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II ZR 206/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060721BIIZR206
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060721BIIZR206.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 206/20 vom 6. Juli 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann und Born, die Richterin B. Grüneberg und den Richter V. Sander beschlossen: 1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes- gerichts vom 25. November 2020 durch Beschluss ge- mäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen. 2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Ver- mögen der Flughafengesellschaft M. mbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 18. August 2016 eröffnet wurde. Die Beklagte, eine Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz in Dänemark, war seit 2010 Alleingesellschafterin der Schuldnerin. Im Januar 2014 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, weiterhin zu ihrem Beschluss vom 14. Februar 2013 zu stehen, jegliche Verluste der Schuldnerin vorerst bis zum 31. Dezember 2016 mittels Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlicher 1 2 - 3 - Instrumente auszugleichen. Die Schuldnerin legte den ihr von der Beklagten überlassenen Beschluss der Luftaufsichtsbehörde zum Nachweis ihrer wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit und Erhalt ihrer luftverkehrsrechtlichen Geneh- migungen vor. Im Januar 2016 wurde auf Antrag der Schuldnerin die vorläufige Eigen- verwaltung angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Sachwalter bestellt. "Zur Absicherung des Investorenprozesses und zur Beseitigung der unverändert anhaltenden Genehmigungsprozesse" beschloss die Gesellschafterversamm- lung der Beklagten im Februar 2016, weiterhin zu ihren Beschlüssen aus Februar 2013 und Januar 2014 zu stehen und jegliche Verluste der Schuldnerin vorerst bis 31. Mai 2016 auszugleichen. Diesen Beschluss legte die Beklagte ebenfalls der Luftaufsichtsbehörde vor. Der Kläger verlangt unter Berufung auf die von der Gesellschafterver- sammlung der Beklagten gefassten Beschlüsse Zahlung von zuletzt 500.000 € nebst Zinsen, hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das international zuständige deutsche Gericht und weiter hilfsweise die Verweisung des Rechts- streits an das See- und Handelsgericht Kopenhagen, Dänemark. Die Beklagte hat sich auf das Verfahren nicht eingelassen und die internationale Zuständig- keit des angerufenen Gerichts gerügt. Das Landgericht hat die Klage als unzu- lässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. II. Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 3 4 5 - 4 - 1. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Brandenburg, NZG 2021, 206) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unzulässig, da die deutschen Gerichte für den Rechtsstreit international nicht zuständig seien. Die Beklagte mit Sitz in Dänemark sei nach Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO vor den Gerichten Dänemarks zu verklagen. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO sei in Deutschland nicht eröffnet. Es handele sich unabhängig vom Beginn des Eigenverwaltungs- und schließlich des Regelinsolvenzverfah- rens um einen vertraglichen Anspruch. Sowohl der autonom bestimmte Erfül- lungsort einer Dienstleistung als auch der nach nationalem Recht bestimmte Erfüllungsort einer schlichten Zahlungspflicht führten zum Gerichtsstand vor den Gerichten Dänemarks. 2. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechts- sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, damit das Revisions- gericht selbst entscheiden kann, ob es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den entscheidungserheblichen Fragen für vollständig hält. Zu- lassungsrelevante Rechtsfragen stellen sich unter diesem Gesichtspunkt weder zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. EU 2012, L 351, S. 1 (EuGVVO) noch 6 7 8 9 - 5 - von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der EuGVVO vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzver- fahren, ABl. 2015, L 141, S. 19 (EuInsVO) ist, soweit es um die Inanspruch- nahme aus internen Patronatserklärungen geht, die vor der Eröffnung des In- solvenzverfahrens abgegeben wurden, durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (BGH, Beschluss von 15. Juni 2021 - II ZB 35/20, juris Rn. 37 ff.). Entsprechendes gilt für die Grundsätze, nach denen im vorliegenden Fall zu bestimmen ist, ob ein besonderer Gerichts- stand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO in Deutschland eröffnet ist. 3. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt und die Be- reichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO für Konkurse, Verglei- che und ähnliche Verfahren nicht greift. Der Senat hat nach dem Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass der auf eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Zusage eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft gestützte Anspruch, ihr die notwendige Unterstützung zur Erfüllung ihrer in absehbarer Zeit fällig werden- den Verpflichtungen zukommen zu lassen, den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und nicht abweichenden Regeln für das Insolvenzverfahren entspringt (BGH, Beschluss von 15. Juni 2021 - II ZB 35/20, juris Rn. 24 ff.). Für den hier vom Kläger verfolgten Anspruch gilt nichts anderes. 10 11 12 - 6 - Der Kläger begründet seinen Zahlungsanspruch mit der von der Beklag- ten gegenüber der Schuldnerin abgegebenen Erklärung, deren Verluste mittels Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnlicher Instrumente auszugleichen, sog. interne harte Patronatserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 296/08, BGHZ 187, 69 Rn. 17; Urteil vom 19. Mai 2011 - IX ZR 9/10, ZIP 2011, 1111 Rn. 17). Die Erklärung diente zwar dem Nachweis der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldnerin gegenüber der Luftaufsichtsbe- hörde, damit diese nicht ihre luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen verliert, und damit letztlich der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens. Dieser Zweck schafft aber eine bloß wirtschaftliche Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Anwen- dung der EuInsVO nicht genügt (BGH, Beschluss von 15. Juni 2021 - II ZB 35/20, juris Rn. 26). Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, jedenfalls die im Februar 2016 beschlossene Verlängerung der ursprünglichen Patronatserklä- rung habe nach dem Willen der Beteiligten als insolvenzrechtliches Mittel die- nen sollen. Zum einen handelt es sich bei dem Beschluss der Gesellschafter- versammlung der Beklagten im Februar 2016 nicht um eine Verlängerung der ursprünglich zugesagten Unterstützung, sondern - im Gegenteil - um deren Ein- schränkung, da diese zunächst bis zum Ende des Jahres 2016 zugesagt wor- den war und nach dem Gesellschafterbeschluss im Februar 2016 nur noch bis zum 31. Mai 2016 gelten soll. Zum anderen verändert sich die Rechtsnatur der Verpflichtung nicht, wenn die Gesellschafterversammlung der Beklagten nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beschließt, an ihren zuvor gegebe- nen Zusagen bis zu einem neu bestimmten Zeitpunkt festzuhalten. 13 14 - 7 - b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass für die Klage nach der EuGVVO keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist. Für den der Klage zugrundelie- genden Anspruch eröffnet die EuGVVO keinen besonderen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, der es erlauben würde, die Beklagte abweichend von der Grundregel der Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO vor den deut- schen Gerichten zu verklagen. aa) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, sind nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO vor den Gerichten dieses Mitglied- staats zu verklagen. Juristische Personen haben ihren Wohnsitz in diesem Sinne an ihrem satzungsmäßigen Sitz, Art. 63 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO. Da- nach ist für Klagen gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Dänemark hat, kein allgemeiner internationaler Gerichtsstand in Deutschland eröffnet. bb) Ein besonderer Gerichtsstand in Deutschland nach Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist für den vom Kläger verfolgten Anspruch nicht begrün- det. (1) Gegenstand des Verfahrens bilden allerdings Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO. Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen, um eine einheitliche Anwendung der EuGVVO in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 14. März 2013 - C-419/11, ECLI:EU:C:2013:165 = RIW 2013, 292 Rn. 45 - Ceská sporitelna). Danach setzt die Anwendung der besonderen Zuständig- keitsregel in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung bestimmt wer- den kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 14. März 15 16 17 18 - 8 - 2013 - C-419/11, ECLI:EU:C:2013:165 = RIW 2013, 292 Rn. 47 - Ceská sporitelna). Der Kläger stützt seine Klage auf die von der Beklagten mit ihren Erklärungen übernommene Verpflichtung, die Verluste der Schuldnerin auszugleichen. (2) Die Verpflichtung, auf die der Kläger seine Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-14/76, Slg. 1976, 1497 Rn. 13/14 - de Bloos; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 230 f.; Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 24), wäre nicht in Deutschland zu erfüllen. (a) Die verfahrensgegenständliche Erklärung begründet, wovon die Revision ebenfalls ausgeht, keine Verpflichtung für die Erbringung von Dienst- leistungen nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ECLI:EU:C:2015:574 = ZIP 2015, 2340 Rn. 57 - Holtermann Ferho Exploitatie). (b) Fällt die charakteristische Verpflichtung nicht unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO, bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und c EuGVVO. Maßgeblich ist danach der Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dies bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts anwendbar ist (lex causae; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - C-12/76, ECLI:EU:C:1976:133 Rn. 13 - Industrie Tessili Italiana Como; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224, 231; Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09, BGHZ 185, 241 Rn. 15). Davon ausgehend ist das Beru- fungsgericht rechtfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger gel- 19 20 21 - 9 - tend gemachte Verpflichtung aus der Erklärung nicht in Deutschland zu erfüllen wäre. (aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das an- wendbare materielle Recht der Rechtswahl der Beteiligten unterlag. Dies gilt unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf ver- tragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. 2008, L 177, S. 6 (Rom-I-VO) oder Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über das auf vertrag- liche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, ABl. 1998, C 27, S. 34 (EVÜ) zur Anwendung gebracht wird (vgl. Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2016, Art. 24 Rom-I-VO Rn. 5 f.; Brödermann/Wegen in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 15. Aufl., Art. 25 Rom I Rn. 2). (bb) Rechtsfehlerfrei und von der Revision ebenfalls nicht angegriffen ist die sich daran anschließende Annahme des Berufungsgerichts, aus den Um- ständen des Falls ergebe sich die Wahl deutschen Rechts. (cc) Nach deutschem Recht ist der Erfüllungsort des vom Kläger verfolg- ten Zahlungsanspruchs gemäß § 269 Abs. 1 und 2, § 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Beklagten in Dänemark. Die Parteien haben keinen anderen Erfüllungsort bestimmt und entgegen der Sicht der Revision ergibt sich ein solcher auch nicht aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. Erfüllungsort für die aus einer harten Patronatserklärung typischerweise folgende Pflicht zur finanziellen Ausstattung der Gesellschaft ist nach der Grundregel des § 269 BGB der Sitz des Patrons (LG Düsseldorf, RIW 2005, 629, 630; MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 34; Mecklenbrauck, RIW 2005, 630, 632). 22 23 24 25 - 10 - Soweit die Revision meint, die Verpflichtung der Beklagten sei in Deutschland zu erfüllen gewesen, weil das Ziel der Patronatserklärung, die Durchführung des Insolvenzverfahrens in Eigenverantwortung gemäß §§ 270 ff. InsO zu sichern, was an die Aufrechterhaltung der luftverkehrsrechtlichen Er- laubnis nach §§ 40 ff. LuftVZO gekoppelt gewesen sei, nur in Deutschland hätte erreicht werden können, überzeugt das nicht. Die Aufrechterhaltung der luftver- kehrsrechtlichen Genehmigungen mag der Grund für die Patronatserklärung gewesen sein, ist aber nicht Gegenstand der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung. Im Übrigen ist der Erfüllungsort, an dem die Leistungshandlung vorzunehmen ist, von dem Ort zu unterscheiden, an dem der Leistungserfolg eintreten soll. Auch insofern lässt der Umstand, dass der deutschen Luftauf- sichtsbehörde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin mit Hilfe der Patronatserklärung nachzuweisen war, keinen Rückschluss darauf zu, an welchem Ort die Beklagte ihren Verpflichtungen daraus nachzukommen hatte. Bei der vom Kläger geltend gemachten Verpflichtung handelt es sich auch nicht um eine Pflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis, die am Sitz der Ge- sellschaft zu erfüllen wäre. Zwar hat die Beklagte die Patronatserklärung als Alleingesellschafterin der Schuldnerin im Hinblick auf ihre Mitgliedschaft (causa societatis) abgegeben (BGH, Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199 Rn. 11). Sie war dazu aber nicht aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses verpflichtet. Vielmehr hat sie es freiwillig übernommen, die Verluste der Schuld- nerin durch Eigenkapital und/oder eigenkapitalähnliche Instrumente auszuglei- chen. 26 27 - 11 - c) Ebenfalls nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht an- gegriffen ist die Abweisung der Hilfsanträge des Klägers. Drescher Wöstmann Born B. Grüneberg V. Sander Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 26.09.2019 - 31 O 11/19 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.11.2020 - 7 U 147/19 - 28