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Entscheidung

6 StR 250/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR250
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621B6STR250.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 250/21 vom 30. Juni 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2020 werden als unbegründet verwor- fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht auf kaum noch nachvollziehbar geringe Gesamtfreiheitsstrafen erkannt und deren Vollstreckung mit nicht tragfähiger Begründung zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Härteaus- gleich im Hinblick auf die jeweils bezahlten Geldstrafen war bei den zu Freiheits- strafen verurteilten Angeklagten nicht veranlasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 – 6 StR 15/21 mwN). Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Potsdam, 27.11.2020 - 23 KLs 8/19