Entscheidung
2 StR 3/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060721B2STR3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060721B2STR3.20.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/20 vom 6. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen – Jugendkammer – vom 27. Februar 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.800 Euro angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.800 Euro, gesamtschuldnerisch haftend mit den weiteren Mitangeklagten E. , C. und D. , sowie die Einzie- hung eines sichergestellten Apple iPhone beim Angeklagten Y. angeordnet. Die auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus der 1 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.800 Euro, gesamtschuldnerisch haftend mit den weiteren Mitange- klagten E. , C. und D. , angeordnet hat, hält der Einziehungsaus- spruch in Bezug auf den Angeklagten Y. einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil tragfähige Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus der abgeurteilten Tat nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten vermissen lässt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechts- widrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Jedoch belegt oder begründet alleine die mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten für sich betrachtet keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, NStZ 2019, 20 mwN). Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten mit der Folge einer gesamt- schuldnerischen Haftung nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteilig- ten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 372/10, wistra 2011, 113). Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegen- stand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffen- den Vermögensgegenstand nehmen konnte (BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 154/20, juris Rn. 3 mwN). Daran fehlt es hier. Denn faktische und wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die nach dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entwendeten 2 3 4 - 4 - 8.800 Euro hatten nach den Feststellungen allein der Mitangeklagte E. so- wie der unbekannt gebliebene Mittäter (UA S. 19). Über eine spätere Aufteilung der Beute konnte das Landgericht indes keine Feststellungen treffen (UA S. 77). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht berührt; sie blei- ben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen zu den Einziehungsvoraussetzungen treffen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen. 2. Im Hinblick auf die Länge des Revisionsverfahrens wird der neue Tatrich- ter eine Kompensationsentscheidung zu treffen haben, wobei hinsichtlich der Dauer der als vollstreckt zu geltenden Jugendstrafe auf die hierzu ergangene Entscheidung betreffend den Mitangeklagten E. verwiesen wird. Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Aachen, LG, 27.02.2019 - 510 Js 673/18 95 KLs 5/18 5 6