Entscheidung
5 StR 136/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070721B5STR136
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070721B5STR136.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 136/21 vom 7. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Kiel vom 4. Dezember 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Gesamtstrafe und den Anrechnungs- maßstab für erlittene Auslieferungshaft unterblieben ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Frei- heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und wegen versuchten Dieb- stahls zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verur- teilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschluss- formel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). 1 - 3 - Das Landgericht hat aus den Einzelstrafen zu Recht keine Gesamtfrei- heitsstrafe gebildet, weil im Zeitpunkt des Urteils für Tat 2 noch keine nachträgli- che Auslieferungsbewilligung Portugals vorlag (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 5 StR 562/20). Während des Laufs des Revisionsverfahrens ist die Auslieferung bewilligt worden. In einer solchen Konstellation hält es der Senat für geboten, die nunmehr zulässige Gesamtstrafenbildung im laufenden Verfah- ren vorzunehmen, anstatt auf das Nachtragsverfahren nach § 460 StPO zu ver- weisen. Dies ermöglicht, auf die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe insgesamt einen (bislang nur für Tat 1 berücksichtigten) Härteausgleich zu gewähren, weil die an sich einbeziehungsfähige Strafe aus dem Strafbefehl vom 4. Oktober 2019 vollstreckt ist. Zudem wird das neue Tatgericht die bisher unterlassene Anrech- nungsentscheidung für erlittene Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu treffen haben. Feststellungen sind hiervon nicht betroffen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Kiel, 04.12.2020 - 7 KLs 593 Js 46937/19 2