Entscheidung
III ZR 199/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:010721BIIIZR199
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:010721BIIIZR199.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 199/20 vom 1. Juli 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts- hof Dr. H. vom 17. Mai 2021 mitgeteilten Umstände recht- fertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vor- wurf, diese habe in den Dieselmotor OM 642 eines von ihm erworbenen Fahr- zeugs (Typ Mercedes Benz ML 300 CDI) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Ge- gen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Am 17. Mai 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzen- der Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund des- sen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe; das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Par- teien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben. 1 2 - 3 - II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht. 1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung ein- nimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflus- sen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Rich- ters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenom- menheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dem- entsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, 3 4 - 4 - gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung beste- hen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8). 2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund nicht vor. Der Vorsitzende Richter hat insbesondere keine Ansprüche aus einem im Wesentli- chen gleichen Sachverhalt geltend gemacht. Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vor- standsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber uner- laubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht nicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären. Vielmehr stützt er sich darauf, dass die Beklagte (ohne Zusammenwirken mit der Volkswagen AG) in den Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung einge- baut habe. Es liegen daher zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sach- verhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschnei- dungen im Tatsächlichen aufweisen. 5 6 - 5 - Sonach ergeben sich bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters. Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.07.2019 - 1 O 57/18 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.07.2020 - 4 U 172/19 - 7