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Entscheidung

IV ZR 11/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621BIVZR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621BIVZR11.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 11/21 vom 30. Juni 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 30. Juni 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Mün- chen - 25. Zivilsenat - vom 17. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 8.250 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die durch die Vorinstanzen erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 8.250 € entspricht den Angaben des Klägers in der Klageschrift bezüglich des von ihm begehrten Abschlusses von Kraftfahr- zeughaftpflichtversicherungsverträgen für die fünf dort genannten Fahr- zeuge. Hierzu hat der Kläger den Streitwert pro Fahrzeug mit 1.500 € zu- züglich des Feststellungsantrags bezüglich des Annahmever zuges mit 750 €, mithin insgesamt mit 8.250 € angegeben. Demgegenüber kann er nunmehr nicht mit Erfolg geltend machen, mit dem vorliegenden Verfahren kläre er die Möglichkeit des Abschlusses einer Pflichtversicherung hin- 1 - 3 - sichtlich der streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht nur für sich persön- lich, sondern auch für rund 400 andere Personen, die ebenfalls ein Inte- resse an dem Abschluss entsprechender Versicherungen hätten, weshalb sich der Streitwert auf 25.000 € belaufen müsse. Maßgebend für den Wert der Beschwer ist alleine das vom Revisi- onskläger mit seinem Rechtsmittel verfolgte Ziel, im Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahren also das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Ab- änderung der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VI ZR 19/17, VersR 2018, 181 Rn. 5; Zöller/Heß- ler, ZPO 33. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 11). Da es nur um die eigene Beschwer des Beschwerdeführers geht, kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit das von ihm angestrengte Verfahren auch Auswirkungen auf die Rechts- verhältnisse dritter Personen haben kann. Anhaltspunkte für eine 20.000 € übersteigende Beschwer des Klägers wegen des Nichtabschlusses der Haftpflichtversicherungsverträge für die fünf streitgegenständlichen Fahr- zeuge sind weder ersichtlich noch von ihm dargetan. 2 - 4 - II. Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssa- che hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung e ine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.05.2020 - 34 O 11826/19 - OLG München, Entscheidung vom 17.12.2020 - 25 U 3566/20 - 3