Entscheidung
IX ZA 19/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:050721BIXZA19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:050721BIXZA19.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 19/20 vom 5. Juli 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Dr. Schoppmeyer, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 5. Juli 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit dem im Tenor genannten Beschluss, der dem Beklagten am 25. März 2021 zugestellt worden ist, hat der Senat den Antrag des Beklagten, ihm Pro- zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 19. Oktober 2020 zu bewilligen, abgelehnt. Die weitere Eingabe des Beklagten ist als Gegenvorstellung auszule- gen. II. Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil das Vorbringen des Beklagten gegenüber den im Beschluss vom 16. März 2021 genannten Gründen nicht durchgreift. Der Antrag auf Pro- zesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts war abzulehnen, weil eine Rechtsbeschwerde mangels eines Zulässigkeitsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig gewesen wäre. Auf die hierfür im Senatsbeschluss vom 16. März 2021 mitgeteilten Gründe wird Bezug genommen. 1 2 - 3 - Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten. Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 15.06.2020 - 3 O 1490/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 19.10.2020 - 9 U 716/20 - 3