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Leitsatz

XII ZB 73/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300621BXIIZB73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300621BXIIZB73.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 73/21 vom 30. Juni 2021 in der Betreuungs- und Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903 a) Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, bedarf der konkreten tatrichterlichen Feststellung und ist aufgrund der konkre- ten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (im An- schluss an Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385). b) Ein Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögens- gefährdung erheblicher Art vorliegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193). BGH, Beschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 73/21 - LG Braunschweig AG Goslar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird - unter Zurückwei- sung des Rechtsmittels im Übrigen - der Beschluss der 8. Zivilkam- mer des Landgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2021 aufge- hoben, soweit darin die Beschwerde der Betroffenen gegen den Be- schluss des Amtsgerichts Goslar vom 25. November 2020 (Verlän- gerung der Betreuung) zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwie- sen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die 52jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an ei- ner paranoiden Schizophrenie mit Residuum, wegen derer sie ihre Angelegen- heiten nicht mehr selbst besorgen kann. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die seit 2013 eingerichtete Betreuung durch Be- schluss vom 25. November 2020 mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge (ein- schließlich Unterbringung), Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Woh- nungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der den Aufga- benkreis betreffenden Post sowie Vertretung gegenüber Einrichtungen, Behör- den, Gerichten und Kostenträgern verlängert und weiterhin einen Einwilligungs- vorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge mit Ausnahme eines bestimmten Girokontos angeordnet. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat es die Un- terbringung der Betroffenen bis längstens zum 2. Mai 2021 genehmigt. Das Landgericht hat die gegen beide Beschlüsse erhobenen Beschwer- den der Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen; hier- gegen richtet sich ihre - hinsichtlich der durch Zeitablauf erledigten Unterbringung auf Feststellung nach § 62 FamFG zielende - Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Chronifizierung der Erkrankung führe zu einer psychosozialen Beeinträchti- gung, so dass die Betroffene im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen sei, ohne die sie verwahrlosen würde. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es zwar zu guten Fortschritten gekommen. Eine weitere engmaschige Be- treuung sei jedoch notwendig. Eine Weiterbehandlung auf einer offenen Station sei grundsätzlich möglich, jedoch habe die Betroffene angekündigt, sich dann sofort selbst zu entlassen. Somit bleibe für die notwendige Heilbehandlung nur die Unterbringung, deren Notwendigkeit zu erkennen die Betroffene nicht in der 2 3 4 5 - 4 - Lage sei. Aufgrund der Erkrankung sei es auch notwendig, die bestehende Be- treuung in den genannten Aufgabenbereichen fortzuführen. 2. Die angefochtene Entscheidung hält, was die Verlängerung der Betreu- ung betrifft, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, soweit die Betreuung erforderlich ist. Dieser Grundsatz verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie - auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit - notwendig ist, weil der Betroffene auf ent- sprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine An- gelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der kon- kreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei ge- nügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 153/20 - FamRZ 2021, 385 Rn. 22). Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht nach § 1903 Abs. 1 BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Auf- gabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvor- behalt). Ob dies der Fall ist, hat das Betreuungsgericht im Rahmen seiner Amts- ermittlungspflicht festzustellen. Auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten kann ein Einwilligungsvorbehalt allerdings nur dann angeordnet wer- den, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher 6 7 8 - 5 - Art vorliegen. Der Grundsatz der Erforderlichkeit bedeutet dabei auch, dass der Einwilligungsvorbehalt je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögens- gegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden kann (Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 16 mwN). b) Den vorstehenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht. Denn die konkreten Feststellungen des Beschwerdegerichts ver- mögen zwar die Betreuung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge (ein- schließlich Unterbringung), Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegen- heiten zu rechtfertigen. Zu den darüber hinaus bestimmten Aufgabenbereichen, namentlich der Vermögenssorge, fehlen hingegen jegliche konkreten Feststel- lungen sowohl für einen entsprechenden Handlungsbedarf als auch für die Auf- rechterhaltung des darauf bezogenen Einwilligungsvorbehalts, den das Landge- richt überhaupt nicht begründet hat. 3. Der angefochtene Beschluss kann daher insoweit keinen Bestand ha- ben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann. 9 10 - 6 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung - auch hinsichtlich der Entscheidung zur Unterbringung - wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Goslar, Entscheidung vom 25.11.2020 - 29 XVII 15897 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 12.01.2021 - 8 T 695/20 und 8 T 697/20 - 11