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Entscheidung

AK 36/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621BAK36
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621BAK36.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AK 36/21 vom 30. Juni 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seiner Verteidiger am 30. Juni 2021 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesge- richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allge- meinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. Gründe: I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 18. Dezember 2020 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2020 (OGs 136/20) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Gegenstand des auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr sowie der Schwerkriminalität gestützten Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschul- digte habe sich als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Ar- beiterpartei Kurdistans" ("Partiya Karkeren Kurdistan", PKK) beteiligt, deren Zwe- cke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder § 239b StGB zu begehen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB. Der Beschuldigte soll die Funktion des PKK-Gebietsverantwortlichen von Juli 2019 bis Mai 2020 für das Gebiet U. und seit Juli 2020 für das Gebiet M. ausgeübt haben. 1 2 - 3 - II. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor. 1. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig. a) Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringen- den Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen: aa) Die PKK wurde 1978 unter anderem von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter ihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK verschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So besteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die "Koma Civakên Kurdistan" ("Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan", im Folgenden: KCK), die auf einen staatsähnlichen "konföderalen" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der Türkei, in Syrien, im Iran und im Irak zielt und dabei umfangreiche staatliche At- tribute beansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürger- schaft. Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person Abdullah Öcalan ausge- richtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den "Kongra Gele Kurdistan" (KONGRA GEL - "Volkskongress Kurdis- tans") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich dieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur Überprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die "Hêzên Pa- rastina Gel" ("Volksverteidigungskräfte", fortan: HPG), die nach dem Willen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen 3 4 5 6 7 8 - 4 - "Selbstverteidigung" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die HPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen Anschläge ge- gen türkische Soldaten sowie Polizisten, wobei sie eine Vielzahl von ihnen ver- letzten oder töteten. Die HPG bekannten sich seit der Aufkündigung eines "Waf- fenstillstands" zum 1. Juni 2004 zu über hundert Anschlägen. Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah Öcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewalt- freien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März 2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger An- schläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organisation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr ent- hielt die Erklärung bereits den Vorbehalt, dass im Fall von Angriffen von dem "Recht auf Selbstverteidigung" Gebrauch gemacht und Vergeltung geübt werde. Nachdem der "Friedensprozess" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen ge- kommen war, kam es in der Folge zu Gefechten mit den türkischen Streitkräften, die ihrerseits mit massiver militärischer Gewalt vorgingen. In diesen Auseinan- dersetzungen spielte die "Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung" (YDGH - Yurtsever Devrimci Genclik Hareketi), die sich mit den Selbstverteidigungskräften der HPG zusammenschloss, eine bedeutsame Rolle. Parallel dazu nahmen die Anschläge der HPG, bei denen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu. Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK liegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak und im Iran. Zahlreiche - regelmäßig nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK indes auch in Deutschland und anderen Ländern 9 10 11 - 5 - Westeuropas. Dazu bediente sie sich bis Juli 2013 der "Civata Demokratîk a Kur- distan" ("Kurdische Demokratische Gesellschaft", im Folgenden: CDK), welche die Direktiven der KCK-Führung umzusetzen hatte und namentlich dazu diente, die in Europa lebenden Kurden zu organisieren. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai 2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische Dachverband PKK-naher Vereine "Konföderation der kurdischen Vereine in Europa" (KON-KURD) im Juli 2013 in "Kongress der kurdisch-demokratischen Gesellschaft in Europa" (KCD-E) um. Unter der Be- zeichnung KCD-E werden nicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern auch diejenigen der CDK fortgeführt. Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Organisationseinhei- ten verschiedener Ebenen eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 die drei Sektoren ("saha") "Süd", "Mitte" und "Nord"; seit 2012 ist der Sektor "Süd" in die Sektoren "Süd 1" und "Süd 2" aufgeteilt. Im Jahr 2016 wurden in den vier Sekto- ren neun Regionen ("eyalet") mit insgesamt 31 Gebieten ("bölge") gebildet. Für jede Organisationseinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt; Sektoren, Regionen und Gebiete werden in der Regel von einem durch die Organisation alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel bereit, rekrutieren Nach- wuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und ihr über die Erfüllung ihrer Aufga- ben regelmäßig Bericht zu erstatten. bb) Der aus der Türkei stammende Beschuldigte engagierte sich unter dem Namen "Me. " bereits viele Jahre in Deutschland für die PKK in Kenntnis ihrer Ziele, Programmatik und Methoden. Im Rahmen der jährlichen Ka- derrotation wurde er im Jahr 2019 zum Leiter des Gebietes U. be- stimmt und als solcher spätestens ab Juli 2019 bis Ende Mai 2020 tätig. Nachdem 12 13 - 6 - es sodann zunächst einige Unstimmigkeiten wegen seiner anschließenden Ver- wendung gegeben hatte, leitete er im Folgenden - spätestens ab Juli 2020 - das Gebiet M. bis zu seiner Festnahme. Im Rahmen seiner Lei- tungstätigkeiten als hauptamtlicher Kader war er unter anderem damit befasst, sogenannte Spendengelder beizutreiben und anderweitig Finanzmittel für die Vereinigung zu beschaffen, Veranstaltungen aufzusuchen und Teilnehmer für solche zu mobilisieren, Hinterbliebenen zu kondolieren sowie eine Immobilie für einen PKK-nahen Verein zu finden. b) Der dringende Tatverdacht beruht hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung PKK auf entsprechenden - senatsbekannten - Struk- turermittlungen des Generalbundesanwalts, die insbesondere auf einer Vielzahl von der Vereinigung herrührender Unterlagen und weiterer Erkenntnisse des Bundeskriminalamts fußen. Die Handlungen des Beschuldigten, der sich zur Sa- che nicht eingelassen hat, ergeben sich im Wesentlichen aus der Auswertung überwachter Telekommunikation, eines bei ihm sichergestellten Mobiltelefons, bei ihm aufgefundenen Schriftguts und von ihm mitgeführter Spendenquittungen. c) In rechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass sich der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristi- schen Vereinigung im Ausland strafbar gemacht hat (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- cherschutz hat die Ermächtigung zur Verfolgung unter anderem der jeweiligen Verantwortlichen für die in Deutschland bestehenden Gebiete der PKK erteilt. 2. Es bestehen zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität. Daher bedarf keiner weiteren Erör- terung, ob der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ebenfalls vorliegt (vgl. zu den 14 15 16 - 7 - Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - StB 30/16, NJW 2017, 341 Rn. 13). Der Beschuldigte hielt sich an seiner Meldeanschrift in D. allenfalls sporadisch auf. Er hat im Falle seiner Verurteilung mit einer erheblichen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. Familiäre Bin- dungen, die einer Flucht oder einem Untertauchen entgegenstehen könnten, feh- len ebenfalls. Der Kontakt zu Verwandten in B. hielt ihn nicht davon ab, nach Aufforderung durch die Organisation Tätigkeiten in weit entfernten Städten zu erbringen. Als mutmaßliches Mitglied der PKK, das in verantwortlicher Posi- tion tätig war, kann er mit hoher Wahrscheinlichkeit auf deren Strukturen ein- schließlich konspirativer Kommunikationsformen zurückgreifen, um unterzutau- chen. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt zu erwarten, dass er sich, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird. Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwie- rigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Zur Auswertung des bei der Festnahme des Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons und Schriftguts haben Übersetzer herangezogen werden müssen. Zudem war eine Vielzahl von Videos und über 75 000 Lichtbildern zu sichten. Das Bayerische Landeskriminalamt hat seine Er- mittlungen bereits abgeschlossen und dazu am 27. Mai 2021 einen Bericht er- stellt. Anschließend ist den Verteidigern hierzu rechtliches Gehör bis zum 17 18 19 - 8 - 22. Juni 2021 gewährt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mitgeteilt, dass nach Ablauf der Frist Anklage erhoben werden könne. Insgesamt ist danach - entgegen der im Verteidigerschriftsatz vom 25. Juni 2021 vertretenen Ansicht - keine erhebliche Verfahrensverzögerung ge- geben. Die polizeilichen Ermittlungen waren nicht schon mit einem Vermerk über die Bewertung aufgefundener Schriftstücke vom 27. April 2021 beendet; so ist etwa in den Abschlussbericht noch eine Auskunft der Stadt D. vom 11. Mai 2021 über Sozialleistungen eingeflossen. 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsin- teresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ins- besondere ist das Verfahren, wie sich aus dem zuvor Dargelegten ergibt, mit der gebotenen Zügigkeit geführt worden. Die vom Verteidiger allgemein angeführten körperlichen Beschwerden des Beschuldigten und die geltend gemachte über- durchschnittliche Haftempfindlichkeit sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft zur Folge hätten. Schäfer Wimmer Anstötz 20 21