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Entscheidung

5 StR 482/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 482/20 vom 7. Juli 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrügen der Verurteilten - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2021 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. Mai 2021 werden auf ihre Kosten verworfen. Gründe: Die zulässigen Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 haben in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Ent- scheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Verurteilten nicht ge- hört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenent- scheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen Vorinstanz: Dresden, LG, 11.06.2020 - 425 Js 22982/19 14 KLs 1