Entscheidung
I ZB 33/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:020721BIZB33
3Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:020721BIZB33.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/21 vom 2. Juli 2021 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen und die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und Wille beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechts- mittelverfahren gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Land- gerichts Saarbrücken vom 5. Mai 2021 wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 18. Mai 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Prozess- kostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 5. Mai 2021 aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es, weil gegen den Beschluss des Landgerichts ein Rechtsmit- tel, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre, nicht statthaft ist (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 22. April 2021 - III ZB 24/21, juris Rn. 3 f.). Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannte Sprungrevision gemäß § 566 ZPO findet nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist jedoch - wie das Gesetz dies vorschreibt (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 128 Abs. 4 ZPO) - durch Beschluss entschieden wor- den. 1 2 3 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den Beschluss des Landgerichts ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts allerdings nicht der Bundesgerichtshof, son- dern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbe- schwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fiele, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vorgesehen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Wille Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.05.2021 - 4 O 135/21 - 4