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Entscheidung

5 StR 149/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR149
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721B5STR149.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 149/21 vom 20. Juli 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 8. Februar 2021 mit den Feststellungen auf- gehoben; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung sowie zum übrigen äußeren Tatgeschehen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen kletterten am späten Abend des 5. August 2020 der Angeklagte und ein unbekannt gebliebener Mittäter durch ein angelehntes Fenster in eine Erdgeschosswohnung. Sie waren auf der Suche nach einem ihnen als Drogenhändler bekannten B. W. , der dort eines der Zimmer bewohnte. Sie vermuteten, B. W. habe in dem Haus Drogen gelagert, und beabsichtigten, sich gewaltsam in deren Besitz zu bringen. In dem Zimmer, in das sie durch das von ihnen aufgestoßene Fenster stiegen, trafen der Ange- klagte und sein Mittäter auf den weiteren Bewohner Wi. , der bereits in sei- nem Bett lag. Einer der beiden ging auf Wi. zu, der das Einsteigen der Eindringlinge bemerkt hatte, und schlug ihm zur Unterbindung erwarteten Wider- stands mit der Faust ins Gesicht. Sodann ergriff er einen neben dem Bett stehen- den Baseballschläger und fragte, während er ihm damit auf den Kopf schlug und ihm weitere Faustschläge ins Gesicht versetzte, nach „B. “. Der andere Täter stand dabei in drohender Haltung sichernd daneben. Die Antwort des Geschä- digten, nicht „B. “ zu sein, befriedigte die Angreifer nicht, und ihm wurde der Baseballschläger gegen den Hals gedrückt, so dass er Luftnot verspürte. Der Angeklagte und sein Mittäter zerrten den durch die potentiell lebens- gefährliche Gewalteinwirkung erheblich verletzten Wi. aus seinem Zimmer in den Wohnungsflur und fragten dabei weiter nach „B. “. Nachdem W. auf die Tür zum Zimmer seines Mitbewohners gezeigt hatte, trat einer der Täter die Tür ein und blickte sich kurz in dem Zimmer und den anderen Zimmern der Wohnung um, während der andere Täter bei Wi. blieb. Anschließend fes- selten sie die Handgelenke ihres Opfers, das inzwischen schon nahezu das Be- wusstsein verloren hatte und dies kaum mehr mitbekam, und brachten es eine Treppe hinunter in den Keller, wo sie ihn am Fuß der Treppe bewusstlos liegen 2 3 - 4 - ließen. Danach durchsuchten sie den Keller nach den von ihnen dort vermuteten Drogen, bevor sie vor der inzwischen eintreffenden Polizei vom Tatort flüchteten. II. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten beson- ders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) nicht. Insbesondere ist der notwendige finale Zusammenhang zwischen Gewalt- anwendung und Wegnahme (vgl. hierzu näher BGH, Urteil vom 3. März 2021 – 2 StR 170/20, auch zu § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB) nicht ausreichend belegt. Angesichts des Umstandes, dass die Gewaltanwendung zunächst wohl anderen Zwecken diente (dem Auffinden von „B. “), hätte es näherer Feststellungen zum subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten bedurft. Daran fehlt es. Unklar bleibt insbesondere, ob der Einsatz von Gewalt, etwa das Fesseln, aus Sicht des Angeklagten konkret der Ermöglichung der Wegnahme dienen sollte. Zu einer näheren und problembewussteren Erörterung des Tatentschlusses hätte aber angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles Anlass bestanden. 2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des – für sich gesehen rechts- fehlerfreien – tateinheitlichen Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperver- letzung. 4 5 6 - 5 - 3. Die Feststellungen zur gefährlichen Körperverletzung sowie zum übrigen äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellun- gen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. Cirener Berger Gericke Mosbacher von Häfen Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 08.02.2021 - 7 KLs 776 Js 38943/20 (2) 7