnungssituation eröffnet, so dass die in ihr be- stimmte Informationspflicht zusätzlich und vorgelagert zu den vorvertraglichen 8 9 10 - 6 - Informationspflichten bestehe. Der Schutzzweck des Art. 247a § 2 EGBGB er- fasse den potenziellen Kunden, der sich einen Überblick über die am Markt ver- tretenen Anbieter, deren Angebote und deren Preise verschaffen wolle. Eine Kollision mit den Regelungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditver- träge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen ABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und ABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) bestehe nicht, da diese lediglich vor- vertragliche Informationspflichten und keine allgemeinen Informationspflichten von Darlehensgebern regele. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1e), § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB einen Anspruch auf Unterlassung, gegenüber Verbrauchern die Sollzinssätze für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten (§ 504 BGB) und für geduldete Über- ziehungen (§ 505 BGB) in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang auf der von ihr betriebenen Internetseite wie geschehen darzustellen. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG aktivlegitimiert und klagebefugt ist. Es hat weiter zutreffend angenommen, dass Art. 247a § 2 Abs. 2 EGBGB ein Ver- braucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist. Denn die Vor- schrift soll für Verbraucher die Transparenz der Angebote von eingeräumten 11 12 13 14 - 7 - Überziehungsmöglichkeiten und geduldeten Überziehungen erhöhen (BT- Drucks. 18/5922, S. 109; BT-Drucks. 18/7584, S. 147 f.). Damit entfaltet sie be- stimmungsgemäß verbraucherschützende Wirkung. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Darstellung der Sollzinssätze für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und für geduldete Überziehungen auf der Internetseite der Beklagten gegen Art. 247a § 2 Abs. 2 und 3 EGBGB verstößt, weil die Sollzinssätze nicht in auffallender Weise ange- geben sind. a) Das gilt für die Darstellung der Sollzinssätze auf der Internetseite der Beklagten sowohl in den Konditionsangaben als auch in dem Preisaushang. Nach Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Sollzinssatz in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift zur Verfügung zu stellenden Informationen über Ent- gelte und Auslagen für die Einräumung von Überziehungsmöglichkeiten klar, ein- deutig und in auffallender Weise anzugeben. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Sollzinssatz in entsprechender Weise auch im Internetauftritt des Unterneh- mers anzugeben ist, wenn dieser, wie hier, über einen solchen Auftritt verfügt. Gleiches gilt für die Angabe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen (Art. 247a § 2 Abs. 3 EGBGB). Vorgaben für eine konkrete Bezeichnung des Dokuments, in dem die ge- schuldeten Informationen über Entgelte und Auslagen zur Verfügung zu stellen sind, bestehen nach Art. 247a § 2 Abs. 1 EGBGB nicht (vgl. BeckOGK BGB/ Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 01.05.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 21 "bei- spielsweise der Preisaushang"). Zu den Informationen in diesem Sinne gehören - was die Revision nicht in Zweifel zieht - sowohl die Angaben in den Konditions- angaben als auch die Angaben im Preisaushang auf der Internetseite der Be- klagten. Beide Informationen müssen den Anforderungen des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EGBGB genügen (aA BeckOGK BGB/ 15 16 17 18 - 8 - Gerlach/Kuhle/Scharm, aaO). Das ergibt sich aus dem vom Gesetzgeber mit die- ser Vorschrift verfolgten Anliegen, Preistransparenz zu schaffen und interessier- ten Verbrauchern unabhängig von Ladenöffnungszeiten zu ermöglichen, ver- schiedene Angebote von Überziehungsmöglichkeiten zu vergleichen und sich ei- nen Marktüberblick zu verschaffen (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 110). Die Errei- chung dieses Anliegens wäre gefährdet, wenn die Sollzinssätze nur in einer der beiden Informationen in auffallender Weise angegeben werden müssten. Denn in diesem Fall wäre nicht gewährleistet, dass der Verbraucher, der sich einen Marktüberblick verschaffen möchte, auf der Internetseite der Beklagten gerade jene Information aufruft, in der die Sollzinssätze in auffallender Weise angegeben sind. b) Das Merkmal "in auffallender Weise" in Art. 247a Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist dahin auszulegen, dass der Sollzinssatz in den nach Absatz 1 dieser Vorschrift geschuldeten Informationen über Entgelte und Auslagen gegenüber den weite- ren in den Informationen enthaltenen Angaben hervorzuheben ist. aa) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zutref- fend davon ausgegangen, dass bereits der Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ("in auffallender Weise") für ein solches Verständnis spricht (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 01.05.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 19; Jungmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand- buch, 5. Aufl., § 81c Rn. 27; Rott in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 16d Rn. 220; aA Wösthoff, EWiR 2020, 227, 228). Die Revision meint zu Unrecht, mit dem Begriff "auffallend" könne mangels einer vergleichenden Komponente nicht "hervorgehoben" gemeint sein. In dem hier vorliegenden Kon- text soll allein die Information über den Sollzinssatz "in auffallender Weise" in den Informationen über Entgelte und Auslagen dargestellt werden. Eine solche Dar- stellung ist nur zu erreichen, wenn sich die Angabe des Sollzinssatzes von den 19 20 - 9 - weiteren in der Information enthaltenen Angaben in ihrer Darstellung so unter- scheidet, dass sie dem Verbraucher ins Auge fällt. Nur dann ist die Angabe des Sollzinssatzes nach dem allgemeinen Sprachverständnis "auffallend". Hierfür muss sie sich von den weiteren in den Informationen enthaltenen Angaben ab- heben. Vor dem Hintergrund dieses Wortlautverständnisses, das im Schrifttum nahezu einhellig geteilt wird (BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/ Scharm, aaO; Jung- mann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, aaO; Rott in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, aaO; aA nur Wösthoff, aaO), ver- fängt auch der Einwand der Revision nicht, die Auslegung des Berufungsgerichts überschreite den Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. bb) Die Gesetzesmaterialien unterstützen das Ergebnis der am Wortlaut orientierten Auslegung. Soweit es in diesen (BT-Drucks. 18/5922, S. 110) heißt, dass die Angabe nicht lediglich im Kleingedruckten oder in einer Fußnote enthal- ten sein dürfe, leitet die Revision hieraus unzutreffend ab, dass es dem Gesetz- geber nur darum gegangen sei, sicherzustellen, dass der Verbraucher (auch) den Sollzinssatz leicht und übersichtlich wahrnehmen könne. Der Gesetzgeber hat in der Begründung vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Information über die Höhe des für Überziehungsmöglichkeiten berechneten Sollzinssatzes "hervorge- hoben anzugeben" ist (BT-Drucks. 18/5922, S. 109; BT-Drucks. 18/7584, S. 148). Damit hat er die besondere Bedeutung des Sollzinssatzes für den Verbraucher betont. cc) Zudem erfordert auch der mit der Regelung des Art. 247a § 2 EGBGB verfolgte Zweck, Verbrauchern einen besseren Vergleich der Angebote über Dis- positionskredite zu ermöglichen, dass der Sollzinssatz so angegeben wird, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich zieht. Der Sollzinssatz stellt den Preis für die Inanspruchnahme eines Überziehungskredits durch den Ver- braucher dar. Anlass für die Schaffung der Vorschrift war die fehlende Transpa- renz bei den Angeboten von Überziehungskrediten (vgl. BT-Drucks. 18/5922, 21 22 - 10 - S. 109; BT-Drucks. 18/2741, S. 3; BT-Drucks. 18/1342, S. 3). Die Regelung soll Verbrauchern eine bessere Vergleichbarkeit der Konditionen der am Markt ange- botenen Überziehungskredite ermöglichen (BT-Drucks. 18/5922, S. 110) und da- mit für Preistransparenz auf diesem Markt sorgen (vgl. MünchKommBGB/Weber, 8. Aufl., Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 1; BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 01.05.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 3). Sie soll zudem zusammen mit der Vorschrift des § 504a BGB zu einem besseren Schutz von Verbrauchern vor einer Überschuldung im Rahmen von Dispositionskrediten beitragen (vgl. BT- Drucks. 18/6286, S. 25; Erman/Nietsch, BGB, 16. Aufl., § 504a Rn. 1; Krüger, BKR 2016, 397, 398). Dieser gesetzgeberische Wille hat mit der Formulierung, dass der Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten und für gedul- dete Überziehungen klar, eindeutig und "in auffallender Weise" anzugeben ist, im Wortlaut des Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Abs. 3) EGBGB seinen Nieder- schlag gefunden. dd) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht die Auslegung entgegen der Meinung der Revision zu Recht auch auf die Gesetzesbegründung zu § 6a PAngV in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) ge- stützt (vgl. BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 01.05.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 19). Danach ist eine Information "auffallend", wenn sie "in be- sonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmungsfähig hervorgehoben" wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 143). Dass dem Ausdruck in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB keine hiervon abweichende Bedeutung zukommt, ergibt sich zum einen aus der kumulativen Verwendung derselben Adjektive (klar, eindeutig und auffallend), die sich sowohl in § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAngV als auch in Art. 247a § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auf die An- gabe des Sollzinssatzes beziehen. Zum anderen ist dies auch daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnim- mobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und 23 - 11 - des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbrau- cher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Ver- ordnung (EU) Nr. 1093/2010), dessen Entwurf zunächst auch die Regelung des Art. 247a § 2 EGBGB umfasste, die bisher in § 6a Abs. 1 PAngV aF enthaltene Formulierung "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" durch den Aus- druck "in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise" in § 6a Abs. 2 Satz 1 PAngV ersetzt und dadurch eine begriffliche Übereinstimmung der beiden Vor- schriften hergestellt hat (vgl. BT-Drucks. 18/5922, S. 109 und S. 132 ff.). Auch der weitere Einwand der Revision, der Gesetzeswortlaut differen- ziere in § 6a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 PAngV zwischen den Begriffen "auffallend" und "hervorzuheben", so dass die Begriffe nicht gleichbedeutend sein könnten und eine besondere Hervorhebung des Sollzinssatzes gegenüber anderen An- gaben nicht erforderlich sei, verfängt nicht. Mit dem Komparativ "mindestens ge- nauso hervorzuheben wie" in § 6a Abs. 2 Satz 2 PAngV wird lediglich zum Aus- druck gebracht, dass der in dieser Vorschrift in Bezug genommene effektive Jah- reszins in der Werbung mindestens in gleicher Art und Weise anzugeben ist wie die in Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift genannten Zinssätze. Das bedeutet, dass der effektive Jahreszins in der Werbung mindestens in gleicher Größe, Schriftart, Ge- staltungsweise und an ähnlich exponierter Stelle dargestellt werden muss wie die anderen Zinssätze (vgl. BeckOK UWG/Barth, 12. Edition, Stand: 01.05.2021, § 6a PAngV Rn. 14). Ein qualitativer Unterschied in der Art und Weise der Dar- stellung ist mit den Begriffen "auffallend" und "hervorzuheben" in § 6a Abs. 2 PAngV daher nicht verbunden. c) Gemessen an dem vorstehenden Maßstab hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Soll- zinssätze auf der Internetseite der Beklagten in den Konditionsangaben und in dem Preisaushang nicht in auffallender Weise angegeben sind. Die Höhe der 24 25 - 12 - Sollzinssätze ist in beiden Fällen in keinerlei Hinsicht optisch oder sonst wahr- nehmungsfähig gegenüber den weiteren Angaben in den Informationen hervor- gehoben, so dass dem Verbraucher die Angaben zu den Sollzinssätzen nicht ins Auge fallen. 3. Für eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV besteht kein Anlass. Entscheidungserhebliche Fragen des Uni- onsrechts stellen sich nicht. Art. 247a § 2 EGBGB regelt ausschließlich allge- meine Informationspflichten bei Überziehungsmöglichkeiten und bei Entgeltver- einbarungen für die Duldung von Überziehungen. Derartige Informationspflichten fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie (BT-Drucks. 18/5922, S. 110; BeckOGK BGB/Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand: 01.05.2019, Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 6; MünchKommBGB/Weber, 8. Aufl., Art. 247a § 2 EGBGB Rn. 1). Denn diese regelt keine allgemeinen Informations- pflichten, sondern - im Rahmen einer Vollharmonisierung - vorvertragliche Infor- mationspflichten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines konkreten Darlehensvertrages stehen (vgl. zum Sollzinssatz ausdrücklich Erwägungsgrund 32 Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. auch die Erwägungsgründe 23, 25, 26, 27, 30, 31, 32 sowie Art. 5 und 6 Verbraucherkreditrichtlinie) und Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind (Art. 4 Verbraucherkreditrichtlinie) sowie unter anderem Informationen und Rechte aus Kreditverträgen (Art. 10 ff. Ver- braucherkreditrichtlinie). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, be- steht daher im Hinblick auf die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 247a § 2 EGBGB keine Kollision mit den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie. Gleiches gilt entgegen der Meinung der Revision auch im Hinblick auf die Rege- lung des Art. 11 Abs. 2 Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Diese Vorschrift, die durch § 6a PAngV in nationales Recht umgesetzt ist, befasst sich mit den Stan- dardinformationen, die in die Werbung für den Abschluss von Verbraucherdarle- hensverträgen aufzunehmen sind und nicht mit den hier im Streit stehenden all- 26 - 13 - gemeinen Informationspflichten nach Art. 247a § 2 EGBGB. Wie nationale Vor- schriften auszulegen sind, die, wie Art. 247a § 2 EGBGB, nicht in den Anwen- dungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorle- gende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte (EuGH, WM 2020, 688 Rn. 31 - Kreissparkasse Saarlouis; Senatsbe- schluss vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f.). 4. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten findet seine Rechts- grundlage in § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41 und vom 22. September 2020 - XI ZR 162/19, WM 2020, 2115 Rn. 19 mwN) und wird der Höhe nach von der Revision nicht angegriffen. Ellenberger Grüneberg Derstadt Schild von Spannenberg Allgayer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.08.2018 - 2-18 O 22/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.11.2019 - 6 U 146/18 - 27