Entscheidung
6 StR 193/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR193
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR193.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 193/21 vom 30. Juni 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 11. Januar 2021 wird als unbegründet verwor- fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf bei den Akten befindliche Abbildungen verwiesen, ist deren bildhafte Wiedergabe in den Urteilsgründen entbehrlich. Chatverläufe sind nur dann wörtlich mitzuteilen, wenn es auf den genauen Wort- laut ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 4 StR 37/19). Sander Schneider Tiemann Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Bückeburg, 11.01.2021 - 4 Ks 303 Js 5570/20 (2/20) 303 Js 5570/20