Leitsatz
VI ZR 63/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR63
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200721UVIZR63.19.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 63/19 Verkündet am: 20. Juli 2021 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 2 Macht ein in Deutschland ansässiger Kläger geltend, er habe aufgrund vor- sätzlich falscher Angaben des in Bulgarien ansässigen Beklagten über den Zustand einer Sache in einer auf einer Internetplattform eingestellten Ver- kaufsanzeige einen Kaufvertrag abgeschlossen und den vereinbarten Kauf- preis an den Beklagten überwiesen und stützt der Kläger den Schadensersatz- anspruch ausschließlich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ist für diese Klage der unionsrechtliche Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eröffnet. BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 63/19 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Dr. Klein und Dr. Allgayer sowie die Richterin Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränk- ter Haftung nach bulgarischem Recht mit Sitz in Sofia, Schadensersatzansprü- che im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs geltend. Sie stützt diese allein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Der Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Klägerin war am 15. Februar 2016 auf eine in einer Internetplattform eingestellte Verkaufsanzeige ("Inserat") aufmerksam geworden, in welcher das Fahrzeug wie folgt angeboten wurde: "Keine Kratzer, keine Beulen, reines Schönwetterfahrzeug in makellosem Best- zustand" (…) "Technisch und optisch sehr guter Zustand, ohne Mängel (…)". 1 2 - 3 - Verkäuferin des Fahrzeugs war die Beklagte. Die Klägerin nahm zunächst Kontakt mit dem Vertreter der Beklagten in Deutschland (im Folgenden: "P.") auf. Aufgrund eines Gesprächs mit P. überwies die Klägerin am 18. Februar 2016 den gemäß einer Rechnung vom 18. Februar 2016 ausgewiesenen Verkaufspreis von knapp 60.000 € brutto an die Beklagte. In der in englischer Sprache abge- fassten Rechnung werden die Beklagte als "seller" und die Klägerin als "buyer" bezeichnet. Sodann begab sich der der bulgarischen Sprache nicht mächtige Ge- schäftsführer der Klägerin vereinbarungsgemäß nach Sofia, um das Fahrzeug abzuholen. Dort fanden Gespräche statt, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist. Unstreitig erfuhr der Geschäftsführer dort, dass das Fahrzeug in der Vergangen- heit einmal gestohlen worden war. Außerdem wurde ein in bulgarischer Sprache abgefasster Kaufvertrag unterschrieben. In dem Kaufvertrag heißt es unter an- derem, das Fahrzeug habe einen schweren Unfall erlitten und sei später in einer freien, der Verkäuferin nicht bekannten Werkstatt repariert worden. Die Repara- tur entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften und es gebe dafür keine Do- kumentation. Das Fahrzeug sei fahrbereit, habe aber viele technische Defekte, die der Käuferin bekannt seien. Die Klägerin behauptet, ihr sei der Inhalt des in Bulgarien unterzeichneten Kaufvertrags nicht mitgeteilt worden. Insbesondere sei ihr nicht gesagt worden, dass es sich um einen mit technischen Mängeln behafteten Unfallwagen han- dele. Erst bei der Nachuntersuchung in Deutschland habe sich herausgestellt, dass unter anderem die Airbags gefehlt hätten. Die Klägerin hat das Fahrzeug für 20.000 € weiterveräußert und nimmt die Beklagte mit ihrer Klage unter An- rechnung des Verkaufserlöses zuletzt noch auf Schadensersatz in Höhe von 38.443,31 € in Anspruch. 3 4 5 - 4 - Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit bejaht und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 36.620,02 € nebst Verzugszinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Ober- landesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert, die Klage als unzulässig abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.956,54 € zu verurteilen, zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre An- sprüche weiter. Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Nach dem Urteil des Ge- richtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2020 in der Rechtssache C-59/19 (NJW 2021, 144 - Wikingerhof) hat der Senat durch Beschluss vom 16. Februar 2021 sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 14379 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentli- chen ausgeführt: Für die erhobene Klage sei die internationale Zuständigkeit des angerufe- nen Gerichts nicht gegeben. Die Klägerin stütze ihren Anspruch allein auf Delikt. Sie mache geltend, sie sei durch das Inserat in Deutschland getäuscht worden. Dort sei auch der Schaden durch Bezahlung des Kaufpreises eingetreten. Grund- lage des Schadens sei aber die Abweichung des vertraglichen Soll-Zustandes 6 7 8 9 - 5 - des Fahrzeugs vom Ist-Zustand. Der geltend gemachte Schadensersatzan- spruch könne daher nicht losgelöst von der kaufvertraglichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt und beurteilt werden. Knüpfe der Schaden aber an einen zugrundeliegenden Vertrag an, beurteile sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO), sondern nach Nummer 1 dieser Vor- schrift. Danach sei die internationale Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte ge- geben. In Bulgarien habe die Beklagte ihren Geschäftssitz. Dort sei die Leistung auch bewirkt, nämlich das Fahrzeug übergeben worden. Die Zuständigkeit gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 sei selbst dann nicht gegeben, wenn aufgrund der inhaltlich unrichtigen Beschreibung des Fahr- zeugs im Inserat bereits ein vollendeter Betrug in Deutschland zu bejahen wäre, wovon jedenfalls auf der Grundlage des klägerischen Vortrags auszugehen sei. Auch dann könne die Frage, ob der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei, im Hinblick auf die Verteidigung der Beklagten, dem Geschäftsführer der Klä- gerin sei in Bulgarien die vom Inserat abweichende Fahrzeughistorie offenbart und der Vertrag übersetzt worden, er habe aber das Fahrzeug gleichwohl entge- gengenommen, nicht ohne Anknüpfung an die zivilvertragliche Rechtslage beur- teilt werden. II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. 1. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht verneint werden, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 am Sitz der Klägerin für die Prüfung des Klagebegehrens gegeben ist. 10 11 12 - 6 - a) Mit der Klage verlangt die Klägerin von der in Sofia ansässigen Beklag- ten Schadensersatz mit der Begründung, die Klägerin habe aufgrund vorsätzlich falscher Angaben der Beklagten über den Zustand eines Fahrzeugs in einem In- serat einen Kaufvertrag über das Fahrzeug abgeschlossen und den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte überwiesen. Die Klägerin stützt den geltend gemach- ten Schadensersatzanspruch ausschließlich auf einen Anspruch aus Delikt; sie beruft sich auf den Straftatbestand des Betrugs (§ 263 Abs. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB). b) Damit macht sie einen Anspruch aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 geltend. aa) Ein Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer un- erlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 anknüpft (vgl. EuGH, Urteile vom 27. September 1988 - Rs. 189/87, NJW 1988, 3088 Rn. 14 ff. - Kalfelis; vom 13. März 2014, C-548/12, NJW 2014, 1648 Rn. 20 - Brogsitter; vom 28. Januar 2015 - C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 44 - Kolassa). bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das Zustan- dekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien die Qualifikation des Kla- gebegehrens als unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht aus. 13 14 15 16 - 7 - (1) Der Unionsgerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2014 (C-548/12, NJW 2014, 1648 Rn. 23 ff. - Brogsitter) entschieden, dass ein Anspruch aus un- erlaubter Handlung dann als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 einzustufen ist, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine vertragliche Beziehung besteht und das vorgeworfene Verhalten als Verstoß ge- gen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann. Dies ist grund- sätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien des Rechtsstreits unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten zugleich rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Streitfall angenommen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht eingreife, da das der Beklagten vorgeworfene Verhalten zugleich einen Ver- stoß gegen den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag darstelle. (2) Allerdings stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen eines zwischen den Parteien bestehenden Ver- trages, sondern auf eine behauptete unerlaubte Handlung im Vorfeld des Ver- tragsschlusses, weshalb der Senat Zweifel hatte, ob der Gerichtsstand der uner- laubten Handlung in Deutschland mit dem Berufungsgericht verneint werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 63/19, ZIP 2020, 2531 Rn. 16). Er hat dem Unionsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 dahingehend auszulegen sind, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist. 17 18 - 8 - (3) Diese Frage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2020 (C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof) nun ge- klärt (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT; so auch Labonté, IWRZ 2021, 39, 41). Nach dieser Entscheidung ist für die Abgrenzung des besonderen Ge- richtsstands des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 von dem besonderen Gerichts- stand des Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 entscheidend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Hand- lung zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 31 - Wikingerhof). Es kommt darauf an, ob in diesem Sinn ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Ver- tragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Hand- lung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, ZIP 2021, 1360 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com; EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 32 f. - Wikingerhof). (4) Im Streitfall stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen vertraglichen Anspruch, das heißt auf eine freiwillig eingegangene Verpflichtung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern auf einen delikti- schen Anspruch, also auf eine gesetzliche Verpflichtung. Es geht um den Vorwurf der arglistigen Täuschung im Vorfeld des Vertragsschlusses und insoweit um den Verstoß gegen die jedermann treffende Pflicht, keine betrügerischen Verkaufsin- serate zu schalten. Dies stellt eine unerlaubte Handlung dar und nicht die bloße Verletzung einer Pflicht aus einem abgeschlossenen Vertrag. Der Vertrags- 19 20 21 - 9 - schluss ist nur insoweit von Bedeutung, als er Ziel und Folge der arglistigen Täu- schung ist. Die Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und damit unmittelbar aus dem Ge- setz (vgl. auch Spickhoff, NJW 2020, 3759 Rn. 16; Cranshaw, jurisPR-IWR 1/2021 Anm. 1). cc) Für die Frage der internationalen Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Inhalt eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Zustand des Fahrzeugs in Sofia geschlossen wurde (vgl. auch Thode, jurisPR-BGHZivilR 26/2020 Anm. 1). Ein solcher Vertrag würde die die Zuständigkeit begründende unerlaubte Handlung nicht beseitigen. Er wäre allein für die Frage relevant, ob der durch die behauptete unerlaubte Handlung begründete Schadensersatzanspruch nachträglich entfallen ist. 2. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen 22 23 - 10 - Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2018 - 20 O 143/16 - OLG Celle, Entscheidung vom 06.02.2019 - 7 U 102/18 -